EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003L0046

Richtlinie 2003/46/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

ABl. L 138 vom 5.6.2003, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/46/oj

32003L0046

Richtlinie 2003/46/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 138 vom 05/06/2003 S. 0045 - 0046


Richtlinie 2003/46/EG der Kommission

vom 4. Juni 2003

zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

gestützt auf den Antrag Griechenlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 1993 wurde Griechenland zunächst im Rahmen der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission(3) und dann im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/21/EG(5), als Schutzgebiet im Hinblick auf Gonipterus scutellatus Gyll. anerkannt.

(2) Aufgrund eines materiellen Fehlers bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2003/21/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG wurde Griechenland im geänderten Text im Zusammenhang mit Gonipterus scutellatus Gyll. nicht erwähnt. Die Gründe, weshalb Griechenland als Schutzgebiet im Hinblick auf Gonipterus scutellatus Gyll. anerkannt wurde, sind jedoch weiterhin gültig.

(3) Die Richtlinie 2001/32/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 15. Juni 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 16. Juni 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 10.

(3) ABl. L 305 vom 21.10.1992, S. 12.

(4) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38.

(5) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 8.

ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG erhält unter Buchstabe a) Nummer 7 die rechte Spalte folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Top