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Document 32004R0600

Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

ABl. L 97 vom 1.4.2004, p. 1–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/600/oj

32004R0600

Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0001 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates

vom 22. März 2004

mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Übereinkommen" genannt) wurde durch den Beschluss 81/691/EWG(2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

(2) Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "CCAMLR" genannt) und die Verabschiedung von Bestandserhaltungsmaßnahmen durch die CCAMLR, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(3) Die CCAMLR hat Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen angenommen, die unter anderem bestimmte technische Vorschriften für die Ausübung bestimmter Fangtätigkeiten im Geltungsbereich des Übereinkommens vorsehen. Diese Maßnahmen beinhalten Auflagen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte, das Verbot bestimmter, als umweltschädlich eingestufter Materialien, die Verringerung schädlicher Auswirkungen der Fischerei auf nicht befischte Arten wie Seevögel und Meeressäuger sowie Vorschriften über die Durchführung wissenschaftlicher Beobachtungen an Bord der Fischereifahrzeuge zum Zwecke der Datenerhebung. Diese Maßnahmen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich durchzuführen.

(4) Bestimmte technische Maßnahmen der CCAMLR wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis(4) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(5) Aufgrund der Verabschiedung neuer Bestandserhaltungsmaßnahmen durch die CCALMR und der Anpassung bereits geltender Maßnahmen seit Annahme der vorgenannten Verordnungen müssen diese Verordnungen im weiteren Verlauf geändert werden.

(6) Im Interesse größerer Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die Maßnahmen, die in den Bereich der Fischereiüberwachung fallen, und die rein technischen Maßnahmen getrennt umzusetzen. Aus diesem Grund müssen die Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90 und (EG) Nr. 66/98 mit der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(5) aufgehoben werden, und deshalb müssen die Gemeinschaftsvorschriften durch die vorliegende Verordnung ergänzt werden. Die Aufnahme bestimmter technischer Maßnahmen, die nur für bestimmte Versuchsfischereien gelten, in die jährlichen Verordnungen der Gemeinschaft über die den Gemeinschaftsschiffen zugeteilten Fangmöglichkeiten und hiermit verbundene Fangbedingungen (jährliche "TAC und Quoten"-Verordnungen) bleibt hiervon unberührt.

(7) Die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung der Anhänge an die regelmäßigen Änderungen der technischen Maßnahmen, die von der CCAMLR nach dem Übereinkommen angenommen werden, erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind technische Maßnahmen festgelegt, die für die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gelten, die aus den Beständen lebender Meeresschätze im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Übereinkommen" genannt) Meeresorganismen fangen und an Bord behalten.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Übereinkommens; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie der Schlussakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Übereinkommensbereich" den Regelungsbereich des Übereinkommens gemäß der Definition in Artikel I desselben;

b) "antarktische Konvergenz" die Linie, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet: 50° S, 0°-50° S, 30° O-45° S, 30° O-45° S, 80° O-55° S, 80° O-55° S, 150° O-60° S, 150° O-60° S, 50° W-50° S, 50° W-50° S, 0°;

c) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft" ein in der Gemeinschaft registriertes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das Meeresorganismen aus den Beständen lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich fängt und an Bord behält;

d) "genau abgegrenztes Rechteck" ein Feld von 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad, gemessen von der nordwestlichen Ecke des statistischen Untergebiets oder des statistischen Bereichs. Die Bestimmung eines Rechtecks erfolgt über den Breitengrad seiner nördlichsten Grenze und den Längengrad der Grenze, die 0° am nächsten liegt;

e) "neue Fischerei" eine unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem statistischen FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der CCAMLR

i) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Population, Ertragspotenzial und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen,

ii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind,

iii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind;

f) "Versuchsfischerei" eine Fischerei, die zuvor als "neue Fischerei" im Sinne von Buchstabe e) angesehen war; eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis der CCAMLR genügend Angaben zur Verfügung stehen,

i) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Population der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotenzials der betreffenden Fischerei zulässt,

ii) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und

iii) um dem wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben.

KAPITEL II FANGGERÄTE

Artikel 3

Für spezifische Fischereien zugelassene Fanggeräte

(1) Die Fischerei auf Dissostichus eleginoides im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 wird durch Schiffe ausgeübt, die ausschließlich Langleinen und Korbreusen (Fallen) einsetzen.

(2) Die Fischerei auf Dossostichus eleginoides im statistischen FAO-Bereich 58.5.2 wird durch Schiffe ausgeübt, die ausschließlich Schleppnetze oder Langleinen einsetzen.

(3) Die Fischerei auf Chamsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 wird durch Schiffe ausgeübt, die ausschließlich Schleppnetze einsetzen. Der Einsatz von Grundschleppnetzen bei der gezielten Fischerei auf Chamsocephalus gunnari ist in diesem Untergebiet verboten.

(4) Die Fischerei auf Chamsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 58.5.2 wird durch Schiffe ausgeübt, die ausschließlich Schleppnetze verwenden.

(5) Für den Zweck der Fischerei gemäß Absatz 4 ist das zulässige Fanggebiet der Teil des statistischen FAO-Bereichs 58.5.2, der wie folgt eingegrenzt ist:

a) beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15' O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25' S;

b) dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O;

c) dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40' S mit dem Längengrad 76° O;

d) dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S;

e) dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74°30' O; und dann

f) südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(6) Die Krebsfischerei im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 wird durch Schiffe ausgeübt, die ausschließlich Korbreusen einsetzen.

