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Document 32004E0085

    Gemeinsamer Standpunkt 2004/85/GASP des Rates vom 26. Januar 2004 im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/374/GASP

    ABl. L 21 vom 28.1.2004, p. 25–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2005; Aufgehoben durch 32005E0304

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/85/oj

    32004E0085

    Gemeinsamer Standpunkt 2004/85/GASP des Rates vom 26. Januar 2004 im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/374/GASP

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/2004 S. 0025 - 0029


    Gemeinsamer Standpunkt 2004/85/GASP des Rates

    vom 26. Januar 2004

    im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/374/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Köln, Helsinki, Feira und Nizza sowie auf das EU-Programm zur Vermeidung gewaltsamer Konflikte,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Hauptverantwortung für die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika liegt bei den Afrikanern selbst.

    (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen trägt die Hauptverantwortung für die weltweite Wahrung von Frieden und Sicherheit gemäß der Charta der Vereinten Nationen.

    (3) Bei der Ausarbeitung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) werden die Standpunkte und Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang vertreten.

    (4) Am 14. Mai 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/374/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika(1) angenommen.

    (5) Die Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in Afrika zählt zu den Zielen der Afrikanischen Union (AU) und die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen ihren Mitgliedstaaten zu den in der Gründungsakte der AU verankerten Grundsätzen. Die Aspekte "Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten" sind im Dialog mit der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) und ihrer Nachfolgeorganisation, der AU, erörtert und in die Erklärung und den Aktionsplan von Kairo aufgenommen worden.

    (6) Es besteht ein Zusammenhang zwischen Konfliktvermeidung und Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung, und zwar dort, wo der Entwicklungszusammenarbeit bei der Stärkung der Fähigkeiten zur Bewältigung von Konflikten auf friedlichem Wege eine strategische Rolle zukommt.

    (7) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit den AKP-Staaten am 23. Juni 2000 in Cotonou ein Partnerschaftsabkommen geschlossen.

    (8) Das Europäische Parlament hat am 30. November 2000 eine Entschließung zu der Beteiligung von Frauen an der friedlichen Beilegung von Konflikten angenommen; die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU hat am 21. März 2002 eine Entschließung zu Gleichstellungsfragen angenommen

    (9) Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Leitlinien des Rates betreffend Kinder und bewaffnete Konflikte angenommen -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, einen Beitrag zur Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von gewalttätigen Konflikten in Afrika zu leisten, indem die Fähigkeiten und die Einsatzmittel Afrikas auf diesem Gebiet insbesondere dadurch gestärkt werden, dass der Dialog mit der AU und den subregionalen Organisationen und Initiativen sowie mit den Organisationen der Zivilgesellschaft intensiviert und alle diese Akteure unterstützt werden. Dabei wird die Europäische Union weitere Schritte zur Förderung der Koordinierung zwischen den zahlreichen gegebenenfalls beteiligten Akteuren, einschließlich einer engeren Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten, unternehmen.

    (2) Die Europäische Union wird beim Ausbau ihrer Fähigkeiten in den Bereichen Krisenbewältigung und Konfliktvermeidung ihre enge Zusammenarbeit mit den UN und den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen zur Erreichung des genannten Ziels verbessern. Die Zusammenarbeit mit den UN im Bereich der Krisenbewältigung wird entsprechend der Gemeinsamen Erklärung über die UN/EU-Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung vom 24. September 2003 im Zuge der Umsetzung dieser Erklärung weiterentwickelt. Die EU wird ungeachtet ihres Eintretens für die Eigenverantwortung Afrikas weiterhin bereit sein, sich, wann immer erforderlich, bei der Krisenbewältigung in Afrika mit ihren eigenen Mitteln zu engagieren.

    (3) Die Europäische Union wird Initiativen für die langfristige Konfliktvermeidung und Friedenssicherung entwickeln, in dem Bewusstsein, dass Fortschritte in diesen Bereichen eine unabdingbare Voraussetzung dafür sind, dass auch die afrikanischen Staaten die Fähigkeit zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus aufbauen und unterhalten können.

