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Document 32004D0514

    2004/514/EG:Entscheidung des Rates vom 14. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 98/161/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 219 vom 19.6.2004, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 70–71 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/514/oj

    19.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 219/11


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 14. Juni 2004

    zur Änderung der Entscheidung 98/161/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

    (2004/514/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

    (2)

    Mit Schreiben, das am 26. November 2003 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte die Regierung des Königreichs der Niederlande die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG (2), mit der sie zur Anwendung einer Ausnahmeregelung für die Besteuerung des Handels mit recyclingfähigen Abfallstoffen ermächtigt wurde.

    (3)

    Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 14. Januar 2004 von diesem Antrag unterrichtet.

    (4)

    Durch die Entscheidung 98/161/EG wurde das Königreich der Niederlande bis zum 31. Dezember 2003 zur Anwendung folgender Regelungen ermächtigt:

    Steuerbefreiung für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen durch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen NLG. Der Umsatz mit Nichteisenmetallen kann bei der Bestimmung dieser Schwelle unberücksichtigt bleiben;

    Steuerbefreiung für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Nichteisenmetallen.

    (5)

    Steuerpflichtigen, deren Umsätze unter die in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 98/161/EG genannten Befreiungen fallen, kann gestattet werden, die betreffenden Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist.

    (6)

    Diese Ausnahmeregelung wurde für notwendig erachtet, um den Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in dem betreffenden Sektor abzuhelfen, in dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, hauptsächlich Kleinhändler, entgegen ihren Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG die von ihnen in Rechnung gestellte MwSt. nicht an den Fiskus abführen. Die Beitreibung der Steuer ist in diesem Sektor besonders schwierig, weil die Tätigkeit von nicht vorschriftstreuen Unternehmern nur mit großem Aufwand festgestellt und überwacht werden kann. Diese Regelung stellt daher eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung dar.

    (7)

    Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt.-Systems vor und sagte hinsichtlich der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen eine Straffung zu. In manchen Fällen könnte diese Straffung jedoch auch erfolgen, indem bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Dieser Kompromiss wurde in der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2003 bekräftigt.

    (8)

    Dem Königreich der Niederlande sollte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung über die Anwendung der MwSt. auf den Handel mit recyclingfähigen Abfallstoffen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, gewährt werden.

    (9)

    Diese Maßnahme wirkt sich weder auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft noch auf den Betrag, der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rechnung gestellten MwSt., nachteilig aus.

    (10)

    Zur Gewährleistung einer rechtlichen Kontinuität sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 gelten —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Entscheidung 98/161/EG wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich einer Sonderregelung über die Anwendung der MwSt. auf den Handel mit recyclingfähigen Abfallstoffen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005“.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2004.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. COWEN


    (1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2004 der Kommission (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 5).

    (2)  ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 19. Geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24).


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