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Document 32003D0398

2003/398/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei

ABl. L 145 vom 12.6.2003, p. 40–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/398/oj

32003D0398

2003/398/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei

Amtsblatt Nr. L 145 vom 12/06/2003 S. 0040 - 0056


Beschluss des Rates

vom 19. Mai 2003

über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei

(2003/398/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und vor allem über die Gründung einer Beitrittspartnerschaft(1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Kopenhagen erinnerte an seinen 1999 in Helsinki gefassten Beschluss, dass die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll. Er begrüßt nachdrücklich die wichtigen Schritte, die die Türkei zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternommen hat, insbesondere durch die jüngsten Legislativpakete und anschließenden Durchführungsmaßnahmen, die zahlreiche der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten wesentlichen Prioritäten abdecken.

(2) Der Europäische Rat von Kopenhagen beschloss, die Heranführungsstrategie für die Türkei solle verstärkt werden, um das Land auf seinem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu unterstützen. Die Kommission wurde ersucht, einen Vorschlag für eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft vorzulegen.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei unterbreitet wird, sowie wesentliche Anpassungen, die später daran vorgenommen werden.

(4) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere von den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig. Ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe beschließen.

(5) Gemäß dem Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei wird der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaft für die Türkei im Rahmen der im Assoziationsabkommen vorgesehenen Gremien geprüft.

(6) Der regelmäßige Bericht der Kommission für das Jahr 2002 enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Türkei auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weitere Arbeit.

(7) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen sollte die Türkei ein nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erstellen. Dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Zwischenziele enthalten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den Gremien des Assoziationsabkommens und von den zuständigen Gremien des Rates auf der Grundlage des regelmäßigen Berichts der Kommission an den Rat geprüft und überwacht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1.

ANHANG

TÜRKEI: BEITRITTSPARTNERSCHAFT 2003

1. EINLEITUNG

Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden soll und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz kommen sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerberstaaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung spezifischer Probleme zu unterstützen.

Die erste Beitrittspartnerschaft für die Türkei wurde im März 2001 beschlossen. In dem Strategiepapier, das die Kommission am 9. Oktober 2002 zur Erweiterung vorlegte, wurde ausgeführt, dass die Kommission eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft für die Türkei vorschlagen werde.

2. ZIELE

Zweck der Beitrittspartnerschaft ist es, den einheitlichen Rahmen für eine Gesamtdarstellung der von der Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt genannten Handlungsprioritäten sowie der der Türkei für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, festzusetzen. Die Beitrittspartnerschaft bildet die Grundlage für das Instrumentarium zur Unterstützung der Beitrittskandidaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Es wird erwartet, dass die Türkei auf der Grundlage dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft ein entsprechend angepasstes nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands verabschiedet.

3. GRUNDSÄTZE

Für jedes Bewerberland wurden die prioritären Bereiche im Hinblick auf seine Fähigkeit ausgewählt, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen:

- institutionelle Stabilität des Beitrittskandidaten als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten;

- funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten;

- die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Madrid im Jahr 1995 hervor, dass die Bewerberstaaten ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschaftspolitiken nach dem Beitritt reibungslos durchgeführt werden können; in Luxemburg wies er 1997 mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung des Besitzstands der Union in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber allein nicht ausreichend ist; es muss auch die tatsächliche Anwendung gewährleistet sein. Auf seinen Tagungen in Feira im Jahr 2000 und in Göteborg im Jahr 2001 betonte der Europäische Rat, dass die Beitrittskandidaten unbedingt in der Lage sein müssten, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und dass sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssten, um ihre Verwaltungs- und Justizstrukturen auszubauen und zu reformieren.

4. PRIORITÄTEN

Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben neben den bereits erzielten Fortschritten deutlich gemacht, welch großer Anstrengungen es seitens der Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch bedarf. Diese Situation erfordert es, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staat genau definierte Zwischenziele als Prioritäten festzulegen; die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit einigen Ländern vorangetrieben bzw. entsprechende Verhandlungen mit anderen Ländern aufgenommen werden können.

Bei den Prioritäten der Beitrittspartnerschaft wird zwischen kurz- und mittelfristigem Handlungsbedarf unterschieden. Als kurzfristig werden Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass die Türkei sie in den Jahren 2003/2004 erreichen kann. Bei den mittelfristigen Prioritäten geht man davon aus, dass ihre Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, dass sie aber bereits 2003/2004 in Angriff genommen werden müssten.

In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Türkei ihre Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Die Türkei wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, die in dem Regelmäßigen Bericht behandelt werden. Wichtig ist ferner, dass die Türkei ihren Verpflichtungen nachkommt, die sie mit dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und den damit zusammenhängenden Beschlüssen des Assoziationsrates EG-Türkei mit Blick auf die Rechtsangleichung und die Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist, beispielsweise die Handelsregelung über Agrarerzeugnisse. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Umsetzung des Besitzstands in nationale Vorschriften allein noch nicht getan ist; es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im Weiteren genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Umsetzung und Anwendung des Besitzstands gewährleistet werden.

