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Document 32003D0846

    2003/846/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    ABl. L 321 vom 6.12.2003, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/846/oj

    32003D0846

    2003/846/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0062 - 0063


    Beschluss der Kommission

    vom 5. Dezember 2003

    zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    (2003/846/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2000(3), zuletzt geändert durch Entscheidung vom 1. August 2003, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Rumänien (im Folgenden "Sapard") gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigt.

    (2) Am 2. Februar 2001 unterzeichneten die Regierung Rumäniens und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt und zuletzt durch die am 1. April 2003 unterzeichnete jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2002, die am 12. Mai 2003 endgültig in Kraft trat, geändert wurde.

    (3) Die zuständige rumänische Behörde hat eine öffentliche Einrichtung mit Rechtsstellung, die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Gewässer und Umwelt untersteht, als Sapard-Stelle benannt, die für die Durchführung der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfuellen sind.

    (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 fasste die Kommission den Beschluss 2002/638/EG vom 31. Juli 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(4) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen.

    (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard vorgesehenen Maßnahmen 3.1 "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", 3.4 "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeit, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensalternativen" und 4.1 "Verbesserung der beruflichen Bildung" vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Rumänien die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(5), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfuellt.

    (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 3.1, 3.4 und 4.1 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Rumänien mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

    (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 3.1, 3.4 und 4.1 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

    (8) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Gewässer und Umwelt unterstehende Sapard-Stelle sowie die Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums umgesetzt wurden.

    (9) Am 22. Juli 2003 haben die rumänischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag mit den Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben übermittelt. Diese Auflistung ist mit Schreiben vom 22. September 2003 teilweise geändert worden. Die Kommission hat hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Rumänien wird bei den Maßnahmen 3.1, 3.4 und 4.1 verzichtet.

    Artikel 2

    Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

    1. der dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Gewässer und Umwelt unterstehenden Sapard-Stelle, Negustori-Straße 1 B, Bezirk 2, Bukarest, die Durchführung der Maßnahmen 3.1 "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", 3.4 "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeit, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensalternativen" und 4.1 "Verbesserung der beruflichen Bildung", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Entscheidung vom 1. August 2003, genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für Rumänien festgelegt sind; und

    2. dem Nationalen Fonds beim Finanzministerium, Apolodor-Straße 17, Bezirk 5, RO-70663 Bukarest, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für Rumänien in Bezug auf die Maßnahmen 3.1, 3.4 und 4.1 zu erfuellen sind.

    Artikel 3

    Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist für die Förderfähigkeit das Datum des Instruments ausschlaggebend, durch das jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

    Artikel 4

    Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die von Rumänien vorgeschlagenen Regeln, die mit Schreiben Nr. 1015 vom 22. Juli 2003, bei der Kommission registriert unter Nr. 19976, übermittelt und mit Schreiben Nr. 11012 vom 22. September 2003, bei der Kommission registriert unter Nr. 26843, geändert worden sind.

    Brüssel, den 5. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    (2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24).

    (3) K(2000) 3742 endg.

    (4) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 31.

    (5) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).

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