Artikel 4

Maschengröße

(1) Bei der gezielten Fischerei auf die nachstehend aufgeführten Arten oder Artengruppen dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze eingesetzt werden, die in irgendeinem Netzteil eine geringere Maschenöffnung als die in Anhang I vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung aufweisen:

a) Champsocephalus gunnari,

b) Dissostichus eleginoides,

c) Gobionotothen gibberifrons,

d) Lepidonotothen squamifrons,

e) Notothenia rossii,

f) Notothenia kempi.

(2) Alle Vorrichtungen, mit denen die Maschen verstopft oder verengt werden, sind verboten.

Artikel 5

Kontrolle der Maschenöffnung

Die Mindestmaschenöffnung gemäß Anhang I wird bei den in Artikel 4 genannten Netzen nach den Vorschriften in Anhang II gemessen.

Artikel 6

Krebsfischerei im statistischen FAO-Untergebiet 48.3

(1) Gefangen werden dürfen nur geschlechtsreife Männchen; alle weiblichen und untermaßigen männlichen Krebse werden unversehrt freigelassen. Bei Paralomis spinosissima und Paralomis formosa dürfen männliche Tiere mit einer Panzerbreite von mindestens 94 mm bzw. 90 mm im Fang behalten werden.

(2) Auf See verarbeitete Krebse müssen als Krebsstücke gefroren werden, die die Bestimmung der Mindestgröße der Krebse erlauben.

Artikel 7

Verwendung und Entsorgung von Verpackungsgurten aus Plastik auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft

(1) Die Verwendung von Verpackungsgurten aus Plastik zur Befestigung der Köderkisten ist auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt.

Die Verwendung von anderen Verpackungsgurten zu anderen Zwecken ist auf Fischereifahrzeugen, die keine Verbrennungsöfen (geschlossene Systeme) an Bord benutzen, untersagt.

(2) Sämtliche Verpackungsgurte und -bänder werden nach dem Lösen von den Verpackungen durchgeschnitten, so dass sie keine Schlinge mehr bilden, und so bald wie möglich im Verbrennungsofen an Bord verbrannt.

(3) Plastikrückstände werden bis zum Einlaufen in den Hafen an Bord aufbewahrt; sie dürfen auf keinen Fall ins Meer geworfen werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Verenden von Seevögeln bei der Langleinenfischerei

(1) Bei der Langleinenfischerei ist darauf zu achten, dass die mit Ködern versehenen Haken abtauchen, sobald sie ausgebracht sind. Bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei müssen die Gewichte gelöst werden, bevor die Leine gespannt ist; es sind Gewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m oder von 6 kg in Abständen von höchstens 20 m zu verwenden. Es dürfen nur aufgetaute Köder verwendet werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Langleinen nur nachts ausgebracht werden (also während der Dunkelheit zwischen zwei nautischen Dämmerungen).

Das Ausbringen muss, soweit möglich, mindestens drei Stunden vor Sonnenaufgang abgeschlossen sein.

Bei der nächtlichen Langleinenfischerei dürfen nur die zur Sicherheit des Schiffes erforderlichen Lichter gesetzt werden.

(3) Unbeschadet von Absatz 8 ist es beim Aussetzen der Langleinen verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen der Langleinen sollten nach Möglichkeit ebenfalls keine Abfälle über Bord geworfen werden. Lässt sich dies beim Einholen der Leinen nicht vermeiden, so muss der Abfall auf der dem Aussetzen oder Einholen der Langleinen gegenüberliegenden Schiffsseite über Bord geworfen werden. Bevor die Abfälle über Bord geworfen werden, sind die Köderhaken von den Abfällen und den Fischköpfen zu entfernen.

Die Schiffe sind so auszustatten, dass sie über Abfallbeseitigungsanlagen, ausreichende Lagereinrichtungen zum Mitführen von Abfall an Bord oder die Möglichkeit zum Abwerfen der Abfälle auf der den eingeholten Langleinen gegenüberliegenden Seite verfügen.

(4) Wenn Seevögel bei der Langleinenfischerei lebend gefangen werden, so ist dafür Sorge zu tragen, dass sie lebend freigelassen werden und dass möglichst alle Köderhaken entfernt werden, ohne das Überleben des Tiers zu gefährden.

(5) Das Schiff schleppt eine Scheuchvorrichtung, die Seevögel davon abhalten soll, sich beim Aussetzen der Langleinen auf den Ködern niederzulassen. Die Scheuchvorrichtung und die Art ihrer Verwendung sind in Anhang III genau beschrieben. Einzelheiten der Konstruktion wie Anzahl und Anbringung der Wirbelschäkel können variiert werden, sofern die insgesamt abgedeckte Meeresoberfläche nicht geringer ist als bei dem in Anhang III beschriebenen Modell. Auch die Spannvorrichtung kann unterschiedlich gestaltet sein.

(6) Konstruktionsvarianten der Scheuchvorrichtung können von Schiffen getestet werden, die mindestens zwei Beobachter an Bord haben, von denen mindestens einer nach dem von der CCAMLR angenommenen Programm für internationale wissenschaftliche Beobachtung ernannt wurde, sofern die Absätze 1 bis 5 und 7 eingehalten werden.