Ausgehend von der Analyse des Regelmäßigen Berichts der Kommission wurden für die Türkei die folgenden Prioritäten ermittelt:

VERSTÄRKTER POLITISCHER DIALOG UND POLITISCHE KRITERIEN

Prioritäten (2003/2004)

In Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki und im Rahmen des politischen Dialogs entschiedene Unterstützung der Anstrengungen durch die Fortsetzung der guten Dienste des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und der Verhandlungen auf der Grundlage seiner Vorschläge eine umfassende Lösung für Zypern zu finden.

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Helsinki im Rahmen des politischen Dialogs höchster Einsatz zur Lösung etwaiger offener Grenzstreitigkeiten und anderer damit zusammenhängender Fragen unter Achtung des unter Randnummer 4 der Schlussfolgerungen von Helsinki genannten Grundsatzes einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen.

Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und dessen fakultativen Protokolls sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Abschnitt II der Konvention).

Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter und Misshandlungen durch Vollzugsbeamte in Einklang mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter. Annahme weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Staatsanwälte bei Verdacht auf derartige Fälle zeitnahe und effiziente Ermittlungen durchführen und dass die Gerichte diejenigen, die wegen Verstoßes verurteilt werden, angemessen bestrafen.

In Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention tatsächliche Gewährleistung des Rechts für Festgenommene und Inhaftierte auf private Konsultierung eines Anwalts und auf Unterrichtung ihrer Verwandten unmittelbar im Anschluss an ihre Festnahme.

Wahrung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ohne jede Art von Diskriminierung und unabhängig von deren Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung entsprechend den einschlägigen internationalen und europäischen Rechtsakten, denen die Türkei beigetreten ist.

Fortführung und Umsetzung von Reformen im Bereich des Rechts auf Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit. Aufhebung rechtlicher Einschränkungen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 10, 17 und 18). Verbesserung der Situation der wegen friedlicher Meinungsäußerung Verfolgten oder Verurteilten. Umsetzung der Rechtsvorschriften über das Recht auf Berufung gemäß dem einschlägigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Fortführung und Umsetzung von Reformen im Bereich des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln. Aufhebung rechtlicher Einschränkungen, insbesondere für in- und ausländische Vereinigungen, auch in Bezug auf die Gewerkschaften, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 11, 17 und 18). Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft.

Anpassung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit durch alle Menschen und Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Schaffung der Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit dieser Gemeinschaften in Einklang mit den Praktiken der EU-Mitgliedstaaten. Dazu gehören der rechtliche und gesetzliche Schutz der Gemeinschaften, ihrer Mitglieder und ihrer Vermögenswerte, Unterricht, Ernennung und Ausbildung von Geistlichen sowie die Wahrnehmung der Eigentumsrechte gemäß Protokoll Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und Garantie der Menschenrechte für alle Bürger, unabhängig von ihrer Abstammung. Gewährleistung der tatsächlichen Aufnahme anderer Sprachen als Türkisch in Radio- bzw. Fernsehsendungen und in den Unterricht durch die Umsetzung bereits bestehender Maßnahmen und Beseitigung der verbleibenden Einschränkungen in diesem Bereich.

Anpassung der Funktionsweise des Nationalen Sicherheitsrats, um die zivile Kontrolle über das Militär an die Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten anzugleichen.

Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems und Förderung einer kohärenten Auslegung der Rechtsvorschriften über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die für alle Justizbehörden geltende Verpflichtung, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten, eingehalten wird. Angleichung der Funktionsweise der Staatssicherheitsgerichte an europäische Standards. Vorbereitung der Einrichtung von Berufungsgerichten.

Weitere Anpassung der Haftbedingungen in Gefängnissen an die Standards der EU-Mitgliedstaaten.

Erweiterung der Ausbildung von Vollzugsbeamten in Menschenrechtsfragen und modernen Ermittlungstechniken, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Erweiterung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Intensivierung der Bemühungen zur Erarbeitung eines umfassenden Konzepts für den Abbau des Regionalgefälles und insbesondere zur Verbesserung der Lage im Südosten im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen aller Bürger. In diesem Zusammenhang Unterstützung und Beschleunigung der Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte.

Kurzfristig

Wirtschaftliche Kriterien

- Durchführung des mit IWF und Weltbank vereinbarten aktuellen Inflationsbekämpfungs- und Strukturreformprogramms, insbesondere Gewährleistung der Kontrolle der Staatsausgaben.

- Weitere rasche Umsetzung der Reform des Finanzsektors, namentlich der Anpassung der Vorschriften für das Aufsichtsrecht und die Transparenz sowie deren Kontrolle anhand internationaler Normen.

- Sicherung der Unabhängigkeit von Marktregulierungsbehörden.

- Fortsetzung der Agrarreformen.

- Beschleunigung der Privatisierung staatlicher Betriebe unter Berücksichtigung des sozialen Aspekts.

- Fortsetzung der Marktliberalisierung, insbesondere in den Bereichen Tabak und Zucker.

- Vereinfachung und Förderung des Zuflusses ausländischer Direktinvestitionen.

- Erweiterung des wirtschaftlichen Dialogs mit der EU, insbesondere im Rahmen der Haushaltskontrollverfahren zur Vorbereitung des Beitritts, wobei geeignete Maßnahmen zum Erreichen der makroökonomischen Stabilität und Planbarkeit sowie die Durchführung von Strukturreformen im Mittelpunkt stehen.

- Umsetzung von Maßnahmen zur Lösung des Problems der Schattenwirtschaft.

