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Document 32004E0852
Council Common Position 2004/852/CFSP of 13 December 2004 concerning restrictive measures against Côte d'Ivoire
Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
ABl. L 368 vom 15.12.2004, p. 50–53
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 264–267
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2010; Aufgehoben durch 32010D0656
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implemented by | 32006D0172 | 27/02/2006 | |||
Modified by | 32006D0172 | Vervollständigung | Anhang | 27/02/2006 | |
Modified by | 32006D0483 | Änderung | Anhang 1 | 11/07/2006 | |
Validity extended by | 32006E0030 | 15/12/2006 | |||
Validity extended by | 32007E0092 | 31/10/2007 | |||
Validity extended by | 32007E0761 | 31/10/2008 | |||
Validity extended by | 32008E0873 | 01/11/2008 | |||
Repealed by | 32010D0656 | 29/10/2010 |
15.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368/50 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/852/GASP DES RATES
vom 13. Dezember 2004
über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. November die Resolution 1572 (2004) (nachstehend „UNSCR 1572 (2004)“ genannt) verabschiedet, mit der der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder anderem Wehrmaterial, insbesondere Militärflugzeugen und militärischem Gerät, gleichviel ob diese ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, an Côte d’Ivoire, auf mittelbarem oder unmittelbarem Weg, von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, sowie die Gewährung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung in Bezug auf militärische Aktivitäten untersagt werden. |
(2) |
Zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen sollten die Finanzierung oder die finanzielle Unterstützung von militärischen Aktivitäten ebenfalls untersagt werden. |
(3) |
Die UNSCR 1572 (2004) schreibt ferner Maßnahmen vor, mit denen verhindert werden soll, dass die folgenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen: alle von dem Ausschuss nach Ziffer 14 der Resolution (nachstehend „Ausschuss“ genannt) benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Maßgabe des Waffenembargos verhängten Maßnahmen verstößt. |
(4) |
Die UNSCR 1572 (2004) verlangt ferner, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, soweit von dem Ausschuss benannt, und dass diesen Personen oder Einrichtungen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen. |
(5) |
Nach Ziffer 19 der UNSCR 1572 (2004) treten die Maßnahmen in Bezug auf die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet sowie auf das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen am 15. Dezember 2004 in Kraft, es sei denn, der Sicherheitsrat stellt vorher fest, dass die Unterzeichner des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens alle ihre Verpflichtungen aus dem Accra-III-Abkommen erfüllt haben und sich auf dem Weg zur vollständigen Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis befinden. |
(6) |
Der Rat hat am 22. November 2004 erklärt, dass die Europäische Union auch künftig Initiativen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) und der Afrikanischen Union (AU) unterstützen wird, um weiterhin zum Frieden in Côte d’Ivoire beizutragen und eine Destabilisierung der Subregion zu verhindern. |
(7) |
Der Rat hat ferner bekräftigt, dass die Europäische Union fest entschlossen ist, die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens mit allen geeigneten Mitteln zu unterstützen. |
(8) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bedeutet der Ausdruck „technische Unterstützung“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung und kann etwa in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen; technische Unterstützung schließt auch jede Unterstützung in verbaler Form ein.
Artikel 2
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihrer Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
a) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen. |
Artikel 3
(1) Artikel 2 findet keine Anwendung auf
a) |
Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, |
b) |
soweit der Ausschuss dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat; |
c) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird; |
d) |
Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern, sofern diese dem Ausschuss im Voraus mitgeteilt wurden, |
e) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte nach Ziffer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind, soweit diese vom Ausschuss im Voraus gebilligt wurden. |
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die vom Ausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der UNSCR 1572 (2004) verhängten Maßnahmen verstößt, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
Die relevanten Personen sind im Anhang aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.
(4) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Ausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
(1) Alle Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Ausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, soweit von dem Ausschuss benannt, werden eingefroren.
(2) Den vom Ausschuss benannten Personen dürfen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder |
c) |
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat; |
d) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und vom Ausschuss gebilligt wurde, oder |
e) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der UNSCR 1572 (2004), begünstigt nicht eine in diesem Artikel genannte Person und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 6
Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Ausschusses.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 und 5 dargelegten Maßnahmen, die ab dem 15. Dezember 2004 gelten, sofern der Rat nicht im Licht der Feststellungen des Sicherheitsrates über die Erfüllung der Bedingungen nach Ziffer 19 der UNSCR 1572 (2004) etwas Anderes beschließt.
Artikel 8
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt bis zum 15. Dezember 2005. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 9
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
ANHANG
Liste der in Artikel 4 genannten Personen
(Der Anhang ist nach Benennung der betreffenden Personen durch den mit Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss zu erstellen.)