(7) Das Verbot nach Absatz 2, Langleinen tagsüber auszubringen, gilt nicht für die Fischerei in den statistischen FAO-Untergebieten 48.6, südlich von 60° S, 88.1, 88.2 und dem Bereich 58.4.2, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis für diese Fischerei wird den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen, dass das betreffende Schiff

i) in der Lage ist, eines der beiden Versuchsprotokolle über Langleinenbeschwerung gemäß Anhang IV in vollem Umfang auszuführen. Die Mitgliedstaaten berichten der CCAMLR über die Ergebnisse der technischen Kontrollen, die zu diesem Zweck auf den einzelnen Schiffen, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, durchgeführt wurden;

ii) Vorkehrungen getroffen hat, um die Anwesenheit der wissenschaftlichen Beobachter, die es gemäß Artikel 14 Absatz 2 an Bord nehmen muss, sicherzustellen.

b) Es wird nachgewiesen, dass die Sinkgeschwindigkeit der Leine bei jedem Aussetzen kontinuierlich mindestens 0,3 m/Sek. beträgt.

c) Das betreffende Schiff darf nicht mehr als zwei Seevögel fangen. Fängt ein Schiff insgesamt drei Seevögel, so muss es unverzüglich wieder zur nächtlichen Langleinenfischerei übergehen.

(8) Abweichend von Absatz 3 werden bei der Fischerei gemäß Absatz 7 keine Abfälle ins Meer geworfen.

(9) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Verenden von Seevögeln und Meeressäugern bei der Schleppnetzfischerei

(1) Bei der Schleppnetzfischerei ist die Verwendung von Netzsteuerkabeln untersagt.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verwenden während der gesamten Dauer ihrer Fangeinsätze Lichter, die aufgrund ihrer Platzierung und ihrer Helligkeit nur wenig über das Schiff hinausstrahlen, wobei eine Mindestsicherheit des Schiffes gewährleistet sein muss.

(3) Während des Aussetzens und Einholens des Schleppnetzes dürfen keine Fischabfälle über Bord geworfen werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III AUSÜBUNG DER FISCHEREI

Artikel 10

Bewegung von Schiffen nach Maßgabe des Beifangvolumens

(1) In allen Fischereien außer den neuen und den Versuchsfischereien begeben sich die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Maßgabe des Beifangvolumens gemäß Anhang V Abschnitt A an einen anderen Fangplatz.

(2) In neuen und Versuchsfischereien begeben sich die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Maßgabe des Beifangvolumens gemäß Anhang V Abschnitt B an einen anderen Fangplatz.

Artikel 11

Sonderbestimmungen für die Versuchsfischerei auf Dissostichus spp.

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Übereinkommensbereich Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. mit Schleppnetzen oder Langleinen betreiben, außer denjenigen, die Fischereien ausüben, für die die CCAMLR Ausnahmeregelungen gewährt, beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Absätze 3 bis 6.

(2) Im Sinne dieses Artikels wird unter "Hol" der einmalige Einsatz des Schleppnetzes verstanden. Unter "Auslegen" wird der Einsatz einer oder mehrerer Langleinen am selben Fangplatz verstanden.

(3) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Abständen erfolgen. Zu diesem Zweck wird der Fischfang in jedem genau abgegrenzten Rechteck eingestellt, wenn die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldeten Fänge 100 Tonnen erreichen; dieses Rechteck bleibt danach für die restliche Saison für den Fischfang gesperrt. In einem genau abgegrenzten Rechteck darf jeweils nur ein Schiff fischen.

(4) Für die Anwendung von Absatz 3

a) wird die genaue geografische Position eines Hols in der Schleppnetzfischerei anhand des mittleren Punktes zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Hols auf dem zurückgelegten Weg des Schiffes bestimmt;

b) wird die genaue geografische Position des Auslegens in der Langleinenfischerei anhand des Mittelpunkts der ausgelegten Langleine oder Langleinen bestimmt;

c) gilt dasjenige genau abgegrenzte Rechteck, in dem ein Schiff fischt, als das, in dessen genauer geografischer Position der Hol liegt;

d) wird davon ausgegangen, dass ein Schiff von Beginn des Ausbringens bis zum Abschluss des Auslegens aller Leinen in dem genau abgegrenzten Rechteck fischt.

(5) Für jedes Auslegen beträgt die Fangzeit vom Abschluss des Ausbringens bis zum Beginn des Einholens höchstens 48 Stunden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die vom Schiff nicht beeinflusst werden können (wie Eis oder Witterungsbedingungen).

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 12

Sonderbestimmungen für die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3

(1) Die Fischerei auf Champsocephalus gunnari ist während der Laichzeit vom 1. März bis 31. Mai [...] in einem Umkreis von 12 Seemeilen von der Küste Südgeorgiens untersagt.

(2) Falls in einem Hol die Fangmenge an Champsocephalus gunnari 100 kg übersteigt und mehr als 10 % dieser Fische eine Gesamtlänge von weniger als 240 mm aufweisen, begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens 5 Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem die Fänge von kleinen Champsocephalus gunnari 10 % überstiegen. Unter Fangplatz, an dem die Beifänge von kleinen Champsocephalus gunnari 10 % überstiegen, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug vom Aussetzen des Fanggeräts bis zum Wiedereinholen zurücklegt.

(3) Sobald ein Schiff 20 Seevögel gefangen hat, muss es seine Fangtätigkeiten einstellen und darf in dieser Fischerei während der laufenden Saison keine Tätigkeit mehr aufnehmen.