    (4) Die Europäische Union wird ein proaktives, umfassendes und integriertes Konzept entwickeln, das auch als gemeinsamer Rahmen für Aktionen einzelner Mitgliedstaaten dienen wird. Als eine Komponente dieses Konzepts und zur Verbesserung der Fähigkeit zu rechtzeitigem Handeln wird der Vorsitz weiterhin mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission jährlich zum Zweck der Ortung und Beobachtung von potenziellen gewalttätigen Konflikten eine Übersicht erstellen und die politischen Optionen darlegen, die zur Vermeidung des Ausbruchs oder des Wiederaufflammens solcher Konflikte erforderlich sind.

    Artikel 2

    Voraussetzung für eine erfolgreiche Konfliktvermeidung ist die Bereitschaft, Maßnahmen zu ergreifen, bevor es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt. In dem Bewusstsein, dass auf herrschende Krisen reagiert werden muss, wird die Europäische Union daher ihre Politik darauf ausrichten, den Ausbruch und die Ausbreitung von gewalttätigen Konflikten durch rechtzeitiges Handeln sowie dadurch zu verhindern, dass ein gewalttätiger Konflikt wiederaufflammt. Dabei werden sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf Folgendes erstrecken:

    - Konfliktvermeidung durch Bemühungen, auf die eher strukturell bedingten und tief verwurzelten Ursachen einzuwirken, wobei gleichzeitig gezielt gegen die unmittelbaren Ursachen - oder Auslösefaktoren - gewalttätiger Konflikte vorzugehen ist;

    - Bewältigung einer Krise durch Konzentration auf die akuten Krisenphasen und Unterstützung der Bemühungen um Beendigung der Gewalttätigkeit;

    - Friedenskonsolidierung durch Förderung von Initiativen zur Eindämmung gewalttätiger Konflikte sowie der Vorbereitung und Aufrechterhaltung friedlicher Lösungen dieser Konflikte;

    - Wiederaufbau durch Unterstützung des wirtschaftlichen, politischen und sozialen Neuaufbaus der Staaten und Gesellschaften nach einem Konflikt, um das Wiederaufflammen der Gewalt zu verhindern und einen dauerhaften Frieden zu fördern.

    Artikel 3

    In dem Bestreben, besser zur Konfliktbewältigung beitragen und auf bestehende Krisen reagieren zu können, wird die Europäische Union auch Folgendes berücksichtigen:

    - Entwicklung internationaler Rechtsordnungen, Streitbeilegungsverfahren und Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene;

    - Aufbau von Institutionen, indem die Effizienz der für die nationale Sicherheit zuständigen Stellen und des Justizwesens in den afrikanischen Staaten, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, gestärkt wird und indem spezifische Maßnahmen festgelegt werden, mit denen die afrikanischen Länder bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Übereinkommen in sämtlichen einschlägigen Bereichen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des illegalen Drogenhandels, unterstützt werden können;

    - Unterstützung bei der Ratifizierung und vollständigen Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, wodurch ein maßgeblicher Beitrag zum Aufbau nationaler Strukturen für die Bekämpfung der Straflosigkeit geleistet werden kann. Hierzu zählt auch die Stärkung von Justizorganen, denen in diesem Zusammenhang eine wichtige ergänzende Rolle zufällt.

    Artikel 4

    In dem Bewusstsein, dass die AU und die subregionalen afrikanischen Organisationen als Akteure bei der Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika die zentrale Rolle spielen, wird die Europäische Union

    1. versuchen, ihre Unterstützung für regionale Vereinbarungen und Anstrengungen im Bereich der Konfliktvermeidung zu verstärken, und zwar durch Förderung des Verantwortungsgefühls für die Gemeinschaft und der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, durch Schulungsmaßnahmen im Bereich der Konfliktvermeidung, durch den Aufbau von Kapazitäten, unter anderem für politische und wirtschaftliche Analysen, Frühwarnsysteme sowie Verhandlungs-/Vermittlungsfertigkeiten, durch die Verbesserung der internationalen Sanktionierungs- und Durchsetzungsmechanismen, durch die Entwicklung von Verfahren zur Eindämmung ökonomischer Faktoren, die die Konflikte anheizen, und durch eine Stärkung der Bindungen der regionalen Organisationen untereinander sowie dieser Organisationen zu lokalen, nationalen und regionalen nichtstaatlichen Akteuren sowie zu anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Bemühungen um eine Unterstützung regionaler und subregionaler Organisationen im Bereich der Konfliktvermeidung sorgfältig abstimmen, um gemeinsame Initiativen und Synergien, gegebenenfalls auch eine gemeinsame Programmplanung, zu entwickeln;

