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Document 32003D0324
2003/324/EC: Commission Decision of 12 May 2003 as regards a derogation from the intra-species recycling ban for fur animals under Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 1496)
2003/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1496)
2003/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1496)
ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 37–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32002R1774 | Finnland | Artikel 22.1 | 01/05/2003 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32004D0434 | Änderung | Artikel 1 | 01/05/2004 | |
Modified by | 32004D0434 | Ersetzung | Artikel 5 | 01/05/2004 | |
Modified by | 32004D0434 | Ersetzung | Artikel 7 | 01/05/2004 | |
Modified by | 32009D0722 | Ersetzung | Artikel 7 | DATEFF | |
Modified by | 32009D0722 | Ersetzung | Artikel 5 | DATEFF | |
Modified by | 32009D0722 | Ersetzung | Artikel 1 | DATEFF | |
Repealed by | 32011R0142 |
13.5.2003 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2003
betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1496)
(Nur die finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/324/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht ein Verbot der Fütterung von Tieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß vor, das von Tieren derselben Art stammt. Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Pelztiere darf nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses genehmigt werden. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss legte am 24./25. Juni 1999 eine Stellungnahme vor zu den Risiken nichtkonventioneller transmissibler Krankheitserreger, konventioneller infektiöser Erreger oder anderer Gefahrenquellen wie toxische Substanzen, die über Rohmaterial aus gefallenen Nutztierbeständen und toten Tieren bzw. über Konfiskate in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen können. Diese Stellungnahme wurde am 13. Juli 1999 aktualisiert. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Risiken durch die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Tieren derselben Art stammt. |
(3) |
Am 17. September 1999 verabschiedete der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss eine Stellungnahme in Bezug auf die Rückführung innerhalb derselben Art, zur Frage des Risikos durch die Rückführung tierischer Nebenprodukte als Futtermittel hinsichtlich der Verbreitung von TSE bei Nichtwiederkäuern. |
(4) |
Nach diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen kann die Rückführung von Pelztieren in bestimmten Regionen nach einer ausreichend dokumentierten Begründung erwogen werden, die sicherstellt, dass das Vorhandensein von TSE-Erregern in der betreffenden Population ausgeschlossen werden kann. Diese Stellungnahmen nennen auch die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um das TSE-Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken. |
(5) |
Finnland hat einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gestellt. Der Antrag erfüllt die in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses im Hinblick auf die Minimierung des TSE-Risikos genannten Bedingungen. |
(6) |
Dementsprechend wird eine Abweichung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewährt. Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, sollte die Abweichung bestimmten Bedingungen unterliegen. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung für Finnland in Bezug auf bestimmte Pelztiere
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Finnland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung der nachstehenden Pelztierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt.
a) |
Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus); und |
b) |
Marderhunde (Nyctereutes procyonoides). |
Artikel 2
Zulassungen für registrierte Zuchtbetriebe
Die zuständige Behörde kann registrierten Zuchtbetrieben eine Genehmigung zur Fütterung der in Artikel 1 genannten Tierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, erteilen. Eine solche Genehmigung darf nur registrierten Zuchtbetrieben erteilt werden:
a) |
aufgrund eines Antrags, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit von TSE-Erregern in der Tierpopulation besteht, für die der Antrag gilt; |
b) |
wenn ein angemessenes TSE-Überwachungssystem für Pelztiere besteht, einschließlich regelmäßiger Laboruntersuchungen von Proben auf TSE; und |
c) |
bei Vorlage ausreichender Garantien, dass keine tierische Nebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß, die von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette für andere Tiere als Pelztiere gelangen; |
d) |
sofern der Betrieb keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb hat, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde; |
e) |
sofern die zuständige Person des registrierten Zuchtbetriebs die Anforderungen in Anhang IX zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und im Anhang zu dieser Entscheidung erfüllt. |
Artikel 3
Kontrollmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert
a) |
die angemessene Zusammensetzung, Verarbeitung und Verwendung des Futters, das verarbeitetes tierisches Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, enthält; |
b) |
die Tiere, die mit dem unter Buchstabe a) genannten Futter gefüttert werden, einschließlich
|
c) |
die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Proben sind insbesondere von Tieren zu nehmen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie von älteren Zuchttieren.
Artikel 4
Aussetzung der Genehmigung
Eine Genehmigung gemäß Artikel 2 wird unverzüglich ausgesetzt, wenn der Verdacht auf eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch auftritt oder sich bestätigt; die Aussetzung gilt solange, bis das Risiko einer Kontamination definitiv ausgeschlossen werden kann.
Artikel 5
Umsetzung der vorliegenden Entscheidung
Finnland trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Sie teilt dies der Kommission umgehend mit.
Artikel 6
Gültigkeit
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2003.
Artikel 7
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2003
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
ANHANG
A. Allgemeine Verpflichtungen für die verantwortliche Person des registrierten Betriebs
1. |
Die verantwortliche Person muss Aufzeichnungen mit mindestens den folgenden Angaben führen:
|
2. |
Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss die verantwortliche Person unverzüglich
|
B. Spezifische Verpflichtungen für die verantwortliche Person des registrierten Betriebs
1. |
Die verantwortliche Person stellt sicher, dass
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2. |
Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das von einer Tierart stammt und zur Fütterung von Tieren derselben Art bestimmt ist, muss
|