(4) Jedes in dieser Fischerei zwischen dem 1. März und dem 31. Mai tätige Schiff muss in der in Anhang VI beschriebenen Weise mindestens 20 Hols zu Forschungszwecken ausführen.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTUNG AN BORD DER SCHIFFE IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 13

Zweck und Anwendungsbereich

Das wissenschaftliche Beobachtungssystem, das die CCAMLR gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens angenommen hat, findet nach dem vorliegenden Kapitel auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Übereinkommensbereich Fischfang oder Forschung betreiben, Anwendung.

Artikel 14

Tätigkeiten unter wissenschaftlicher Beobachtung

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen für jeden Fangzeitraum mindestens einen und nach Möglichkeit noch einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, wenn sie folgende Fischereien ausüben:

a) Fischerei auf Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 und im statistischen FAO-Bereich 58.5.2;

b) Krebsfischerei im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

c) Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 und dem statistischen FAO-Bereich 58.5.2;

d) Fischerei auf Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen ebenfalls mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter, von denen einer ein gemäß Artikel 15 bestellter wissenschaftlicher Beobachter der CCAMLR ist, an Bord nehmen, wenn sie die Versuchsfischerei gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung oder eine andere Versuchsfischerei nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ausüben.

(3) Abweichend von Absatz 2 nehmen Schiffe, die an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den statistischen FAO-Bereichen 48.3.a und 48.3.b teilnehmen, mindestens einen und nach Möglichkeit einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter der CCAMLR an Bord.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 15

Wissenschaftliche Beobachter

(1) Die Mitgliedstaaten bestellen die wissenschaftlichen Beobachter, die befugt sind, die bei der Durchführung des von der CCAMLR verabschiedeten Beobachtungssystems anfallenden Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung wahrzunehmen.

(2) Die Befugnisse und Aufgaben der von den Schiffen an Bord genommenen wissenschaftlichen Beobachter sind in Anhang VII beschrieben.

(3) Die wissenschaftlichen Beobachter müssen Staatsbürger des Mitgliedstaats sein, der sie bestellt. Sie verhalten sich entsprechend den Gewohnheiten und Regeln, die an Bord des Schiffes gelten, auf dem sie ihre Beobachtungen durchführen.

(4) Die wissenschaftlichen Beobachter müssen mit den zu beobachtenden Fischerei- und wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten sowie den Bestimmungen des Übereinkommens und den danach zu treffenden Maßnahmen vertraut sein und eine angemessene Ausbildung erhalten haben, um sich ihrer Aufgaben mit Sachkenntnis zu entledigen. Sie müssen sich ferner in der Sprache des Flaggenstaates des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

(5) Die wissenschaftlichen Beobachter führen ein Dokument mit, das von dem Mitgliedstaat, der sie bestellt hat, in einer von der CCAMLR genehmigten Form ausgestellt wurde und sie als wissenschaftliche Beobachter der CCAMLR ausweist.

(6) Die wissenschaftlichen Beobachter legen der CCAMLR über den Mitgliedstaat, der sie bestellt hat, spätestens einen Monat nach Abschluss der Beobachtungsreise oder der Rückkehr des Beobachters in sein Herkunftsland unter Verwendung der von der CCAMLR genehmigten Formulare einen Bericht über jeden abgeschlossenen Beobachtungsauftrag vor. Der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und die Kommission erhalten eine Kopie dieses Berichts.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Vereinbarungen über die Entsendung von Beobachtern an Bord

(1) Die Entsendung von wissenschaftlichen Beobachtern an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Fischerei- oder wissenschaftliche Forschungstätigkeiten ausüben, erfolgt nach den bilateralen Vereinbarungen, die zu diesem Zweck mit einem anderen CCAMLR-Mitglied getroffen werden.

(2) Die bilateralen Vereinbarungen gemäß Absatz 1 beruhen auf folgenden Grundsätzen:

a) Die wissenschaftlichen Beobachter führen während ihrer Anwesenheit an Bord den Status von Schiffsoffizieren. Sie werden entsprechend untergebracht und verpflegt.

b) Der Flaggenmitgliedstaat vergewissert sich, dass die Reeder den wissenschaftlichen Beobachtern an Bord der unter seiner Flagge operierenden Schiffe jede Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben zukommen lassen. Die wissenschaftlichen Beobachter haben unter anderem freien Zugang zu den Schiffsdaten und den Arbeitsvorgängen, um ihrer Aufgabe in der von der CCAMLR geforderten Weise nachgehen zu können.

c) Der Flaggenmitgliedstaat trifft die geeigneten Vorkehrungen, um an Bord der Schiffe unter seiner Flagge die Sicherheit und das Wohlergehen der wissenschaftlichen Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, sie medizinisch zu versorgen und ihre Freiheit und Würde zu schützen.

d) Es wird sichergestellt, dass die wissenschaftlichen Beobachter über die Anlagen des Schiffes und mit Hilfe des Funkers Nachrichten übermitteln und empfangen können. Die hierdurch entstehenden vertretbaren Kosten werden in der Regel von dem CCAMLR-Mitglied getragen, das die wissenschaftlichen Beobachter bestellt hat (nachstehend "Entsenderland" genannt).

e) Die Vereinbarungen über die Beförderung und Einschiffung der wissenschaftlichen Beobachter werden so geregelt, dass die Fang- und Forschungstätigkeit möglichst wenig behindert wird.

f) Die wissenschaftlichen Beobachter händigen den betroffenen Kapitänen auf Wunsch eine Kopie ihrer Berichte aus.

