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Document 32004D0185

    2004/185/Euratom: Entscheidung des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms

    ABl. L 57 vom 25.2.2004, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/185/oj

    32004D0185

    2004/185/Euratom: Entscheidung des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0025 - 0026


    Entscheidung des Rates

    vom 19. Februar 2004

    zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms

    (2004/185/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

    auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuss für Wissenschaft und Technik angehört hat,

    nach Stellungnahme des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums ist das zusätzliche Forschungsprogramm, zu dem der Hochflussreaktor (HFR) gehört, eines der wichtigsten Mittel, über das die Europäische Union verfügt, um einen Beitrag zu sicheren Nukleartechnologien, zur Werkstoffforschung für die thermonukleare Fusion, zur Grundlagenforschung, zur medizinischen Forschung und zu medizinischen Anwendungen, sowie zu Ausbildungsmaßnahmen in diesen Bereichen zu leisten.

    (2) Die Mittel für dieses Zusatzprogramm werden direkt von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird für die Dauer von drei Jahren das Zusatzprogramm für den Betrieb des HFR, nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Der für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 30,6 Mio. EUR. Die Aufschlüsselung der Finanzbeiträge geht aus Anhang II hervor. Dieser Betrag enthält auch die Rücklagen für die Stilllegung des Reaktors.

    Artikel 3

    Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig und greift hierfür auf die Dienste der GFS zurück. Der Aufsichtsrat der GFS wird laufend über die Durchführung des Programms informiert.

    Artikel 4

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss jährlich zum 15. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDowell

    ANHANG I

    WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE

    Hauptziele des Programms sind:

    1. Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen/Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche;

    2. rationelle Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken, Fusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, der der Beseitigung waffenfähigen Plutoniums dient.

    ANHANG II

    AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRAEGE

    Die Mittel für das Programm werden von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht.

    Die Beiträge schlüsseln sich wie folgt auf:

    Niederlande: 29,75 Mio. EUR,

    Frankreich: 0,90 Mio. EUR,

    insgesamt: 30,65 Mio. EUR.

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