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Document 32003D0766
2003/766/EC: Commission Decision of 24 October 2003 on emergency measures to prevent the spread within the Community of Diabrotica virgifera Le Conte (notified under document number C(2003) 3880)
2003/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3880)
2003/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3880)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, p. 49–50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2014; Aufgehoben durch 32014D0062
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 32006D0564 | Änderung | Artikel 5 | 11/08/2006 | |
Modified by | 32006D0564 | Zusatz | Artikel 4TER | 11/08/2006 | |
Modified by | 32006D0564 | Zusatz | Artikel 4BIS | 11/08/2006 | |
Modified by | 32008D0644 | Zusatz | Artikel 4.2 | ||
Modified by | 32008D0644 | Zusatz | Artikel 4.3 | ||
Repealed by | 32014D0062 |
2003/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3880)
Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0049 - 0050
Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3880) (2003/766/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 dritter Satz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Frankreich und Österreich haben die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Jahr 2002 davon in Kenntnis gesetzt, dass es in ihrem Hoheitsgebiet erstmals zum Befall durch den Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte (nachstehend "der Schadorganismus" genannt) gekommen ist, und sie haben die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen mitgeteilt. (2) Im Jahr 2002 wurden in bereits von dem Schadorganismus befallenen Gebieten Italiens, insbesondere in Gebieten mit Maismonokulturen, sowie an Orten, an denen der Schadorganismus potenziell eingeschleppt werden kann, wie Flughäfen und Zollämter, Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Es hat sich gezeigt, dass der Schadorganismus durch die in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen wirksam eingedämmt werden konnte und seine Populationsdichte zurückgegangen ist. In der Lombardei und im Piemont wurden in verschiedenen Provinzen zahlreiche adulte Käfer gefangen, und in der Region Friaul-Julisch Venetien wurde erstmals ein Befall festgestellt. (3) Eine jüngste Studie der Gemeinschaft über das Ansiedlungspotenzial des Schadorganismus in der Gemeinschaft hat gezeigt, dass die wichtigsten Voraussetzungen für die Ansiedlung wie trophische und klimatische Bedingungen in der Gemeinschaft erfuellt sind. (4) Die Studie ergab auch, dass der Schadorganismus und die durch ihn verursachten Schäden wegen der möglichen wirtschaftlichen Verluste, des verstärkten Einsatzes von Insektiziden und der Schwierigkeit, eine Alternative zu Mais in der Fruchtfolge zu finden, ein bedeutendes pflanzengesundheitliches Problem für die Maiserzeugung in der Gemeinschaft darstellen könnten. (5) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ist die Einschleppung und Verbreitung des Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft lediglich untersagt. Es gibt jedoch keine Gemeinschaftsmaßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten in bislang nicht befallenen Gebieten neue Ausbrüche feststellen und falls der Schadorganismus auf einer frühen Stufe der Populationsentwicklung nachgewiesen wird. Daher sind entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel der Ausrottung des Schadorganismus in einer angemessenen Zeitspanne festzulegen. (6) Diese Maßnahmen sollten eine allgemeine Überwachung des Auftretens des Schadorganismus in den Mitgliedstaaten umfassen. (7) Die Maßnahmen sollten die Bekämpfung der Verbreitung des Schadorganismus in der Gemeinschaft, die Ausweisung der abgegrenzten Zonen, die Verbringung von Wirtspflanzen, Erde und landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Fruchtfolge in den abgegrenzten Zonen betreffen. (8) Es empfiehlt sich, die Ergebnisse dieser Maßnahmen laufend zu bewerten und unter Berücksichtigung dieser Bewertung mögliche Folgemaßnahmen in Betracht zu ziehen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das vermutete oder bestätigte Auftreten von Diabrotica virgifera le Conte, nachstehend "der Schadorganismus" genannt, ihren zuständigen amtlichen Stellen im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG gemeldet wird. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr amtliche Untersuchungen zum Auftreten des Schadorganismus in Teilen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen Mais angebaut wird. (2) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1 werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres mitgeteilt. Artikel 3 (1) Bestätigen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 2 das Vorkommen des Schadorganismus in einem Gebiet, das zuvor von diesem frei war, so legen die Mitgliedstaaten abgegrenzte Zonen fest, die aus folgenden Teilen bestehen: a) einer Befallszone von mindestens 1 km Radius rund um ein Feld, in dem der Schadorganismus festgestellt wurde, und b) einer Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius um die Befallszone. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch eine Pufferzone um die Befalls- und die Sicherheitszone einrichten. (2) Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Grundsätze unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze des Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. (3) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb der Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so werden die abgegrenzten Zonen entsprechend angepasst. (4) Werden zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt Schadorganismen gefangen wurden, keine Schadorganismen mehr nachgewiesen, so werden die abgegrenzten Zonen aufgehoben, und die Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 sind nicht mehr notwendig. (5) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Gebiete der Zonen gemäß Absatz 1 mit, indem sie geeignete, maßstabgerechte Karten vorlegen. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten überwachen das Auftreten des Schadorganismus in jedem Teil der abgegrenzten Zonen mithilfe geeigneter Sexpheromonfallen, die rasterförmig angeordnet und regelmäßig kontrolliert werden. Art und Zahl der Fallen sowie die Fangmethode richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der abgegrenzten Gebiete. (2) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in der Befallszone Folgendes sicher: a) Frische Pflanzen von Zea mais L. oder frische Teile dieser Pflanzen werden zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus dieser Zone verbracht. Diese Daten werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt, um zu gewährleisten, dass sich der Schadorganismus nicht weiter ausbreitet; b) es wird keine Erde von Maisfeldern von innerhalb der Befallszone nach außerhalb verbracht; c) Mais wird zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht geerntet. Diese Daten werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt, um zu gewährleisten, dass sich der Schadorganismus nicht weiter ausbreitet; d) in den Maisfeldern wird eine Fruchtfolge praktiziert, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder in der gesamten Befallszone wird für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut; e) auf den Maisfeldern wird im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode eine geeignete Behandlung gegen den Schadorganismus durchgeführt; f) auf Maisfeldern verwendete landwirtschaftliche Maschinen werden vor dem Verlassen der Zone von Erde und Rückständen gereinigt; g) auf Feldern, auf denen kein Mais angebaut wird, wird der Maisdurchwuchs entfernt. (3) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in der Sicherheitszone mindestens Folgendes sicher: a) Es wird eine Fruchtfolge praktiziert, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder b) im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr wird eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus durchgeführt. (4) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass in der Pufferzone eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember jedes Jahres folgende Informationen: - die Gebiete der Zonen gemäß Artikel 3 Absatz 5, - die Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und c) und deren Begründung, - die durchgeführte Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b). Artikel 6 Die Mitgliedstaaten passen die Maßnahmen, die sie gegen die Ausbreitung des Schadorganismus getroffen haben, bis spätestens 1. Dezember 2003 so an, dass sie den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung entsprechen, und teilen die Änderungen umgehend der Kommission mit. Artikel 7 Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Entscheidung bis spätestens 28. Februar 2005 und jeweils bis spätestens 28. Februar jedes folgenden Jahres. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Oktober 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 47.