g) Das Entsenderland vergewissert sich, dass seine wissenschaftlichen Beobachter nach Maßgabe des betreffenden CCAMLR-Mitglieds angemessen versichert sind.

h) Das Entsenderland ist für die Hin- und Rückreise der wissenschaftlichen Beobachter zum/vom Einschiffungsort zuständig.

i) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen Ausrüstung, Kleidung, Gehalt und alle Vergütungen des wissenschaftlichen Beobachters in der Regel zulasten des Entsenderlandes, Unterkunft und Verpflegung an Bord dagegen zulasten des Schiffes des Gastlandes.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17

Übermittlung der Angaben

(1) Die Mitgliedstaaten, die wissenschaftliche Beobachter bestellt haben, legen der CCAMLR baldmöglichst und spätestens bei Abschluss der jeweiligen bilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 11 das Beobachtungsprogramm im Einzelnen vor. Für jeden Beobachter sind folgende Angaben zu machen:

a) Datum des Abschlusses der Vereinbarung;

b) Name und Flagge des Schiffes, das den Beobachter aufnimmt;

c) für die Bestellung des Beobachters zuständiger Mitgliedstaat;

d) Fischereizone (statistisches CCAMLR-Gebiet, statistisches Untergebiet und statistischer Bereich der CCAMLR);

e) Art der vom Beobachter gesammelten und dem CCAMLR-Sekretariat vorgelegten Daten (Beifang, Zielart, biologische Daten usw.);

f) voraussichtlicher Beginn und Abschluss des Beobachtungsprogramms und

g) voraussichtliche Rückkehr des Beobachters in sein Herkunftsland.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Änderung der Anhänge

Die Anhänge I bis VII werden in Anwendung der Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 geändert.

Artikel 19

Durchführung

Die zur Durchführung der Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16 und 17 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

(3) ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45.

(4) ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).

(5) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

ANHANG I

MINDESTMASCHENÖFFNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE MESSUNG DER MINDESTMASCHENÖFFNUNG GEMÄß ARTIKEL 5

A. Beschreibung der Messgeräte

1. Die zur Bestimmung der Maschenöffnung zu verwendenden Messgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie besitzen entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1:8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Sie sind am schmalen Ende mit einem Loch versehen.

2. Die Oberseite des Messgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben.

B. Benutzung der Messgeräte

1. Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.

2. Ein Messgerät gemäß Abschnitt A wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.

3. Das Messgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts oder Kraftmessers in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert.

C. Auswahl der zu messenden Maschen

1. Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinander folgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden.

2. Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand ist im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine zu messen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.

3. Abweichend von Nummer 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn die Anwendung von Nummer 2 dies unmöglich macht.

4. Die Netze dürfen nur im Nasszustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein.

D. Messung der einzelnen Maschen

Als Maschenöffnung gilt die Breite des Messgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung nach Abschnitt B verhindert wird.

E. Bestimmung der Maschenöffnung des Netzes

Die Maschenöffnung des Netzes wird anhand des arithmetischen Mittels der Messwerte aller nach den Abschnitten C und D ausgewählten und gemessenen Maschen bestimmt; dieses arithmetische Mittel wird auf ganze Millimeter aufgerundet.

Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt F festgelegt.

F. Ablauf des Kontrollverfahrens

1. Der Inspektor misst eine Reihe von 20 Maschen, die entsprechend Abschnitt C ausgewählt werden, indem er das Messgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers einführt.

Die Maschengröße des Netzes wird dann entsprechend Abschnitt E bestimmt.

Zeigt die Berechnung, dass die Maschengröße nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Abschnitt C ausgewählte Reihen von 20 Maschen gemessen.

Die Maschengröße wird dann nach Abschnitt E unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet von Nummer 2 gilt dies als Maschengröße des Netzes.

2. Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Nummer 1 bestimmte Maschenöffnung, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschenöffnung nicht berücksichtigt und das Netz erneut gemessen; dabei wird am Messgerät ein Gewicht oder ein Kraftmesser angebracht, dessen Wahl dem Inspektor überlassen bleibt. Das Gewicht wird mittels eines Hakens in das Loch am schmalen Ende des Messgeräts eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder am Loch des schmalen Endes des Messgeräts oder am breiten Ende des Messgeräts angebracht werden. Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers muss von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bescheinigt sein.

Beträgt die nach Nummer 1 bestimmte Maschenöffnung 35 mm oder weniger, so wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt; bei anderen Netzen beträgt die angewandte Kraft 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg).

Zur Bestimmung der Maschengröße nach Abschnitt E unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen.

ANHANG III

GENAUE BESCHREIBUNG DER SCHEUCHVORRICHTUNGEN GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UND IHRER VERWENDUNG

1. Die Scheuchvorrichtung wird am Heck etwa 4,5 m über der Wasserlinie befestigt, und zwar so, dass sie sich unmittelbar über dem Punkt befindet, an dem die Köder die Wasseroberfläche berühren.

2. Die Scheuchvorrichtung besteht aus einer 3 mm starken und mindestens 150 m langen Scheuchleine, an deren Ende sich eine Spannvorrichtung befindet, mit der die Hauptleine auch bei starkem Seitenwind hinter dem Schiff gehalten wird.

