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Document 32004L0095

    Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 301 vom 28.9.2004, p. 42–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 210–218 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/95/oj

    28.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 301/42


    RICHTLINIE 2004/95/EG DER KOMMISSION

    vom 24. September 2004

    zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

    (2)

    Die Höchstrückstandsgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

    (3)

    Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

    (4)

    Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

    (5)

    Der Kommission wurden Informationen über neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln übermittelt. Dies betrifft Bifenthrin, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission (3), und Famoxadon, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission (4) festgesetzt worden sind.

    (6)

    Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (5) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

    (7)

    Bei Famoxadon, für das es eine akute Referenzdosis (ARfD) gibt, ist die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden. Die Beurteilung der Aufnahme von Famoxadon zeigt auf, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der akuten Referenzdosis zur Folge haben. Bei Bifenthrin hat eine Bewertung der vorliegenden Informationen aufgezeigt, dass keine akute Referenzdosis erforderlich ist und daher keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

    (8)

    Es ist daher angezeigt, für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

    (9)

    Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

    (11)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rückstandshöchstgehalte für Bifenthrin und Famoxadon in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 25. März 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 26. März 2005 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. September 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

    (2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

    (3)  ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

    (5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)“, erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).


    ANHANG

    „Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg

    Bifenthrin

    Famoxadon

    1.   

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

    0,1

    0,02 (1)  (2)

    Grapefruit

     

     

    Zitronen

     

     

    Limonen

     

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

     

    Orangen

     

     

    Pampelmusen

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Mandeln

     

     

    Paranüsse

     

     

    Kaschunüsse

     

     

    Maronen

     

     

    Kokosnüsse

     

     

    Haselnüsse

     

     

    Macadamia

     

     

    Pekannüsse

     

     

    Pinienkerne

     

     

    Pistazien

     

     

    Walnüsse

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    KERNOBST

    0,3

    0,02 (1)  (2)

    Äpfel

     

     

    Birnen

     

     

    Quitten

     

     

    Sonstige

     

     

    iv)

    STEINOBST

    0,2

    0,02 (1)  (2)

    Aprikosen

     

     

    Kirschen

     

     

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

     

     

    Pflaumen

     

     

    Sonstige

     

     

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

    0,2

    2 (2)

    Tafeltrauben

     

     

    Keltertrauben

     

     

    b)

    Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

    0,5

    0,02 (1)  (2)

    c)

    Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

     

    0,02 (1)  (2)

    Brombeeren

    0,3

     

    Taubeeren

     

     

    Loganbeeren

     

     

    Himbeeren

    0,3

     

    Sonstige

    0,05 (1)

     

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Heidelbeeren

     

     

    Preiselbeeren

     

     

    Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

     

     

    Stachelbeeren

     

     

    Sonstige

     

     

    e)

    Wildfrüchte

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

    0,02 (1)  (2)

    Avocados

     

     

    Bananen

    0,1

     

    Datteln

     

     

    Feigen

     

     

    Kiwis

     

     

    Kumquats

     

     

    Litchis

     

     

    Mangos

     

     

    Oliven

     

     

    Passionsfrüchte

     

     

    Ananas

     

     

    Granatäpfel

     

     

    Sonstige

    0,05 (1)

     

    2.   

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Rote Rüben

     

     

    Karotten

     

     

    Knollensellerie

     

     

    Meerrettich

     

     

    Topinambur

     

     

    Pastinaken

     

     

    Petersilienwurzel

     

     

    Radieschen und Rettich

     

     

    Schwarzwurzeln

     

     

    Süßkartoffeln

     

     

    Kohlrüben

     

     

    Weiße Rüben

     

     

    Yamswurzel

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Knoblauch

     

     

    Speisezwiebeln

     

     

    Schalotten

     

     

    Frühlingszwiebeln

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

     

    a)

    Solanaceen

    0,2

     

    Tomaten

     

    1 (2)

    Paprika

     

     

    Auberginen

     

    0,2 (2)

    Sonstige

     

    0,02 (1)  (2)

    b)

    Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

    0,1

    0,2 (2)

    KurkGurkenut

     

     

    Einlegegurken

     

     

    Zucchini

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

    0,05 (1)

     

    Melonen

     

    0,3 (2)

    Kürbisse

     

     

    Wassermelonen

     

     

    Sonstige

     

    0,02 (1)  (2)

    d)

    Zuckermais

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

    0,02 (1)  (2)

    a)

    Blumenkohle

    0,2

     

    Broccoli

     

     

    Blumenkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Kopfkohle

    1

     

    Rosenkohl

     

     

    Kopfkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Blattkohle

    0,05 (1)

     

    Chinakohl

     

     

    Grünkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Kohlrabi

    0,05 (1)

     

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

     

    0,02 (1)  (2)

    a)

    Salat u. ähnliches

    2

     

    Kresse

     

     

    Feldsalat

     

     

    Salat

     

     

    Endivien

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Spinat u. ähnliches

    0,05 (1)

     

    Spinat

     

     

    Mangold

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Brunnenkresse

    0,05 (1)

     

    d)

    Chicorée

    0,05 (1)

     

    e)

    Frische Kräuter

    0,05 (1)

     

    Kerbel

     

     

    Schnittlauch

     

     

    Petersilie

     

     

    Sellerieblätter

     

     

    Sonstige

     

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

    0,02 (1)  (2)

    Bohnen (mit Hülsen)

    0,5

     

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

     

    Erbsen (mit Hülsen)

    0,1

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

     

    Sonstige

    0,05 (1)

     

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Spargel

     

     

    Kardonen

     

     

    Stangensellerie

     

     

    Fenchel

     

     

    Artischocken

     

     

    Porree

     

     

    Rhabarber

     

     

    Sonstige

     

     

    viii)

    PILZE

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    a)

    Zuchtpilze

     

     

    b)

    Wildwachsende Pilze

     

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Bohnen

     

     

    Linsen

     

     

    Erbsen

     

     

    Sonstige

     

     

    4.

    Ölsaaten

    0,1 (1)

    0,05 (1)  (2)

    Leinsamen

     

     

    Erdnüsse

     

     

    Mohnsamen

     

     

    Sesamsamen

     

     

    Sonnenblumenkerne

     

     

    Rapssamen

     

     

    Sojabohnen

     

     

    Senfkörner

     

     

    Baumwollsamen

     

     

    Sonstige

     

     

    5.

    Kartoffeln

    0,05 (1)

    0,02 (1)  (2)

    Frühkartoffeln

     

     

    Gelagerte Kartoffeln

     

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

    5

    0,05 (1)  (2)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    10

    0,05 (1)  (2)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    (2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG.“


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