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Document 32003R1160

Verordnung (EG) Nr. 1160/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung

ABl. L 162 vom 1.7.2003, p. 35–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1160/oj

32003R1160

Verordnung (EG) Nr. 1160/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung

Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0035 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 1160/2003 der Kommission

vom 30. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/298/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/263/EG des Rates vom 27. März 2003 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich(5), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss 2003/285/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(6), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG wurden die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 2290/2000(7), (EG) Nr. 2433/2000(8), (EG) Nr. 2434/2000(9), (EG) Nr. 2435/2000(10), (EG) Nr. 2851/2000(11) und (EG) Nr. 1408/2002(12) aufgehoben. Mit der letztgenannten Verordnung war zuvor die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000(13) aufgehoben worden.

(2) Aufgrund der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000, (EG) Nr. 2851/2000 und (EG) Nr. 1727/2000 müssen in der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1877/2002(15), die Bezugnahmen auf die genannten Rechtsakte gestrichen werden.

(3) Außerdem ist die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 bezüglich der am 1. Juli beginnenden Jahreszeiträume an die in den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG vorgesehenen Bestimmungen zu Schweinefleischerzeugnissen anzupassen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Für jedes Erzeugnis, das unter eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen 1, 2, 3, 4, H1, 7, 8, 9, T1, T2, T3, S1, S2, B1, 15, 16 und 17 fällt und im Rahmen der mit den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG festgelegten Regelung eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen."

2. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(2) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

(4) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(5) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 53.

(6) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

(7) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(8) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

(9) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

(10) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

(11) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

(12) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

(13) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(14) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58.

(15) ABl. L 284 vom 22.10.2002, S. 9.

ANHANG

"ANHANG I

Zugeständnisse für Einfuhren folgender Erzeugnisse in die Gemeinschaft:

A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN POLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN BULGARIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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