3. In Abständen von 5 m werden an der Hauptleine fünf Scheuchbänder angebracht, von denen jedes aus zwei etwa 3 mm starken Strängen besteht. Die Länge der Scheuchbänder beträgt zwischen 3,5 m für das erste und 1,25 m für das fünfte Band. Ist die Scheuchleine ausgebracht, sollten die Bänder die Meeresoberfläche berühren und mit der Schiffsbewegung eintauchen. Auf der Hauptleine sind Wirbelschäkel anzubringen, und zwar am Befestigungspunkt der Scheuchleine, vor und nach dem Ansatzpunkt der Scheuchbänder und unmittelbar vor der Spannvorrichtung am Ende der Hauptleine. Auch jedes der Scheuchbänder hat einen Wirbelschäkel am Verbindungspunkt zur Hauptleine.

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ANHANG IV

VERSUCHSPROTOKOLLE FÜR DIE LANGLEINENBESCHWERUNG GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 7

PROTOKOLL A

A1. Das Schiff muss unter der Aufsicht eines wissenschaftlichen Beobachters:

a) mindestens fünf Langleinen mit mindestens vier Tauchtiefenrekordern (TDR-Time depth recorder) je Langleine setzen;

b) die TDR willkürlich auf die ausgesetzte Langleine verteilen und die entsprechend bestückten Langleinen nach dem Zufallsprinzip auswählen;

c) für jeden vom Schiff wiedereingeholten TDR eine Sinkgeschwindigkeit berechnen;

i) die Sinkgeschwindigkeit wird gemessen als Mittelwert der benötigten Zeit, um von der Oberfläche (0 m) auf 15 m abzusinken;

ii) die Mindestsinkgeschwindigkeit wird auf 0,3 m/Sek. festgesetzt;

d) wenn die Mindestsinkgeschwindigkeit (0,3 m/Sek.) nicht bei den 20 durchgeführten Messungen erreicht wurde, den Versuch wiederholen, bis insgesamt 20 Versuche mit einer Mindestsinkgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. aufgezeichnet sind, und

e) für die Versuche dieselben Ausrüstungen und Fanggeräte verwenden, wie sie im Übereinkommensbereich eingesetzt werden.

A2. Damit ein Schiff auch weiterhin von der Vorschrift des nächtlichen Aussetzens freigestellt wird, muss während des Fischfangs ein wissenschaftlicher Beobachter fortwährend das Absinken der Leine überwachen. Das Schiff muss mit dem CCAMLR-Beobachter zusammenarbeiten, wenn dieser

a) sich bemüht, während seiner Schicht an jeder ausgesetzten Langleine einen TDR anzubringen;

b) alle sieben Tage alle verfügbaren TDR an derselben Leine anbringt, um festzustellen, ob die Leine an unterschiedlichen Stellen verschieden schnell absinkt;

c) die TDR willkürlich bei einem Aussetzen auf die Leine verteilt oder auf verschiedene Aussetzgänge;

d) für jeden wiedereingeholten TDR eine Sinkgeschwindigkeit berechnet und

e) die Sinkgeschwindigkeit als Mittelwert der Zeit misst, die für das Absinken von der Oberfläche (0 m) auf 15 m Tiefe benötigt wird.

A3. Das Schiff:

a) stellt sicher, dass die Mindestsinkgeschwindigkeit 0,3 m/Sek. beträgt;

b) sendet ein Tagesprotokoll an den Fischereiverantwortlichen und

c) trägt dafür Sorge, dass die bei den Absinkversuchen der Langleine gesammelten Daten in dem vereinbarten Format aufgezeichnet und dem Fischereiverantwortlichen am Ende der Fangsaison übermittelt werden.

PROTOKOLL B

B1. Das Schiff muss unter der Aufsicht eines wissenschaftlichen Beobachters:

a) mindestens fünf Langleinen mit der im Übereinkommensbereich vorgeschriebenen Hoechstlänge mit mindestens vier Versuchsflaschen (siehe Abschnitte B5 bis B9) am mittleren Drittel der Langleine aussetzen;

b) die Versuchsflaschen willkürlich auf die Langleine verteilen und die ausgesetzten Langleinen ebenfalls nach dem Zufallsprinzip auswählen, wobei sicherzustellen ist, dass die Flaschen auf halber Länge zwischen den Gewichten angebracht werden;

c) für jeden Flaschentest die Sinkgeschwindigkeit ermitteln, indem die Geschwindigkeit gemessen wird, mit der die Langleine von der Oberfläche (0 m) auf 10 m absinkt;

d) die Mindestsinkgeschwindigkeit auf 0,3 m/Sek. festsetzen;

e) wenn nicht bei den 20 Proben (vier Tests an fünf Leinen) die Mindestsinkgeschwindigkeit erreicht wurde, den Versuch wiederholen, bis für insgesamt 20 Tests eine Mindestsinkgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. aufgezeichnet wird, und

f) für die Tests Ausrüstungen und Fanggeräte mit denselben Spezifikationen verwenden, wie sie im Übereinkommensbereich eingesetzt werden.

