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Document 32004R0396

    Verordnung (EG) Nr. 396/2004 der Kommission vom 2. März 2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Indonesien versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    ABl. L 65 vom 3.3.2004, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/396/oj

    32004R0396

    Verordnung (EG) Nr. 396/2004 der Kommission vom 2. März 2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Indonesien versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 03/03/2004 S. 0010 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 396/2004 der Kommission

    vom 2. März 2004

    zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Indonesien versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. EINFÜHRUNG

    (1) Die Kommission hat beschlossen, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 von sich aus die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen.

    B. WARE

    (2) Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Einschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 93 ), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 93 ), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 93 ) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 93 ) (die "betroffene Ware") zugewiesen werden. Diese Codes werden nur informationshalber angegeben.

    (3) Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte aus Indonesien versandte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, (nachstehend "untersuchte Ware" genannt), die normalerweise unter denselben KN-Codes angemeldet werden wie die betroffene Ware.

    C. GELTENDE MASSNAHMEN

    (4) Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates(2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

    D. GRÜNDE

    (5) Der Kommission liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch den Versand bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl über Indonesien mit falschen Ursprungsangaben umgangen werden.

    (6) Die folgenden Beweise liegen vor:

    Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Indonesien in die Gemeinschaft hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert. Das Einfuhrvolumen der untersuchten Ware ist erheblich gewachsen, und außer der Einführung des Zolls gibt es keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung für eine solche Veränderung. Diese Veränderung des Handelsgefüges ist dem Anschein nach auf den Versand von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China über Indonesien und die mit falschen Ursprungsangaben zurückzuführen.

    Ferner deuten die Beweise darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf die Menge untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl aus Indonesien an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China getreten.

    Schließlich liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl im Vergleich zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

    Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Indonesien und die falsche Ursprungsangabe noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

    E. VERFAHREN

    (7) Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben ist oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

    a) Fragebogen

    (8) Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Indonesien, den im Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Volksrepublik China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden Indonesiens und der Volksrepublik China Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

    (9) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist die Kommission zu kontaktieren und gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

    (10) Die Behörden der Volksrepublik China und Indonesiens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

    b) Einholung von Informationen und Anhörungen

    (11) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

    (12) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

    (13) Die mutmaßliche Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern in den betroffenen Ländern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, betroffenen Herstellern Gelegenheit zu geben, eine Befreiung der von ihnen ausgeführten Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen zu beantragen.

    (14) Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten einen entsprechenden Antrag stellen und gegebenenfalls einen Fragebogen innerhalb der gesetzten Fristen beantworten, damit festgestellt werden kann, dass sie die Antidumpingzölle nicht im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgehen. Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

    F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (15) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, Antidumpingzölle in entsprechender Höhe rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an auf die aus Indonesien versandten Einfuhren erhoben werden können.

    G. FRISTEN

    (16) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

    - sich interessierte Parteien bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

    - interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

    (17) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist meldet.

    H. NICHT MITARBEIT

    (18) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (19) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden gemäß Artikel 18 die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Einschweißen und zu anderen Zwecken, der KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 93 ), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 93 ), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 93 ) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 93 ) ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, in die Gemeinschaft die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

    Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben, und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

    Artikel 3

    (1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen betroffene Parteien innerhalb von vierzig Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

    (3) Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    (4) Alle sachdienlichen Informationen, alle Anträge auf Anhörung, auf Zusendung eines Fragebogens oder auf Genehmigung der Erteilung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr keine Umgehung darstellt, sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung" tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "Zur Einsichtnahme durch betroffene Parteien" trägt. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung"(3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien" trägt.

    Anschrift der Kommission Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    J-79 5/16

    B - 1049 Brüssel Fax: (32-2) 295 65 05 Fernschreiber: COMEU B 21877.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. März 2004

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

    (2) ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2212/2003 (ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 3).

    (3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu diesem Dokument gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) verweigert. Es handelt sich um ein vertrauliches Dokument im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und im Sinne des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).

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