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Freier Warenverkehr

- Beseitigung technischer und administrativer Handelshemmnisse. Beschleunigte Angleichung und Anwendung europäischer Normen. Sicherstellung der effektiven Marktüberwachung und des freien Warenverkehrs gemäß den Rechtsvorschriften des Binnenmarkts.

- Einleitung der Zertifizierungs- und Konformitätsbewertung und der EG-Kennzeichnung gemäß den Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts; Stärkung bestehender Strukturen zur Marktüberwachung und Konformitätsbewertung durch Ausstattung und Schulung sowie durch die Schaffung kompatibler Verwaltungsinfrastrukturen.

- Abschluss der Arbeiten zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung des Besitzstands in noch nicht harmonisierten Bereichen (Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag und entsprechende Rechtsinstrumente)

- Entwicklung einer effektiven messtechnischen Infrastruktur und Umstrukturierung des türkischen Normungsinstituts, um die Aufgabentrennung zwischen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung zu ermöglichen.

- Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der Lebensmittelsicherheit, einschließlich einer schrittweisen Angleichung an den Besitzstand auf dem Gebiet der Lebensmittelvorschriften und - je nach Erfordernis - der Schaffung oder Umstrukturierung der entsprechenden Behörden.

- Abschluss der Angleichung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen an den gemeinschaftlichen Besitzstand.

- Erhöhung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Umsetzung und Kontrolle des neuen Vergaberechts.

Freier Dienstleistungsverkehr

- Beginn der Durchsicht der Rechtsvorschriften und Aufhebung von Hindernissen für die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Liberalisierung von Dienstleistungen.

- Angleichung an den Besitzstand bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Informationsgesellschaft.

- Abschluss der Rechtsangleichung im Bereich Finanzdienstleistungen und Stärkung der Kontrolleinrichtungen, Verbesserung der Erfolgsbilanz über die Durchsetzung der Rechtsvorschriften, einschließlich der Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.

- Vollständige Angleichung an die EU-Vorschriften in den Bereichen Banken und Versicherungen und Aufbau einer Aufsichtsbehörde für Versicherungen.

- Angleichung an den Besitzstand im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

Freier Kapitalverkehr

- Aufhebung aller Beschränkungen im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen (mit Ursprung in der EU) in allen Sektoren der türkischen Wirtschaft.

Gesellschaftsrecht

- Abschluss der Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Unternehmensrecht und Rechnungslegung.

- Vollständige Angleichung an den Besitzstand im Bereich geistiges und gewerbliches Eigentum, einschließlich der Datenschutzbestimmungen für Arzneimittel, und stärkere Bekämpfung der Produktpiraterie und -fälschung.

Wettbewerbspolitik

- Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich staatlicher Beihilfen und Aufbau einer nationalen Überwachungsbehörde zur Kontrolle der staatlichen Beihilfepraxis anhand der EG-Kriterien.

- Angleichung der Rechtsvorschriften über Monopole und Unternehmen mit Sonderrechten an den entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand.

- Vollständige Angleichung der Vorschriften zur Umsetzung des Kartellrechts.

- Verbesserung der Erfolgsbilanz bei der Durchsetzung der Vorschriften im kartellrechtlichen Bereich, insbesondere bei staatlichen Betrieben oder bei Unternehmen mit Sonderrechten.

- Verkürzung der Fristen für die Rechtsmittelbearbeitung bei Wettbewerbsverstößen.

Landwirtschaft

- Abschluss der Einrichtung eines Systems zur Tierkennzeichnung als Kernstück eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Beginn vorbereitender Arbeiten an anderen Bestandteilen wie einem System zur Flächenidentifizierung.

- Vorbereitung einer Strategie zur Einführung der EU-Politik im Bereich der ländlichen Entwicklung und der Strategie im Bereich der Forstwirtschaft.

- Annahme eines veterinärmedizinischen Rahmengesetzes und der mit dem Besitzstand harmonisierten Durchführungsvorschriften; Ausbau der personellen, technischen und informationstechnischen Ressourcen für die erforderlichen administrativen und wissenschaftlichen Stellen sowie Prüf- und Kontrollstellen; Gewährleistung der Durchsetzung des geltenden Rechts; Intensivierung der Maßnahmen zur Ausrottung von Krankheiten, Notfallplanung und Ausbau der Kontrollkapazitäten.

- Ermittlung geeigneter Standorte für die Einrichtung und den Betrieb eines EG-kompatiblen Systems von Grenzkontrollposten mit Drittländern.

- Annahme eines Programms für die Übernahme des Besitzstands im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzenschutz; Ausbau der administrativen, wissenschaftlichen und technischen Strukturen für die rasche und wirksame Umsetzung des Besitzstands im Bereich Pflanzenschutz, insbesondere bei Labortests; Verbesserung der Inspektionssysteme sowohl für die inländische Produktion und die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen als auch in lebensmittelverarbeitenden Betrieben.

Fischerei

- Angleichung der Rechtsvorschriften für Fischereiverwaltung, Kontrolle, Vermarktung und Strukturanpassung an den Besitzstand.

Verkehrspolitik

- Verabschiedung eines Programms zur Übernahme und Umsetzung des Besitzstands im Verkehrsbereich, einschließlich des Luftverkehrs.

- Beginn der Rechtsangleichung bei der Sicherheit im Seeverkehr sowie beim Straßen- und Schienenverkehr; verbesserte Umsetzung und Durchsetzung insbesondere der Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und im Straßenverkehr.