B2. Damit für ein Schiff weiterhin die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 8 gilt, muss ein wissenschaftlicher Beobachter der CCAMLR fortwährend das Absinken der Langleine überwachen. Das Schiff muss mit dem CCAMLR-Beobachter zusammenarbeiten, der

a) die Aufgabe hat, an jeder während seiner Schicht ausgesetzten Langleine - und zwar unbedingt im mittleren Drittel der Leine - einen Flaschentest vorzunehmen;

b) alle sieben Tage mindestens vier Versuchsflaschen an derselben Langleine anbringt, um festzustellen, ob die Leine an unterschiedlichen Stellen verschieden schnell absinkt;

c) die Flaschen willkürlich auf eine ausgesetzte Langleine verteilt und die ausgesetzten Langleinen ebenfalls nach dem Zufallsprinzip auswählt, wobei sicherzustellen ist, dass die Flaschen auf halber Länge zwischen den Gewichten angebracht werden;

d) für jeden Flaschentest eine Sinkgeschwindigkeit errechnet und

e) die Sinkgeschwindigkeit der Leine berechnet, indem die Geschwindigkeit gemessen wird, mit der die Langleine von der Oberfläche (0 m) auf 10 m absinkt.

B3. Das Schiff muss, solange es Fischfang nach dieser Ausnahmeregelung betreibt,

a) sich vergewissern, dass jede Langleine so beschwert ist, dass sie bei jedem Aussetzen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. absinkt;

b) seiner nationalen Agentur täglich Bericht erstatten und

c) dafür Sorge tragen, dass die zur Überwachung der Sinkgeschwindigkeit der Leine gesammelten Daten in dem vorgeschriebenen Format aufgezeichnet und der zuständigen nationalen Agentur am Ende der Fangsaison übermittelt werden.

B4. Ein Flaschenversuch ist wie folgt auszuführen:

Anbringen der Flasche

B5. 10 m Mundschnur aus 2-mm-Nylon-Multifilamentgarn oder vergleichbarem Garn werden am Hals einer 750-ml-Plastikflasche(1) (Schwimmfähigkeit rund 0,7 kg) festgebunden, und am anderen Ende wird ein Langleinenclip befestigt. Die Länge wird vom Befestigungspunkt (Clip-Ende) bis zum Flaschenhals gemessen und muss vom Beobachter alle zwei bis drei Tage kontrolliert werden.

B6. Um die Flasche herum muss ein reflektierendes Klebeband geklebt werden, damit Beobachtungen auch nachts möglich sind. In die Flasche wird ein wasserfestes Blatt Papier mit einer Kennzahl gelegt, die groß genug sein muss, um auch aus einigen Metern Entfernung gelesen werden zu können.

Versuch

B7. Die Flasche wird geleert, nicht wieder verschlossen und die Mundschnur für das Aussetzen um die Flasche gewickelt. Die mit der Mundschnur umwickelte Flasche wird an der Langleine befestigt(2), auf halber Länge zwischen den Gewichten (Befestigungspunkt).

B8. Der Beobachter vermerkt die Anzahl Sekunden(3) zwischen dem Moment, an dem der Befestigungspunkt das Wasser berührt (t1), und dem Moment, an dem die Flasche vollständig ins Wasser eingetaucht ist (t2). Das Versuchsergebnis wird wie folgt ermittelt:

Sinkgeschwindigkeit = 10/(t2 - t1)

B9. Das Ergebnis muss bei 0,3 m/Sek. oder darüber liegen. Diese Angaben müssen in das angegebene Feld im elektronischen Logbuch des Beobachters eingetragen werden.

(1) Zu verwenden ist eine Wasserflasche aus Hartplastik mit einem Plastik-Drehverschluss. Der Verschluss wird entfernt, damit sich die Flasche nach dem Eintauchen mit Wasser fuellen kann; auf diese Weise wird die Plastikflasche nicht durch den Wasserdruck zerstört, sondern ist wieder verwendbar.

(2) Bei automatischen Langleinen an der Hauptleine; bei der spanischen Verwendungsart an der Mundschnur.

(3) Zur genaueren Beobachtung ist ein Fernglas zu verwenden, besonders bei schlechtem Wetter.

ANHANG V

BEIFANGVORSCHRIFTEN FÜR DIE FISCHEREI IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH

A. Regulierte Fischereien

1. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 die Beifangmenge beliebiger Arten in einem Hol insgesamt 1 Tonne oder mehr, so muss sich das Schiff an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen an den Fangplatz zurück, an dem die Beifänge 1 Tonne überstiegen.

2. Beträgt bei der gezielten Fischerei Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 der Beifang in einem Hol an einer der folgenden Arten: Chaenocephalus aceratus, Gobionotothen gibberifrons, Lepidonotothen squamifrons, Notothenia rossii oder Pseudochaenichthys georgianus

a) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts aller Fische oder

b) mindestens 2 Tonnen,

so muss sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

3. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari der statistischen FAO-Division 58.5.2 der Beifang an Channichthys rhinoceratus, Lepidonotothen squamifrons, Macrourus spp. oder Rochen in einem Hol 2 Tonnen oder mehr, so darf das Fischereifahrzeug mit dieser Fangmethode mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem der Beifang der genannten Arten 2 Tonnen überstieg, fischen.

Beträgt bei den vorgenannten Fischereien in einem Hol der Beifang jeder anderen Beifangart, für die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Grenzen gesetzt sind, 1 Tonne oder mehr, so darf das Fischereifahrzeug mindestens fünf Tage lang an keinem Fangplatz im Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge der genannten Arten 1 Tonne überstiegen, mit dieser Fangmethode fischen.

4. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 in einem Hol der Beifang an einer anderen Art als der Zielart

a) mehr als 100 kg und übersteigt 5 % des Gesamtfanggewichts aller Fische oder

b) mindestens 2 Tonnen,

so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem der Beifang anderer Arten als der Zielarten 5 % überstieg.

