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Document 32003D0165

2003/165/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 betreffend die Einsetzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen

ABl. L 67 vom 12.3.2003, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/165(1)/oj

32003D0165

2003/165/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 betreffend die Einsetzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen

Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0017 - 0017


Beschluss des Rates

vom 18. Februar 2003

betreffend die Einsetzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen

(2003/165/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. ERINNERT DARAN, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2002 die Absicht bekundete, einen Beschluss über die Einsetzung eines neuen Ausschusses zu fassen, der den Rat und die Kommission in verschiedenen Finanzmarktfragen beraten und ihnen einen Überblick über dieses Fragenspektrum geben soll;

2. SETZT infolgedessen den Ausschuss für Finanzdienstleistungen (nachstehend "Ausschuss" genannt) EIN, dessen Aufgaben darin bestehen,

- unabhängig vom Rechtsetzungsprozess sektorübergreifende strategische Überlegungen anzustellen,

- an der Festlegung der mittel- und langfristigen Strategie für Finanzdienstleistungsfragen mitzuwirken,

- sensible kurzfristige Fragen zu erörtern,

- die Fortschritte - auch bei der Umsetzung - zu beurteilen,

- politische Ratschläge zu erteilen und sowohl interne Fragen (z. B. zum Binnenmarkt, einschließlich der Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen) als auch externe Fragen (z. B. zur WTO) im Überblick darzulegen;

3. KOMMT hinsichtlich der Zusammensetzung, des Vorsitzes und der Arbeitsweise des Ausschusses wie folgt ÜBEREIN:

- Die Kommission und jedes Mitglied des Rates ernennen einen hochrangigen Vertreter und einen Stellvertreter für den Ausschuss; ein Vertreter der Europäischen Zentralbank und die Vorsitzenden der einschlägigen Gemeinschaftsausschüsse der Regulierungsbehörden haben Beobachterstatus.

- Der Ausschuss hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von ihm aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten ernannt werden; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende amtieren für zwei Jahre; der erste Vorsitzende wird vom Wirtschafts- und Finanzausschuss ernannt.

- Der Mitgliedstaat, dessen Vertreter zum Vorsitzenden ernannt wird, entsendet für die Amtszeit des Vorsitzenden einen zusätzlichen Vertreter in den Ausschuss.

- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende arbeiten mit dem Vertreter der Kommission, dem Vertreter des jeweils den Ratsvorsitz innehabenden Mitgliedstaates, einem Vertreter des Generalsekretariats des Rates und einem Vertreter des Sekretariats des Wirtschafts- und Finanzausschusses eng zusammen, damit die Arbeit des Ausschusses erleichtert wird.

- Der Ausschuss erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss im Rahmen der Ausarbeitung von Ratschlägen für den Rat (Wirtschaft und Finanzen) Bericht und trägt der traditionellen Rolle des AStV Rechnung.

- Der Vorsitzende des Ausschusses steht für einen regelmäßigen Gedankenaustausch mit dem EP-Ausschuss für Wirtschaft und Währung über strategische Entwicklungen auf den Finanzmärkten zur Verfügung.

- Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates.

- Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen;

4. NIMMT ZUR KENNTNIS, dass das Initiativrecht der Kommission durch die Tätigkeit des Ausschusses nicht berührt wird;

5. BESCHLIESST, diesen Beschluss im zweiten Halbjahr 2004 zu überprüfen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

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