    2. die der AU gewährte Unterstützung und die Zusammenarbeit mit ihr auf dem Gebiet der Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten zur Schaffung einer auf lange Sicht angelegten Partnerschaft, insbesondere im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfeltreffen in Kairo, fortsetzen.

    Artikel 5

    In dem Bewusstsein, dass eine wirksame Konfliktvermeidung nur mit Hilfe von Strategien für die Schaffung der für ein stabiles und berechenbareres internationales Umfeld erforderlichen Bedingungen und mit Hilfe umfassender und ausgewogener Unterstützungs- und Entwicklungshilfeprogramme zur Linderung der für die gewaltsamen Konflikte verantwortlichen Notlagen möglich ist, wird die Europäische Union versuchen,

    - sich für die durchgängige Berücksichtigung der Konfliktvermeidungsaspekte im Rahmen der gemeinschaftlichen Entwicklungs- und Handelspolitik und der entsprechenden auf die einzelnen Länder und Regionen ausgerichteten Strategien einzusetzen;

    - gegebenenfalls in die Entwicklungs- und Handelszusammenarbeit Konflikt-Indikatoren und ein Instrumentarium zur Bewertung der Auswirkungen von Frieden und Konflikten einzuführen, um das Risiko, dass die Entwicklungshilfe und der Handel dem Konflikt in die Hände spielen, zu mindern und zu erreichen, dass sie so weit wie möglich der Friedenskonsolidierung dienen;

    - zu gewährleisten, dass die gesamte Bevölkerung rasch in den Genuss greifbarer Vorteile kommt;

    - die Koordinierung zwischen den Anstrengungen der Europäischen Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu verbessern;

    - die Entwicklungs- und Handelszusammenarbeit mit den auf regionaler, subregionaler und lokaler Ebene wirkenden Akteuren zu verbessern, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Initiativen zu gewährleisten und die afrikanischen Tätigkeiten zu fördern;

    - ihre Anstrengungen mit den Internationalen Finanzinstitutionen abzustimmen.

    Artikel 6

    Zur Stärkung der Fähigkeiten Afrikas zur Durchführung friedensunterstützender Operationen

    1. wird die Europäische Union auf lange Sicht die Verbesserung der Fähigkeiten Afrikas zur Durchführung friedensunterstützender Operationen auf regionaler, subregionaler und bilateraler Ebene sowie seiner Fähigkeiten, einen Betrag zur regionalen Integration, zum Frieden, zur Sicherheit und zur Entwicklung zu leisten, unterstützen. Ungeachtet dieser verbesserten Fähigkeiten werden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten weiterhin - einzelfallbezogen - in Erwägung ziehen, ihre eigenen operativen Mittel zur Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung in Afrika im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta und in enger Zusammenarbeit mit UN-Maßnahmen in der Region einzusetzen, wie dies bei der Artemis-Operation in der Provinz Ituri der Demokratischen Republik Kongo bereits erfolgreich vorgeführt wurde. Hierbei wird dem Umfang der im Rahmen der Krisenbewältigungsfähigkeiten der Europäischen Union entwickelten Kapazitäten - wozu auch die Stationierung von zivilem Personal für die Wahrnehmung längerfristiger friedensstiftender Aufgaben zählt - Rechnung getragen;

    2. werden die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Verbesserung der Koordinierung und zur Entwicklung von Synergien Informationen über sämtliche Maßnahmen austauschen, die getroffen wurden, um die afrikanischen Fähigkeiten zur Durchführung friedensunterstützender Operationen zu verbessern. Diese Informationen werden in der nach Artikel 10 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erstellenden Jahresübersicht kurz zusammengefasst;

