EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004H0074

Empfehlung der Kommission vom 9. Januar 2004 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5400)

ABl. L 16 vom 23.1.2004, p. 60–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/74/oj

32004H0074

Empfehlung der Kommission vom 9. Januar 2004 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5400)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0060 - 0064


Empfehlung der Kommission

vom 9. Januar 2004

über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/74/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/113/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/113/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission sollte schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln lässt, welche Pestizidmengen tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden. Um realistische Schätzungen zu ermöglichen, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass etwa 20-30 Nahrungsmittel die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Überwachung von Pestizidrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von acht Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt Veränderungen im Dreijahresturnus. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20 bis 30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(2) Die Rückstände aller unter die vorliegende Empfehlung fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel sollten im Jahr 2004 überwacht werden, was eine Verwendung der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht.

Für die Anzahl der Probenahmen in jedem koordinierten Kontrollprogramm ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission(4) erarbeitet worden. Dabei lässt sich auf der Grundlage einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99 %iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) aufweist, wenn weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der LOD enthält. Die Probenahme sollte im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei mindestens 12 Proben pro Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(3) Die Kommission hat eine neue Leitlinie für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen veröffentlicht(5). Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Kontrollprogrammen überarbeitet werden sollen.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG sollen die Mitgliedstaaten die Kriterien angeben, nach denen die nationalen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind. Diese Informationen sollen i) die Kriterien, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden, ii) Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(6) und iii) die Anzahl und die Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen enthalten.

(5) Die Ergebnisse von Kontrollprogrammen eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Es sind Formate für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission per Email entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission in dem genormten Format übermitteln können. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

EMPFIEHLT:

1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf der Grundlage der ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahl Proben für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand zu nehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, an Gemeinschafts- und an Drittland-Waren entsprechend Rechnung getragen wird.

Für Schädlingsbekämpfungsmittel mit akutem Risiko, wie z. B. OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate, sollten bei ausgewählten Proben der Erzeugnisse Äpfel, Tomaten, Salat, Lauch und Kopfkohl die Bestandteile der zweiten Laborprobe auch einzeln analysiert werden, wenn diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgestellt werden und insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse eines einzelnen Erzeugers handelt. Die Anzahl der Bestandteile sollte mit der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission(7) übereinstimmen.

Es sind zwei Proben zu entnehmen. Wird in der ersten Probe ein nachweisbarer Rückstand an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so sind die Bestandteile der zweiten Probe einzeln zu analysieren.

2. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Ergebnisse der Analysen der Proben, die auf die Erzeugnis/Pestizidrückstandkombinationen in Anhang I getestet wurden, bis spätestens 31. August 2005 mitzuteilen und dabei Folgendes anzugeben:

a) die verwendeten Analysemethoden und der erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen;

b) die Anzahl und Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen.

Der Bericht sollte in einem Format - einschließlich des elektronischen Formats - erstellt werden, das den Leitlinien für die Mitgliedstaaten(8) zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für koordinierte Kontrollprogramme der Gemeinschaft entspricht.

3. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. August 2005 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 2004 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

a) die Ergebnisse ihrer innerstaatlichen Programme betreffend die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

b) Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren für die Analyse der Pestizidrückstände, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

c) Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien nach den Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie der Zulassungsbescheinigung usw.);

d) Informationen über die Leistungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

4. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission bis 30. September 2004 den Entwurf ihres nationalen Programms zur Überwachung der Rückstandhöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2005 gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG zu übermitteln, welches folgende Informationen umfassen muss:

a) die bei der Bestimmung der Anzahl der Proben und der durchzuführenden Analysen angewandten Kriterien;

b) die angewandten Erfassungsniveaus und die Kriterien, anhand deren diese festgelegt wurden;

c) Einzelheiten über die Zulassung der Analyselaboratorien gemäß der Richtlinie 93/99/EWG.

Brüssel, den 9. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 24.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(4) Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rome 1994, ISBN 92-5-203271-1; Vol. 2, Seite 372.

(5) Dokument SANCO/10476/2003 (http://europa.eu.int/comm/food/fs/ ph_ps/pest/index_en.htm).

(6) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(7) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(8) Im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit jährlich vorgelegt und zur Kenntnis genommen.

ANHANG I

Zu überwachende Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln/Erzeugnissen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a) Birnen, Bananen, Bohnen (frisch oder gefroren), Kartoffeln, Karotten, Orangen/Mandarinen, Pfirsiche/Nektarinen, Spinat (frisch oder gefroren).

b) Blumenkohl, Paprika, Weizen, Auberginen, Reis, Trauben, Gurken, Erbsen (frisch oder gefroren, ausgelöst).

c) Äpfel, Tomaten, Salat, Erdbeeren, Porree, Orangensaft, Kopfsalat, Roggen/Hafer.

ANHANG II

Zahl der von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden Proben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top