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Document 32004D0762
2004/762/EC: Commission Decision of 12 November 2004 amending Decision 2003/828/EC as regards movements of animals from and inside a restricted zone in Spain and Portugal, in relation to outbreaks of bluetongue in Spain (notified under document number C(2004) 4398)Text with EEA relevance
2004/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Spanien und Portugal im Hinblick auf Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4398)Text von Bedeutung für den EWR
2004/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Spanien und Portugal im Hinblick auf Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4398)Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 337 vom 13.11.2004, pp. 70–71
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, pp. 302–303
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 23/05/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0393
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 32003D0828 | Vervollständigung | Anhang 1 | 16/11/2004 | |
| Modifies | 32003D0828 | Änderung | Artikel 1 | 16/11/2004 | |
| Modifies | 32003D0828 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 16/11/2004 | |
| Repeal | 32004D0697 |
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Implicitly repealed by | 32005D0393 | 24/05/2005 |
|
13.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/70 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. November 2004
zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Spanien und Portugal im Hinblick auf Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4398)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/762/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 12,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (3) wurde aufgrund der Lage in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in den betroffenen Regionen der Gemeinschaft erlassen. Mit dieser Entscheidung wurden Schutz- und Überwachungszonen („Sperrzonen“) abgegrenzt, die spezifischen Seuchenlagen entsprechen, und die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG für bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryos aus und durch diese Zonen festgelegt. |
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(2) |
Um das Risiko der Verbreitung der Blauzungenkrankheit zu reduzieren, sollten Verbringungsverbote innerhalb von Sperrzonen aus epidemiologischen Gründen möglich sein. |
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(3) |
In Andalusien und Extremadura in Südspanien ist kürzlich eine Zirkulation des Blauzungenkrankheitsvirus festgestellt worden. |
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(4) |
Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG und unter Berücksichtigung der geografischen, ökologischen und epizootiologischen Lage der von den neuen Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit betroffenen Regionen Spaniens sollte daher das Verzeichnis der Sperrzonen gemäß Anhang I der Entscheidung 2003/828/EG geändert werden, um eine neue Sperrzone darin aufzunehmen, die die betroffenen Regionen umfasst. Die Entscheidung 2003/828/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Darüber hinaus sollten — selbst wenn in Portugal kein Ausbruch der Blauzungenkrankheit festgestellt wurde — aus Gründen der epidemiologischen Konsistenz und ökologischen Kontinuität auch bestimmte Regionen Portugals in die neue Sperrzone fallen. Um die Verbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von Tieren aus dem spanischen Teil der neuen Sperrzone nach Portugal verboten werden. |
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(6) |
Gemäß der Richtlinie 90/425/EWG können nach Ausbruch einer Tierseuche in der Gemeinschaft bestimmte vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Entscheidung 2004/697/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Katarrhalfieber der Schafe (Blauzungenkrankheit) in Spanien (4) wurde als Reaktion auf die Ausbrüche dieser Seuche in bestimmten Provinzen Spaniens im Jahr 2004 erlassen. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung wurden diese Maßnahmen dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bei seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 vorgelegt. Vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen sollten die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2004/697/EG aufgehoben und durch die Entscheidung 2003/828/EG, geändert durch die vorliegende Entscheidung, ersetzt werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden bei der für den 11. November 2004 angesetzten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erneut geprüft. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/828/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 erhält der Unterabsatz 3 folgende Fassung: „Die vorliegende Entscheidung gilt nicht für Verbringungen innerhalb der Sperrzonen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1, sofern nicht anderweitig festgelegt;“ |
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Sperrzonen A, B, C, D, E und F werden gemäß Anhang I abgegrenzt. Ausnahmen von dem für diese Sperrzonen geltenden Verbringungsverbot werden nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Entscheidung gewährt. Im Fall der Sperrzone F gemäß Anhang I sind Verbringungen von lebenden Tieren für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Arten aus einem Gebiet Spaniens nach Portugal verboten, sofern diese nicht von den zuständigen Behörden ausdrücklich zugelassen werden.“ |
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3. |
In Anhang I wird folgende Sperrzone F hinzugefügt: „Zone F
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Artikel 2
Die Entscheidung 2004/697/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab 16. November 2004
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. November 2004.
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/550/EG (ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 51).
(4) ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 96.