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Document 32004R0562

Verordnung (EG) Nr. 562/2004 der Kommission vom 25. März 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

ABl. L 89 vom 26.3.2004, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/562/oj

32004R0562

Verordnung (EG) Nr. 562/2004 der Kommission vom 25. März 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

Amtsblatt Nr. L 089 vom 26/03/2004 S. 0028 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 562/2004 der Kommission

vom 25. März 2004

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik(1),

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000(3), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(4) ist bis zu einer jährlichen Hoechstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

(2) In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 sind auch die monatlichen Hoechstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(3) Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat März vorgesehene Hoechstmenge von 4000 Tonnen überschreitet.

(4) Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Verringerungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 22. und 23. März 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 20,50 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat März vorgesehene Hoechstmenge von 4000 Tonnen ist erreicht worden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

(3) ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3.

(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

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