- Schnellstmögliche Verabschiedung eines Aktionsplans im Bereich des Seeverkehrs für die Überwachung der Klassifikationsgesellschaften und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des türkischen Flaggenregisters. Dringende Verbesserung der Seeverkehrssicherheit der türkischen Flotte im Rahmen der Pariser Vereinbarung durch Erlass und Anwendung aller geeigneten Maßnahmen.

- Stärkung der Seeverkehrsverwaltung, insbesondere bei der Flaggenstaatkontrolle.

- Verabschiedung eines Programms für die Anpassung der türkischen Fuhrparkflotte an die EU-Normen.

Steuern

- Fortsetzung der Rechtsangleichung im Bereich der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer, insbesondere bei den geltenden Steuersätzen, dem Umfang von Steuerbefreiungen sowie der Steuerstruktur und Abschaffung eventuell diskriminierender steuerlicher Maßnahmen. Sicherstellung, dass zukünftige Steuermaßnahmen dem Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung entsprechen.

- Modernisierung und Stärkung der Steuerverwaltung für eine höhere Vorschriftentreue der Steuerpflichtigen und eine Steigerung des Steueraufkommens.

Statistik

- Ratifizierung eines neuen Statistikrechts, das die EU-Normen erfuellt.

- Übernahme der noch ausstehenden Basisklassifikationen (z. B. NACE, SPA, PRODCOM usw.) durch das SIS und alle öffentlichen Institutionen des Statistiksystems der Türkei.

- Vollständige Übernahme der relevanten statistischen Einheiten (z. B. KAU, LKAU usw.).

- Revision der Methodik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die Umsetzung des ESVG 95.

- Stärkung der Strategie für die Entwicklung der Statistik insbesondere in folgenden Bereichen: Bevölkerungs- und Arbeitskräfte-, Regional-, Wirtschaftsstatistik (einschließlich Unternehmensregister) und Agrarstatistik.

- Gewährleistung einer hinreichenden Ausbildung des Personals und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung.

Sozialpolitik und Beschäftigung

- Annahme eines Programms zur Umsetzung des Besitzstands in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, Bekämpfung von Diskriminierung sowie öffentliche Gesundheit.

- Entwicklung eines Jahresplans zur Finanzierung von Investitionen, der auf einer realistischen Einschätzung der Anpassungskosten beruht und die verfügbaren öffentlichen und privaten Ressourcen berücksichtigt.

- Schaffung der Voraussetzungen für einen aktiven und autonomen bilateralen bzw. trilateralen sozialen Dialog, unter anderem durch die Abschaffung einschränkender Vorschriften für Gewerkschaftsaktivitäten und durch die Einhaltung der Gewerkschaftsrechte.

- Unterstützung der Sozialpartner bei ihren Bemühungen um Kapazitätsausbau, insbesondere im Hinblick auf ihre künftige Rolle bei der Konzipierung und Durchführung der gemeinschaftlichen Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Rahmen eines autonomen sozialen Dialogs.

- Fortsetzung der Bemühungen zur Lösung des Problems der Kinderarbeit.

- Überprüfung der Leistungsfähigkeit aller Institutionen, die an der Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich beteiligt sind.

Energie

- Konzipierung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands im Energiebereich, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen, die nicht in den Bereich des Energiebinnenmarkts fallen.

- Gewährleistung der Unabhängigkeit und der effektiven Arbeitsweise der Regulierungsbehörde für den Strom- und Gassektor, Ausstattung der Behörde mit den für eine effiziente Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln.

- Gewährleistung der Herausbildung eines wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts gemäß den Richtlinien für den Strom- und Gassektor.

- Gewährleistung der weiteren Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Energieeffizienz und verbesserte Umsetzung von Energiesparstrategien.

- Entwurf und Umsetzung eines Programms zur Verringerung des Energiebedarfs der türkischen Wirtschaft und für die intensivere Nutzung erneuerbarer Energien.

Industriepolitik

- Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Förderung der ausländischen Investitionen in der Türkei.

Kleine und mittlere Unternehmen

- Entwicklung und Umsetzung einer nationalen KMU-Strategie gemäß der Europäischen Charta für Kleinunternehmen und des Mehrjahresprogramms für Unternehmer und unternehmerische Initiative. Dies schließt die Verbesserung des Geschäftsumfelds für Klein- und Mittelbetriebe ein, insbesondere beim Zugang zu Finanzierungen.

- Anpassung der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen an die EU-Definition.

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend

- Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Schaffung der notwendigen Mechanismen und zur Einrichtung eines Gremiums, das die Aufgaben einer nationalen Agentur für die Durchführung und Finanzverwaltung der Programme Sokrates, Leonardo da Vinci und Jugend wahrnimmt.

Telekommunikation und Informationstechnologien

- Annahme der Verordnungen in den Bereichen Mietleitungen, Datenschutz bei der elektronischen Datenübertragung, Zusammenschaltung und Universaldienst, Netzauswahl und Nummernübertragbarkeit.

- Gewährleistung der effizienten Umsetzung der Tarif- und Lizenzvorschriften.

- Ausarbeitung eines Zeitplans für die Umsetzung des neuen Besitzstands 2002.

- Fortsetzung des Kapazitätenausbaus und Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der Regulierungsbehörde.