    3. werden die Mitgliedstaaten und die Kommission größeres Gewicht auf Länder- und Regionalstrategien sowie auf die Risikobewertung legen. Bei der Entwicklung der Länderstrategien kann auf standardisierte Indikatoren und auf die Hilfe von Expertengruppen zurückgegriffen werden. Für die Risikobewertung und die Länderstrategien wäre es von Vorteil, wenn das Fachwissen vor Ort, auch die Informationen örtlicher Experten, die für die Frühwarnung und Risikobewertung ausgebildet sind, stärker herangezogen wird;

    4. werden die Mitgliedstaaten und die Kommission bemüht sein, hinsichtlich der afrikanischen Fähigkeiten zur Durchführung friedensunterstützender Operationen die bilateralen Maßnahmen zur Unterstützung der Afrikanischen Union und der afrikanischen subregionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten, der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika, der Intergouvernementalen Entwicklungsbehörde, der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten sowie der Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft Zentralafrikas, besser zu koordinieren;

    5. werden die Mitgliedstaaten und die Kommission planmäßig einander oder gegebenenfalls den Vorsitz zur Teilnahme an Übungen und Seminaren einladen, die sie zur Stärkung der Fähigkeiten Afrikas zur Durchführung friedensunterstützender Operationen veranstalten;

    6. werden die Koordinierung und der Austausch von Informationen über Verbesserungsmaßnahmen mit interessierten Dritten - namentlich den Vereinigten Staaten, Kanada und Japan - insbesondere im Rahmen des politischen Dialogs mit diesen Ländern erfolgen;

    7. wird sich die Europäische Union um eine bessere Koordinierung mit den UN - und insbesondere mit dem Department of Peacekeeping Operations - über sämtliche Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten Afrikas zur Durchführung friedensunterstützender Operationen bemühen;

    8. wird die Europäische Union untersuchen, wie sich die Anstrengungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Ausbildung, Ausrüstung und Übungen am besten koordinieren lassen. Hierbei werden die Schlüsselbereiche berücksichtigt, die im Brahimi-Bericht über die UN-Friedensmissionen herausgestellt wurden, einschließlich der Interoperabilität der Truppen und der Kommando- und Kontrollstrukturen;

    9. wird die Europäische Union zu gegebener Zeit, wenn sich ein Mehrwert ergibt, auf einer Ad-hoc-Basis in Erwägung ziehen, in ihrem eigenen Namen Programme zur Verbesserung der Fähigkeiten einzuleiten, und zwar gesondert oder in Verbindung mit Programmen, die von einzelnen Mitgliedstaaten begonnen wurden. Bei diesen Maßnahmen könnte es sich um Beobachtermissionen während Friedenssicherungsübungen in kleinem Rahmen, aber auch um umfassendere Ausbildungsprogramme handeln.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten verfolgen weiterhin eine restriktive Politik bei der Ausfuhr von Waffen und wenden den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren aus dem Jahr 1998 uneingeschränkt an. In Anbetracht dessen, dass die Verfügbarkeit und die Anhäufung von Waffen über die legitimen Sicherheitserfordernisse hinaus zur Instabilität beitragen kann und dass die Eindämmung des illegalen Waffenhandels einen wichtigen Beitrag zur Entspannung und zu den Aussöhnungsprozessen darstellt, werden die Mitgliedstaaten und die Kommission

    - bei der Förderung der internationalen Einhaltung von Waffenembargos und der Achtung anderer einschlägiger Beschlüsse des Sicherheitsrates der UN zusammenarbeiten und Initiativen zur wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen;

    - weiterhin regionale Initiativen unterstützen und sorgfältig beachten, die zur Vermeidung und Bekämpfung von illegalem Waffenhandel beitragen;

    - zusammenarbeiten, um die assoziierten Länder zu ermutigen, sich an den von der EU angenommenen Grundsätzen und getroffenen Maßnahmen auszurichten. Die Europäische Union wird ferner in Betracht ziehen, die Anstrengungen Afrikas zu unterstützen, die auf eine verbesserte Kontrolle der Herstellung, der Einfuhr und der Ausfuhr von Waffen sowie die Kontrolle und die Beseitigung von überschüssigen Kleinwaffen abzielen, wie auch die Anstrengungen Afrikas, um die mit Kleinwaffen zusammenhängenden Probleme gemäß der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen(2) in Angriff zu nehmen;

    - weiterhin das UN-Aktionsprogramm über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten sowie die Aushandlung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der UN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 31. Mai 2001 von der Generalversammlung der UN angenommen wurde, unterstützen.

