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Document 32003D0324

2003/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1496)

ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 37–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/324/oj

13.5.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2003

betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1496)

(Nur die finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/324/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht ein Verbot der Fütterung von Tieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß vor, das von Tieren derselben Art stammt. Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Pelztiere darf nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses genehmigt werden.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss legte am 24./25. Juni 1999 eine Stellungnahme vor zu den Risiken nichtkonventioneller transmissibler Krankheitserreger, konventioneller infektiöser Erreger oder anderer Gefahrenquellen wie toxische Substanzen, die über Rohmaterial aus gefallenen Nutztierbeständen und toten Tieren bzw. über Konfiskate in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen können. Diese Stellungnahme wurde am 13. Juli 1999 aktualisiert. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Risiken durch die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Tieren derselben Art stammt.

(3)

Am 17. September 1999 verabschiedete der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss eine Stellungnahme in Bezug auf die Rückführung innerhalb derselben Art, zur Frage des Risikos durch die Rückführung tierischer Nebenprodukte als Futtermittel hinsichtlich der Verbreitung von TSE bei Nichtwiederkäuern.

(4)

Nach diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen kann die Rückführung von Pelztieren in bestimmten Regionen nach einer ausreichend dokumentierten Begründung erwogen werden, die sicherstellt, dass das Vorhandensein von TSE-Erregern in der betreffenden Population ausgeschlossen werden kann. Diese Stellungnahmen nennen auch die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um das TSE-Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(5)

Finnland hat einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gestellt. Der Antrag erfüllt die in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses im Hinblick auf die Minimierung des TSE-Risikos genannten Bedingungen.

(6)

Dementsprechend wird eine Abweichung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewährt. Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, sollte die Abweichung bestimmten Bedingungen unterliegen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung für Finnland in Bezug auf bestimmte Pelztiere

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Finnland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung der nachstehenden Pelztierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt.

a)

Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus); und

b)

Marderhunde (Nyctereutes procyonoides).

Artikel 2

Zulassungen für registrierte Zuchtbetriebe

Die zuständige Behörde kann registrierten Zuchtbetrieben eine Genehmigung zur Fütterung der in Artikel 1 genannten Tierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, erteilen. Eine solche Genehmigung darf nur registrierten Zuchtbetrieben erteilt werden:

a)

aufgrund eines Antrags, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit von TSE-Erregern in der Tierpopulation besteht, für die der Antrag gilt;

b)

wenn ein angemessenes TSE-Überwachungssystem für Pelztiere besteht, einschließlich regelmäßiger Laboruntersuchungen von Proben auf TSE; und

c)

bei Vorlage ausreichender Garantien, dass keine tierische Nebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß, die von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette für andere Tiere als Pelztiere gelangen;

d)

sofern der Betrieb keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb hat, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde;

e)

sofern die zuständige Person des registrierten Zuchtbetriebs die Anforderungen in Anhang IX zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und im Anhang zu dieser Entscheidung erfüllt.

Artikel 3

Kontrollmaßnahmen

(1)   Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert

a)

die angemessene Zusammensetzung, Verarbeitung und Verwendung des Futters, das verarbeitetes tierisches Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, enthält;

b)

die Tiere, die mit dem unter Buchstabe a) genannten Futter gefüttert werden, einschließlich

i)

einer strengen Überwachung des Gesundheitsstatus dieser Tiere;

ii)

einer angemessenen TSE-Überwachung einschließlich regelmäßiger Probenahme und Laboruntersuchung auf TSE;

c)

die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Proben sind insbesondere von Tieren zu nehmen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie von älteren Zuchttieren.

Artikel 4

Aussetzung der Genehmigung

Eine Genehmigung gemäß Artikel 2 wird unverzüglich ausgesetzt, wenn der Verdacht auf eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch auftritt oder sich bestätigt; die Aussetzung gilt solange, bis das Risiko einer Kontamination definitiv ausgeschlossen werden kann.

Artikel 5

Umsetzung der vorliegenden Entscheidung

Finnland trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Sie teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 6

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Artikel 7

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


ANHANG

A.   Allgemeine Verpflichtungen für die verantwortliche Person des registrierten Betriebs

1.

Die verantwortliche Person muss Aufzeichnungen mit mindestens den folgenden Angaben führen:

a)

Pelze und Körper der mit verarbeitetem tierischem Eiweiß der eigenen Art gefütterten Tiere; und

b)

Details jeder einzelnen Sendung, um die Rückverfolgbarkeit des Materials sicherzustellen.

2.

Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss die verantwortliche Person unverzüglich

a)

die zuständige Behörde über diese Verbindung informieren; und

b)

jeglichen Versand von Pelztieren ohne schriftliche Genehmigung durch die zuständige Behörde einstellen.

B.   Spezifische Verpflichtungen für die verantwortliche Person des registrierten Betriebs

1.

Die verantwortliche Person stellt sicher, dass

a)

Pelztierkörper, die zur Fütterung von Tieren derselben Art bestimmt sind, getrennt von Tierkörpern, die nicht für diese Verwendung zugelassen sind, gehandhabt und verarbeitet werden;

b)

Pelztiere, die mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gefüttert wurden, getrennt von Tieren gehalten werden, die nicht mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gefüttert wurden.

2.

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das von einer Tierart stammt und zur Fütterung von Tieren derselben Art bestimmt ist, muss

a)

in einer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verarbeitungsanlage und ausschließlich nach den Methoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang V Kapitel III zu der genannten Verordnung verarbeitet worden sein;

b)

von gesunden Tieren stammen, die zum Zwecke der Pelzerzeugung getötet wurden;

c)

von Tieren stammen, die während der letzten 24 Stunden vor der Tötung nicht mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Tieren derselben Art stammt, gefüttert wurden.


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