- Beginn der Anpassung an den Besitzstand bei der Liberalisierung der Postdienstleistungen.

Kultur und audiovisuelle Medien

- Beginn der Rechtsangleichung im Bereich audiovisuelle Medien, insbesondere mit Blick auf die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und Gewährleistung der wirksamen, vorhersehbaren und transparenten Umsetzung des neuen Gesetzesrahmens.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

- Beginn der Konzipierung einer nationalen Strategie für wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zum Abbau des Regionalgefälles anhand eines Nationalen Entwicklungsplans und Erarbeitung regionaler Entwicklungspläne auf der NUTS-2-Ebene.

- Annahme eines rechtlichen Rahmens, der die Umsetzung des Besitzstands für dieses Kapitel erleichtert.

- Einrichtung mehrjähriger Haushaltsplanungsverfahren mit Prioritätskriterien für öffentliche Investitionen in den Regionen.

- Stärkung der Strukturen für die Verwaltung der regionalen Entwicklung.

Umwelt

- Verabschiedung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands.

- Entwicklung eines Jahresplans zur Finanzierung von Investitionen, der auf einer realistischen Schätzung der Anpassungskosten beruht und die öffentlichen und privaten Ressourcen berücksichtigt.

- Beginn der Angleichung und Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Rahmengesetzgebung, internationaler Umweltübereinkommen, der Rechtsvorschriften über Naturschutz, Wasserqualität und integrierter Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung sowie der Abfallentsorgung.

- Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

- Fortsetzung des Ausbaus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserpolitik im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie und den internationalen Übereinkommen, denen die EG beigetreten ist.

Verbraucher- und Gesundheitsschutz

- Weitere Angleichung an den Besitzstand und Entwicklung einer Infrastruktur für die effektive Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüberwachung.

- Fortsetzung der Entwicklung von Notifikationssystemen für Gefahrgüter auf nationaler Ebene und Nutzung der Möglichkeiten eines derartigen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene über TRAPEX oder ähnliche einschlägige Systeme.

Bereich Justiz und Inneres

- Verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und Verhandlung und möglichst frühzeitig Abschluss eines Rückführungsübereinkommens mit der Europäischen Gemeinschaft.

- Weitere intensive Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Drogen- und Menschenhandels, des Betrugs, der Korruption und Geldwäsche, insbesondere durch Rechtsangleichung, eine Verbesserung der administrativen Kapazitäten und eine engere Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Vollzugsorganen in Übereinstimmung mit den EU-Standards.

- Weiterer Aus- und Aufbau aller maßgeblichen Institutionen, insbesondere im Hinblick auf eine verantwortungsbewusste Polizei. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen allen Vollzugsbehörden, einschließlich der Gerichte.

- Ausbau der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung, um eine wirksame Grenzverwaltung, einschließlich der Erkennung gefälschter und nachgemachter Dokumente, in Übereinstimmung mit dem Besitzstand und den bewährten Verfahren zu erreichen und die illegale Einwanderung zu unterbinden und zu bekämpfen.

- Intensivierung der Anstrengungen für die Entwicklung von Programmen zur Information und Sensibilisierung für die Vorschriften und bewährten Verfahren der Europäischen Union im Bereich Justiz und Inneres.

Zollunion

- Angleichung der Vorschriften über Freizonen und Gewährleistung der Durchsetzung des neuen Zollkodex und seiner Durchführungsvorschriften.

- Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten der Zollverwaltung.

- Gewährleistung einer intensiven administrativen Zusammenarbeit bei der Einhaltung des Besitzstands und der Bestimmungen des Beschlusses 1/95 insbesondere im Bereich der Betrugsbekämpfung.

- Gewährleistung, dass staatliche Monopole im Handelsbereich, insbesondere bei alkoholischen Getränken, so angepasst werden, dass Diskriminierungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind.

- Beginn einer neuen Runde von Verhandlungen über Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen.

- Angleichung der Ursprungsregeln an die EG-Präferenzsysteme, einschließlich des APS, parallel zur Angleichung an die Handelspolitik der Gemeinschaft.

Auswärtige Angelegenheiten

- Vollständige Anpassung an die gemeinsame Handelspolitik der EG durch die Angleichung an die EG-Präferenzsysteme, einschließlich des APS.

- Fortsetzung der Bemühungen um den Abschluss ausstehender Freihandelsabkommen mit Drittländern wie im Beschluss über die Zollunion vorgesehen.

Finanzkontrolle

- Annahme von Rechtsvorschriften für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in Übereinstimmung mit den EU-Verfahren und international üblichen Kontroll- und Auditstandards sowie Gewährleistung ihrer effektiven Umsetzung.

- Stärkung der administrativen Kapazitäten für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und bei Verdacht auf Betrug im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe, einschließlich einer effektiven Übermittlung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission.

Finanz- und Haushaltsbestimmungen

- Erarbeitung eines dezentralen Durchführungsmodus für die Verwaltung der finanziellen Heranführungshilfe der Gemeinschaft.

- Anwendung der neuen, vom Finanzministerium veröffentlichten Bestimmungen des Haushaltsrechts auf sämtliche öffentlichen Stellen im Haushalt 2004, einschließlich der Haushaltsfonds, der außerbudgetären Fonds und der Kreditfonds.

Mittelfristig

Wirtschaftliche Kriterien

- Abschluss des Privatisierungsprozesses.