    Artikel 8

    In Anbetracht der Bedeutung der ökonomischen Faktoren bei Konflikten in Afrika wie auch des Potenzials diplomatischer und wirtschaftlicher Maßnahmen zur Vermeidung und Beilegung von gewalttätigen Konflikten wird die Europäische Union wie folgt verfahren:

    1. Sie wird

    - sich bemühen, gegen ökonomische Faktoren vorzugehen, die Konflikte begünstigen;

    - die Förderung einer weiteren Integration Afrikas in die Weltwirtschaft anstreben und sich dafür einsetzen, dass alle Gruppen der Gesellschaft gleichberechtigten Zugang zu den sich daraus ergebenden Vorteilen und Chancen erhalten;

    - die wirtschaftliche und die politische Zusammenarbeit, beispielsweise regionale Stabilisierungsabkommen, zur Stärkung der Beziehungen zwischen den Parteien als eine - präventiv und nach einem Konflikt zum Tragen kommende - Maßnahme zur Konsolidierung des Friedens unterstützen;

    - dafür Sorge tragen, dass mit Maßnahmen zur regionalen Handelsintegration, in deren politischem Kontext Sicherheitsnetze für schutzbedürftige Gruppen vorgesehen sind, ein Beitrag zur Konfliktvermeidung und -beilegung geleistet wird.

    2. Ferner wird die Europäische Union

    - zusammenarbeiten bei der Förderung der weltweiten Einhaltung von Embargos im Zusammenhang mit der illegalen Ausbeutung von und dem Handel mit hochwertigen Grundstoffen sowie der Achtung anderer einschlägiger Beschlüsse des Sicherheitsrates der UN, und sie wird Initiativen zur wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen;

    - aktiv darauf hinarbeiten, dass Mittel und Wege gefunden werden zur Unterbindung der illegalen Ausbeutung von Naturschätzen, die zum Ausbruch, zur Eskalation und zum Fortdauern eines gewalttätigen Konflikts beiträgt;

    - gegebenenfalls restriktive Maßnahmen, einschließlich wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen, zielgerichtet gegenüber den Akteuren einsetzen, die aus gewalttätigen Konflikten Nutzen ziehen und sie verschärfen. In diesem Zusammenhang muss die Rolle, die der private Sektor bei der Vermeidung und Beilegung von Konflikten - im positiven wie auch im negativen Sinne - spielen kann, weiter geprüft werden.

    Artikel 9

    Während der verschiedenen Phasen eines Konflikts wird die EU

    - die wichtige Rolle analysieren, die "nichtstaatlichen" Akteuren sowohl bei der Verschärfung als auch bei der Beilegung oder Vermeidung eines Konflikts zukommen kann. In jedem Fall müssen ihre Rolle und ihr etwaiger positiver Beitrag auf jeden Fall berücksichtigt werden;

    - die Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates über Frauen und Frieden und Sicherheit fördern, indem sichergestellt wird, dass die Geschlechterperspektive im Planungs- und Umsetzungsstadium und bei der Bewertung der Folgen eines Konflikts, der Bedürfnisse der verschiedenen am Konflikt beteiligten Gruppen sowie des Umfangs und der Art der Beteiligung an der Beschlussfassung im Rahmen der Konfliktvermeidung, -bewältigung und -beilegung einschließlich von Friedensprozessen und -verhandlungen berücksichtigt wird;

    - wirksam und umfassend gegen die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder vorgehen und dabei das ihr zur Verfügung stehende Spektrum an Instrumenten einsetzen und auf abgeschlossene und laufende Maßnahmen im Einklang mit den vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 8. Dezember 2003 angenommenen Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte aufbauen. Die EU wird ferner versuchen, auf Drittländer (Regierungen wie auch nichtstaatliche Akteure einschließlich bewaffneter Gruppen) dahin gehend einzuwirken, dass sie wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern ergreifen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind.

