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Document 32003R1202

Verordnung (EG) Nr. 1202/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Estland, Lettland, Litauen, in die Slowakei, nach Slowenien, in die Tschechische Republik und nach Ungarn ergeben

ABl. L 168 vom 5.7.2003, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1202/oj

32003R1202

Verordnung (EG) Nr. 1202/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Estland, Lettland, Litauen, in die Slowakei, nach Slowenien, in die Tschechische Republik und nach Ungarn ergeben

Amtsblatt Nr. L 168 vom 05/07/2003 S. 0006 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1202/2003 der Kommission

vom 4. Juli 2003

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Estland, Lettland, Litauen, in die Slowakei, nach Slowenien, in die Tschechische Republik und nach Ungarn ergeben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat vor kurzem mit Estland, Lettland, Litauen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn Handelsabkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse abgeschlossen, um den Beitritt dieser Länder zur Gemeinschaft vorzubereiten. Diese Abkommen sehen Zugeständnisse vor, die von Seiten der Gemeinschaft die Abschaffung der Erstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beinhalten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland(3), die Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien(4), die Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland(5), die Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen(6), die Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik(7) und die Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik(8)sehen auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Juli 2003 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakische Republik oder in die Tschechische Republik aufgehoben werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Ungarn(9) sieht auf autonomer Grundlage vor, dass Erstattungen für in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Waren bei der Ausfuhr nach Ungarn ab 1. Juli 2003 aufgehoben werden.

(4) Im Gegenzug zu der in den Verordnungen (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003, (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 999/2003, im Folgenden als "die Verordnungen" bezeichnet, festgelegten Abschaffung der Ausfuhrerstattungen haben sich die estnischen, lettischen, litauischen, slowakischen, slowenischen, tschechischen und ungarischen Behörden verpflichtet, für die Einfuhr bestimmter Waren in ihr jeweiliges Wirtschaftsgebiet gegenseitige Zollfreiheit bzw. Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten zu gewähren, sofern zu den Begleitpapieren der betreffenden Waren eine Kopie der Ausfuhranmeldung gehört, die einen besonderen Vermerk enthält, demzufolge diese Waren nicht für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. Fehlt ein solcher Beleg, gilt der volle Einfuhrzoll.

(5) Mit Inkrafttreten der Verordnungen können bei der Ausfuhr in die genannten Länder keine Erstattungen mehr gewährt werden für bestimmte Waren, für die Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003(11), beantragt wurden.

(6) Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Erstattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten der Verordnungen berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002(13), aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.

(7) Aus administrativen Gründen ist dafür zu sorgen, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden und dass die Höhe der genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet wird, so dass sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festsetzung des Betrages berücksichtigt werden kann, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, die ab 1. August 2003 verwendbar sind.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnungen (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003), (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 999/2003 abgeschafft wurden, wird bei der Einfuhr nach Estland, Lettland, Litauen, in die Slowakei, nach Slowenien in die Tschechische Republik und nach Ungarn Zollfreiheit bzw. Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten gewährt, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine ordnungsgemäß ausgefuellte Kopie der Ausfuhranmeldung umfassen, die in Feld 44 den folgenden Vermerk enthält:

"Ausfuhrerstattung: 0 EUR/Verordnung (EG) Nr. .../2003(14)."

Artikel 2

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnungen (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003, (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 999/2003 abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.

(2) Um für eine Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung in Betracht zu kommen, muss die Bescheinigung nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten Verordnungen beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 30. Juni 2003 enden.

(3) Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten Verordnungen keine Ausfuhrerstattung beantragen konnte, was er gegenüber den zuständigen nationalen Behörden glaubhaft nachgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

(4) Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der jeweiligen Verringerung freigegeben.

Artikel 3

(1) Um für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 9. Juli 2003 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. Juli 2003 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, die ab 1. August 2003 verwendbar sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(4) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(5) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(6) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(7) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(8) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.

(9) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(10) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(11) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12.

(12) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(13) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4.

(14) Nummer der entsprechenden Verordnung für das Bestimmungsland ist einzutragen.

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