- Abschluss der Reform des Finanzsektors und Fortsetzung der Reform des Agrarsektors.

- Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Renten- und Sozialversicherungssystems.

- Anhebung des allgemeinen Niveaus im Erziehungs- und Gesundheitswesen, unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Generation und benachteiligter Regionen.

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Freier Warenverkehr

- Abschluss der Angleichung an den Besitzstand, Abschluss der Stärkung der bestehenden Strukturen für Zertifizierung, Marktüberwachung und Konformitätsbewertung.

- Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion des öffentlichen Beschaffungswesens.

- Gewährleistung der effektiven Umsetzung und Kontrolle der Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

Freizügigkeit

- Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Freier Kapitalverkehr

- Aufhebung aller Beschränkungen, die den Erwerb von Grundstücken durch EU-Bürger oder juristische Personen in der Türkei betreffen.

Freier Dienstleistungsverkehr

- Ergänzung und Umsetzung des angeglichenen Rechts in diesem Bereich und Beseitigung aller Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

- Gewährleistung der effektiven Anwendung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

Gesellschaftsrecht

- Gewährleistung der effektiven Anwendung der angeglichenen Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums durch Stärkung der Strukturen und Verfahren zur Durchsetzung, einschließlich der Justiz.

Landwirtschaft

- Abschluss der Einführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems.

- Einrichtung der für die Umsetzung der EG-Politik im Bereich ländliche Entwicklung und forstwirtschaftlichen Strategie erforderlichen Verwaltungsstrukturen.

- Annahme der Rechtsgrundlage, der Verwaltungsstrukturen und der Umsetzungsverfahren für den Aufbau gemeinsamer Marktorganisationen und für die effektive Kontrolle der Agrarmärkte.

- Erarbeitung eines Plans und eines Zeitplans für den Ausbau der Grenzkontrollposten in Drittstaaten entsprechend dem Besitzstand.

- Reorganisation und Stärkung der Lebensmittelsicherheit und des entsprechenden Kontrollsystems sowie Ausbau der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, um sicherzustellen, dass die EG-Standards für Lebensmittelsicherheit eingehalten werden.

- Aufstellung eines (Zeit-)Plans für die Modernisierung lebensmittelverarbeitender Betriebe, so dass die EG-Normen für Hygiene und öffentliche Gesundheit eingehalten werden; weiterer Ausbau der Prüf- und Diagnoseeinrichtungen.

Fischerei

- Umstrukturierung und Stärkung der institutionellen Kapazität der Fischereiverwaltung; Angleichung der Methoden und Verfahren zur Verwaltung, Kontrolle, Vermarktung und Strukturanpassung des Fischereiwesens an den Besitzstand; Entwicklung und Umsetzung der computergestützten Registrierung von Fischereifahrzeugen und eines statistischen Informationssystems entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

Verkehrspolitik

- Vollständige Anpassung der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (Marktzugang, Straßenverkehrssicherheit, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften, technische Normen), Bahnverkehr, Luftverkehr (insbesondere Flugsicherheit und Luftverkehrsmanagement).

- Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich, insbesondere bei der Sicherheit im See-, Straßen- und Luftverkehr.

- Vollständige Angleichung an das EU-Seeverkehrsrecht in sicherheitsbezogenen und anderen Bereichen; Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr, vor allem Verbesserung der Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden, zunächst als Flaggenstaat und dann auch als Hafenstaat, sowie Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit.

- Umsetzung eines Programms zur Anpassung der türkischen Verkehrsflotte an die technischen EG-Standards, insbesondere im See- und Straßenverkehr.

- Annahme eines Programms zur Ermittlung des Bedarfs an wichtigen Verkehrsinfrastrukturen in der Türkei und entsprechender Projekte für ein Verkehrsnetz, das den TEN-Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft entspricht.

Steuern

- Vollständige Anpassung des Steuerrechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand unter besonderer Berücksichtigung der Mehrwert- und der Verbrauchsteuer.

- Weitere Stärkung und Modernisierung der Steuerverwaltung, um die Vorschriftentreue der Steuerpflichtigen zu erhöhen und das Steueraufkommen zu verbessern.

Wirtschafts- und Währungsunion

- Anpassung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand in den Bereichen Unabhängigkeit der Zentralbank, Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten, Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors.

- Vollständige Harmonisierung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung mit dem ESVG 95.

Statistik

- Ausrichtung des Unternehmensregisters an EU-Standards.

- Weitere Angleichung der makroökonomischen Statistik an den Besitzstand, namentlich in Bezug auf BIP-Schätzung, harmonisierte Verbraucherpreisindizes, Kurzzeitindikatoren, Zahlungsbilanz und Sozialstatistik.

Sozialpolitik und Beschäftigung

- Übertragung und Umsetzung des EU-Rechts in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, öffentliche Gesundheit einschließlich eines Überwachungs- und Kontrollsystems für übertragbare Krankheiten, und Bekämpfung der Diskriminierung; Stärkung der entsprechenden Strukturen für die Verwaltung und Durchsetzung, einschließlich der arbeitsrechtlichen Aufsichtsbehörden.

- Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu und der Qualität der Gesundheitsleistungen und zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung.

- Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung des Besitzstands in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik.

