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Document 32003R2322

Verordnung (EG) Nr. 2322/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2322/oj

32003R2322

Verordnung (EG) Nr. 2322/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0020 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 2322/2003 des Rates

vom 17. Dezember 2003

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 eingeführten Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen müssen die Erzeuger, um die Flächenzahlung erhalten zu können, einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stilllegen.

(2) Der Getreidemarkt in der Gemeinschaft ist im Wirtschaftsjahr 2003/04 durch eine niedrige Erzeugung aufgrund der starken Trockenheit in den wichtigsten Erzeugungsregionen der Gemeinschaft gekennzeichnet. Hierdurch dürften sich die Endbestände des Wirtschaftsjahrs 2003/04 auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich verringern. Eine normale Ernte im Jahr 2004 dürfte zu keinem signifikanten Anstieg der Lagerbestände führen. Bei einer schlechten Ernte könnte der Binnenmarkt potenziell gefährlichen Risiken ausgesetzt sein.

(3) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 sollte daher ein niedriger Stilllegungssatz als derjenige gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(1) wird der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 5 % festgesetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt für die Flächenstilllegung für das Wirtschaftsjahr 2004/05.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

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