    Artikel 10

    Um deutlich zu machen, dass ein Konflikt, selbst wenn er in seiner Schärfe nachgelassen hat, weiterhin aller Aufmerksamkeit bedarf, und als Beitrag zu einem kohärenteren und systematischeren Vorgehen im Fall von Nachkriegssituationen in Afrika wird die Europäische Union

    - bereit sein, die Sicherheitssektorreform im Rahmen der demokratischen Grundsätze, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung insbesondere in den Ländern zu unterstützen, die sich im Übergang von einem gewalttätigen Konflikt zum dauerhaften Frieden befinden;

    - ihre Unterstützung hinsichtlich der Lösung der Probleme betreffend die destabilisierende Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen weiter gewähren und verstärken;

    - ihre Unterstützung hinsichtlich der Entwaffnung und der nachhaltigen Wiedereingliederung von entlassenen ehemaligen Kämpfern ausweiten, und zwar mit besonderem Augenmerk auf die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse und die Bedürfnisse der zur Beteiligung an militärischen Aktionen angeworbenen Kinder;

    - ihre Unterstützung bei der Räumung der vorhandenen Landminen verstärken, die Minenaufklärung fördern und auf den Ausbau der afrikanischen Kapazitäten zur Minenräumung hinwirken;

    - weiterhin Maßnahmen unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die Wiedereingliederung von entwurzelten Bevölkerungsgruppen in Nachkriegssituationen zu erleichtern, und dabei die Leitgrundsätze betreffend Binnenvertreibungen des Beauftragten des UN-Generalsekretärs berücksichtigen;

    - auf Aussöhnung hinwirken und den Wiederaufbau unterstützen, die notwendig sind, damit die Länder unmittelbar nach einem Konflikt die entsprechenden Politiken für eine langfristige Entwicklung einleiten können;

    - gemäß den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 30. September 2002 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum internationalen Strafgerichtshof(3) im politischen Dialog mit den afrikanischen Partnern ihr starkes Engagement bei der Befürwortung des Internationalen Strafgerichtshofs und ihren Standpunkt betreffend den von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Abschluss bilateraler Nichtüberstellungsabkommen bekräftigen.

    Artikel 11

    Besonders problematisch ist in Afrika das Verhältnis zwischen der Radikalisierung religiöser Gruppen und ihrer Anfälligkeit gegenüber den Anwerbeversuchen terroristischer Gruppierungen; die EU muss daher die mögliche Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler Ebene in diesem Bereich bewerten und unter Nutzung eines ganzen Spektrums von Instrumenten Wege vorschlagen, um dieses Problem in einer Perspektive der Konfliktvermeidung und der Friedensbildung anzugehen. In diesem Zusammenhang verweist die EU auf die Gemeinsame Erklärung über Terrorismus, die auf der EU-Afrika-Ministerkonferenz in Brüssel (am 11. Oktober 2001) angenommen wurde, sowie auf die gemeinsame Erklärung über Terrorismus, die auf der EU-Afrika-Ministerkonferenz in Ouagadougou (28. November 2002) angenommen wurde.

    Artikel 12

    Wegen der Tragweite von HIV/AIDS und angesichts des Umfangs der Epidemie auf dem afrikanischen Kontinent muss die EU sicherstellen, dass die Bekämpfung von HIV/AIDS ein fester Bestandteil der EU-Strategien zur Vorbeugung und Eindämmung von Konflikten ist. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass bei der Unterstützung friedensfördernder Maßnahmen auch den Aspekten der Aufklärung und der Ausbildung im Bereich HIV/AIDS Aufmerksamkeit gewidmet wird.

    Artikel 13

    Der Rat stellt fest, dass die Kommission - gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen - auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts hinwirken will.

    Artikel 14

    Dieser Gemeinsame Standpunkt und seine Umsetzung werden anhand eines Berichts, den der Vorsitz zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Kommission erstellt, alljährlich überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

    Artikel 15

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/374/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 16

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 17

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Cowen

    (1) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 3.

    (2) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

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