- Vorbereitung einer nationalen Beschäftigungsstrategie mit Blick auf die künftige Beteiligung an der europäischen Beschäftigungsstrategie, einschließlich der Ausarbeitung und Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung der Beschäftigungsstrategie; Aufbau der Kapazitäten zur Überwachung des Arbeitsmarkts und der sozialen Entwicklungen.

- Erarbeitung einer nationalen Strategie für die soziale Eingliederung in Übereinstimmung mit der EU-Praxis, einschließlich der Datenerfassung.

- Weiterer Ausbau der sozialen Absicherung, insbesondere durch Konsolidierung der Reform des Sozialversicherungssystems im Hinblick auf finanzielle Nachhaltigkeit und Stärkung des Netzes sozialer Absicherung.

Energie

- Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und Öffnung des Energiemarkts entsprechend dem Besitzstand;

- Aufhebung der Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Energie.

- Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand.

- Förderung der Durchführung von Projekten in der Türkei, die in den TEN-Leitlinien der Gemeinschaft im Bereich Energie als Vorhaben von gegenseitigem Interesse verankert sind.

Kleine und mittlere Unternehmen

- Fortsetzung der Vereinfachung des Geschäftsumfelds für kleine und mittlere Unternehmen.

Telekommunikation und Informationstechnologien

- Vorbereitung auf die vollständige Liberalisierung der Märkte.

- Vervollständigung der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands.

- Einführung einer umfassenden Politik für die Entwicklung des gesamten Kommunikationssektors.

Kultur und audiovisuelle Medien

- Vollständige Angleichung der Vorschriften im audiovisuellen Bereich und Stärkung der Leistungsfähigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde für Fernseh- bzw. Rundfunksender.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

- Einrichtung regionaler Zweigstellen auf der NUTS-2-Ebene zur Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne.

Umwelt

- Vollständige Umsetzung des Besitzstands und Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Institutionen, Verwaltung und Überwachung, um einen wirksamen Umweltschutz, einschließlich der Datenerfassung zu gewährleisten.

- Einbeziehung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in die Formulierung und Durchführung aller übrigen sektoralen Politiken.

Verbraucher- und Gesundheitsschutz

- Abschluss der Rechtsangleichung an den Besitzstand.

- Sensibilisierung der Verbraucher und Hersteller für die neuen Bestimmungen und Stärkung der Verbraucherorganisationen.

Zollunion

- Vervollständigung der Rechtsangleichung, insbesondere für Freizonen, Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Ausgangsstoffe, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen.

- Gewährleistung der Kompatibilität der IT-Systeme mit den IT-Systemen der Gemeinschaft (Installation von CCN/CSI, für das NCTS erforderliche Entwicklungen, integriertes Zolltarifmanagementsystem).

Bereiche Justiz und Inneres

- Intensivierung der Anstrengungen bei der Entwicklung zukunftsfähiger Fortbildungsprogramme zum Thema Besitzstand und seine Umsetzung in den Bereichen Justiz und Inneres mit Blick auf den Ausbau der Verwaltungskapazitäten und eine Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

- Weitere Entwicklung des Prozesskostenhilfesystems, um den Zugang aller Bürger zur Gerichtsbarkeit sicherzustellen.

- Übernahme des Besitzstands in den Bereichen Datenschutz und Austausch personenbezogener Daten zu Vollzugszwecken, Aufbau der institutionellen Kapazität für die Umsetzung des Besitzstands, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde, so dass die umfassende Beteiligung am Schengen-Informationssystem und an Europol ermöglicht wird.

- Weitere Angleichung der Visavorschriften und -praxis an den Besitzstand.

- Übernahme und Umsetzung des Besitzstands und bewährter Methoden im Bereich Einwanderung (Zulassung, Rückübernahme, Ausweisung) zur Verhinderung illegaler Einwanderung.

- Beginn der Angleichung an den Besitzstand und die bewährten Methoden bei der Grenzverwaltung mit Blick auf die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands.

- Beginn der Angleichung an den Besitzstand im Bereich Asylrecht, Aufhebung des geografischen Vorbehalts gegen die Genfer Konvention von 1951; Stärkung des Systems für die Anhörung und die Bewerbung um Asyl; Einrichtung von Unterkünften und einer sozialen Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge.

- Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen strafrechtlicher Schutz des Euros sowie der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, Korruption, Bekämpfung des Drogenhandels, des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen; weitere Stärkung der Verwaltungskapazität, Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsorganen und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

- Entwicklung und Beginn der Umsetzung einer nationalen Strategie zur Drogenbekämpfung in Übereinstimmung mit der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung und dem Aktionsplan.

Finanzkontrolle

- Vorbereitung der Berufung eines unabhängig arbeitenden Beauftragten für die Betrugsbekämpfung, der sämtliche rechtlichen, administrativen und operativen Aspekte zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft koordiniert.

- Annahme neuer Rechtsvorschriften zur Reform der externen Rechnungsprüfung gemäß den INTOSAI-Regelungen, zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs, zur Abschaffung der Ex-ante-Kontrollfunktionen des türkischen Rechnungshofs und zur Entwicklung des Prinzips der System- und Leistungsprüfung.

Finanz- und Haushaltsbestimmungen

- Ausbau der Verwaltungskapazität zur ordnungsgemäßen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Zölle und Einrichtung wirksamer Instrumente der Betrugsbekämpfung.

- Aufbau einer Koordinierungseinheit für die administrativen Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem.