5. Unter Fangplatz, an dem der Beifang die unter den Ziffern 1 bis 4 genannten Mengen überstieg, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug zwischen dem Aussetzen und dem Wiedereinholen des Fanggeräts zurücklegt.

B. Neue und Versuchsfischereien

1. Erreicht der Beifang einer Art in einem Hol 1 Tonne oder mehr, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen an den Fangplatz zurück, an dem der Beifang 1 Tonne überstieg. Unter Fangplatz, an dem der Beifang 1 Tonne überstieg, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug zwischen dem Aussetzen und dem Wiedereinholen des Fanggeräts zurücklegt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten

a) als Beifänge alle anderen Arten als die Zielarten;

b) "Marcrourus spp." sowie "alle Rochen" jeweils als eine Art.

ANHANG VI

SCHLEPPZÜGE ZU FORSCHUNGSZWECKEN BEI DER FISCHEREI AUF CHAMPSOCEPHALUS GUNNARI IM STATISTISCHEN FAO-UNTERGEBIET 48.3 WÄHREND DER LAICHSAISON

1. Im Gebiet Shag Rocks/Black Rocks werden 12 Hols zu Forschungszwecken ausgeführt und wie folgt auf die vier Sektoren in Abbildung 1 verteilt: je vier in den Sektoren NW und SE und je zwei in den Sektoren NE und SW. Weitere acht Forschungshols werden über dem nordwestlichen Schelf von Südgeorgien in weniger als 300 m tiefen Gewässern durchgeführt (siehe Abbildung 1).

2. Die einzelnen Hols müssen in einer Entfernung von mindestens 5 Seemeilen voneinander durchgeführt werden. Dieser Abstand soll gewährleisten, dass beide Gebiete angemessen erfasst werden, um Informationen über Länge, Geschlecht, Geschlechtsreife und Gewichtszusammensetzung von Champsocephalus gunnari zu liefern.

3. Werden auf dem Weg nach Südgeorgien Fischkonzentrationen geortet, so sollten sie zwischen den Forschungshols befischt werden.

4. Für die Forschungshols muss das Netz mindestens 30 Minuten geschleppt werden; am Tag muss das Netz in Bodennähe geschleppt werden.

5. Der internationale wissenschaftliche Beobachter an Bord zieht aus allen Fängen dieser Forschungshols Proben. Die nach Standardmethoden gezogenen Stichproben sollten mindestens 100 Fische umfassen. Bei allen Fischen derselben Probe sollten zumindest die Länge, das Geschlecht und die Geschlechtsreife und, soweit möglich, das Gewicht bestimmt werden. Wenn der Fang umfangreich ist und die Zeit dies zulässt, sollten noch mehr Fische untersucht werden.

Schaubild 1:

Geografische Verteilung der 20 Versuchshols auf Champsocephalus gunnari bei Shag Rocks (12) und um Südgeorgien (8) vom 1. März bis 31. Mai. Die Plätze für die Hols um Südgeorgien sind lediglich zur Veranschaulichung mit Sternchen gekennzeichnet.

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ANHANG VII

BEFUGNISSE UND AUFGABEN GEMÄß ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTER AN BORD DER FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE ZUR WISSENSCHAFTLICHEN ERFORSCHUNG ODER NUTZUNG DER LEBENDEN MEERESSCHÄTZE IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH TÄTIG SIND

A. Aufgabe des wissenschaftlichen Beobachters an Bord von Schiffen, die zur wissenschaftlichen Erforschung oder Nutzung der lebenden Meeresschätze eingesetzt sind, ist es, die Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Übereinkommens zu beobachten und zu melden.

B. Zu diesem Zweck nehmen die wissenschaftlichen Beobachter unter Verwendung der vom Wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR genehmigten Formulare für die Beobachtungsberichte folgende Aufgaben wahr:

a) Aufzeichnung der Einsätze des Schiffes (z. B. verwendete Zeit für Forschungszwecke, für die Fischerei, reine Fahrtzeit usw. sowie Einzelheiten der Schleppzüge);

b) Probenahmen aus den Fängen zur Feststellung biologischer Daten;

c) Aufzeichnung der biologische Daten nach Fangarten;

d) Aufzeichnung der Beifänge, ihrer Menge und anderer biologischer Daten;

e) Aufzeichnung möglichen Verhakens in Seemüll und tot aufgefundener Seevögel und Meeressäuger;

f) Feststellung des Verfahrens zur Bestimmung des Fanggewichts und Erfassung der Daten unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors Lebendgewicht/Enderzeugnis, wenn zur Aufzeichnung der Fänge das Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses angegeben wird;

g) Erstellung von Beobachtungsberichten unter Verwendung der vom Wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten Formulare und Übermittlung dieser Berichte an die zuständigen Behörden;

h) Aushändigung einer Kopie der Berichte an den jeweiligen Schiffskapitän;

i) auf entsprechende Bitte Unterstützung des Schiffskapitäns bei der Aufzeichnung und Meldung der Fänge;

j) Wahrnehmung anderer, von den betreffenden Parteien in der bilateralen Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Aufgaben;

k) Sammlung faktischer Angaben zu Fischereifahrzeugen, die im Übereinkommensbereich gesichtet werden, insbesondere Angaben zum Schiffstyp, zur Position und zur Tätigkeit; und

l) Sammlung von Angaben zu verloren gegangenem Fanggerät auf See und über Bord gegebenen Schiffsmüll.

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