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Document 32004R0383
Commission Regulation (EC) No 383/2004 of 1 March 2004 laying down detailed rules for applying Council Regulation (EEC) No 2081/92 as regards the summary of the main points of the product specifications
Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation
Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation
ABl. L 64 vom 2.3.2004, p. 16–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 29/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1898
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32004R0383R(01) | (PL) | |||
Repealed by | 32006R1898 |
Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation
Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0016 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss ein Erzeugnis, um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) führen zu können, einer Spezifikation entsprechen. Diese Spezifikation wird bei der Kommission hinterlegt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 veröffentlicht die Kommission, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Union, damit gegebenenfalls Einspruch erhoben werden kann. (3) Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Änderung einer Spezifikation beantragt wird. (4) Um die Transparenz der Bestimmungen der Spezifikationen für die Bezeichnungen zu gewährleisten, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschaffenen "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" eingetragen sind, ist im Amtsblatt der Europäischen Union für jede Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben zu veröffentlichen. (5) Diese Zusammenfassung ist zu verwenden, wenn gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ein Antrag auf Eintragung gestellt wird. (6) Es ist angezeigt, bei jeder gemäß Artikel 9 der Verordnung genehmigten Änderung der Spezifikation die Zusammenfassung zu aktualisieren und die aktualisierte Fassung jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. (7) Bei der Prüfung der Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Rahmen des in Artikel 15 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausschusses wurden dieselben Angaben zugrunde gelegt. Es empfiehlt sich, diese Zusammenfassungen nach und nach im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass die Zusammenfassungen dem Muster entsprechen, und übermitteln der Kommission gegebenenfalls ordnungsgemäß erstellte Zusammenfassungen. (8) Es empfiehlt sich, ein einheitliches Muster festzulegen, das für die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Zusammenfassungen der Spezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu verwenden ist. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für jede Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird eine Zusammenfassung entsprechend dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Die Zusammenfassung enthält die wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Unter Nummer 3 der Zusammenfassung wird die Art des Erzeugnisses entsprechend der Klassifizierung gemäß Anhang II angegeben. Alle wichtigen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung, einschließlich der Schritte, die unbedingt in dem geografischen Gebiet ausgeführt werden müssen, sind - vorzugsweise unter Nummer 4.5 der Zusammenfassung ("Herstellungsverfahren") - eindeutig anzugeben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 1 genannte Zusammenfassung ordnungsgemäß erstellt und der Kommission übermittelt wird, und zwar - mit jedem Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, - mit jedem Antrag auf Änderung der Spezifikation einer bereits eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, sofern die geplante Änderung eine Änderung der Zusammenfassung nach sich zieht, - nach und nach für jede gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Kommission jeden Antrag auf Änderung einer Spezifikation zusammen mit dem Formblatt in Anhang III und gegebenenfalls zusammen mit der aktualisierten Zusammenfassung übermitteln. Artikel 4 Die Kommission veröffentlicht die Zusammenfassung sowie etwaige Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. März 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ANHANG I >PIC FILE= "L_2004064DE.001802.TIF"> ANHANG II Klassifizierung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates I. Unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind: Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Klasse 1.3: Käse Klasse 1.4: Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Klasse 1.5: Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Klasse 1.7: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus Klasse 1.8: Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) II. Unter Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallende Lebensmittel: Klasse 2.1: Bier Klasse 2.2: Natürliche Mineralwässer und Quellwässer Klasse 2.3: Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Klasse 2.5: Natürliche Gummen und Harze Klasse 2.6: Senfpaste Klasse 2.7: Teigwaren III. Unter Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallende Agrarerzeugnisse: Klasse 3.1: Heu Klasse 3.2: Ätherische Öle Klasse 3.3: Kork Klasse 3.4: Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs) Klasse 3.5: Blumen und Zierpflanzen Klasse 3.6: Wolle Klasse 3.7: Korbweide ANHANG III >PIC FILE= "L_2004064DE.002002.TIF">