5. PROGRAMMIERUNG

Die finanzielle Hilfe für die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten prioritären Bereiche wird durch jährliche Finanzierungsbeschlüsse bereitgestellt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates über die Heranführungshilfe für die Türkei (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1) fasst. Die Finanzierungsbeschlüsse werden durch eine Finanzierungsvereinbarung ergänzt, die mit der Türkei abgeschlossen wird.

Im Zeitraum 2003-2006 soll sich die Heranführungshilfe auf zwei Hauptprioritäten konzentrieren, den Institutionenaufbau und die Investitionen. Institutionenaufbau bedeutet die Unterstützung der Beitrittskandidaten bei der Entwicklung der Strukturen, Strategien, Humanressourcen und Führungsfähigkeiten, die für die Stärkung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, gesetzgeberischen und administrativen Kapazitäten erforderlich sind. Die Heranführungshilfe trägt zur Finanzierung des Institutionenaufbaus in allen Sektoren bei. Diesem Zweck dienen rund 30 % der verfügbaren Mittel, die vor allem über das Instrument der Partnerschaften ("Twinning") mit den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Bei der zweiten Priorität geht es um zweierlei Formen von "Investitionen":

- Investitionen in die Errichtung oder den Ausbau der erforderlichen ordnungspolitischen Infrastruktur (Durchführungsstellen, Kapazitäten für die Durchsetzung und Beaufsichtigung), die die Übereinstimmung mit dem Besitzstand gewährleisten soll, sowie besitzstandsbezogene Direktinvestitionen;

- Investitionen für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt unter Berücksichtigung des beträchtlichen regionalen Gefälles in der Türkei sowie des Einkommensgefälles zwischen der Türkei und dem EU-Durchschnitt. Dadurch werden das Funktionieren der Marktwirtschaft und die Fähigkeit gefördert, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Für Investitionen werden rund 70 % der verfügbaren Mittel bereitgestellt. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere an den aktuellen Außengrenzen der Gemeinschaft und an den Grenzen benachbarter Beitrittskandidaten, leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Grenzregionen dieser Staaten. Im Rahmen der Investitionen für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt werden Anstrengungen unternommen, um die Beteiligung der Türkei an grenzüberschreitenden Aktionen zu fördern und um an den türkisch-gemeinschaftlichen Grenzen in Übereinstimmung mit dem INTERREG-Konzept tätig zu werden.

Seit 2000 hat die Kommission im Durchschnitt 177 Mio. EUR für die Türkei bereitgestellt. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen wird eine beträchtliche Erhöhung dieser Hilfe ab 2004 empfohlen. Im Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union" wird eine Verdopplung der Hilfe ab dem Jahr 2006 angestrebt.

5.1. ROLLE DER INTERNATIONALEN FINANZINSTITUTIONEN

Die Türkei ist einer der wichtigsten Empfänger von Hilfsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB). Sie kann in den Genuss von bis zu fünf verschiedenen Mandaten und Fazilitäten kommen: das Darlehensmandat Euromed II für die Mittelmeerländer, die Partnerschaftsfazilität für den Mittelmeerraum, das Sonderaktionsmandat für die Türkei, die Wiederaufbau- und Rehabilitierungsfazilität im Rahmen der Erdbebenhilfe sowie die Heranführungsfazilität. Insgesamt erhielt die Türkei von 1992 bis 1999 Darlehen im Wert von 445 Mio. EUR. Der Umfang dieser Mittel wurde beträchtlich erhöht, so dass die EIB im Zeitraum 2000-2002 Darlehen für Projekte im Wert von insgesamt 1,5 Mrd. EUR vergab.

Die Kommission und die türkischen Behörden streben in Bereichen wie Bildung, Ausbildung und öffentliches Beschaffungswesen eine weitgehende Komplementarität des Programms der Heranführungshilfe mit den laufenden Reformprogrammen an, die von internationalen Finanzinstitutionen, namentlich der Weltbank, unterstützt werden.

6. BEDINGUNGEN

Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der entsprechenden Instrumente davon abhängig, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus den Abkommen mit der Europäischen Union, einschließlich des Beschlusses 1/95 über die Zollunion und anderen Beschlüssen, nachkommt, weitere konkrete Anstrengungen zur wirksamen Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 die Aussetzung der Finanzhilfe beschließen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden ebenfalls besondere Bedingungen aufgenommen.

7. ÜBERWACHUNG

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens überwacht. Die gemäß des Assoziationsabkommens eingesetzten Unterausschüsse ermöglichen es, die Umsetzung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaften sowie die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und die Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaft sowie spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen.

Die Überwachung des Programms für die Heranführungshilfe erfolgt gemeinsam durch die Türkei und die Europäische Kommission im Rahmen eines Gemeinsamen Überwachungsausschusses. Die durch einzelne Finanzierungsvereinbarungen geförderten Projekte müssen daher nachprüfbare und messbare Erfolgsindikatoren enthalten, um eine effiziente Überwachung zu gewährleisten. Die Überwachung anhand dieser Indikatoren wird die Kommission, den PHARE-Verwaltungsausschuss und die Türkei bei einer später möglicherweise erforderlichen Neuausrichtung der Programme und bei der Konzipierung neuer Programme unterstützen.

Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 2500/2001) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der Instrumente zur Beitrittsvorbereitung finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1) wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert.

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