Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0067

2003/67/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2003 zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Abweichung von den Entscheidungen 94/984/EG, 96/482/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG und 2001/751/EG Kommission

ABl. L 26 vom 31.1.2003, p. 48–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/67(1)/oj

32003D0067

2003/67/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2003 zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Abweichung von den Entscheidungen 94/984/EG, 96/482/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG und 2001/751/EG Kommission

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0048 - 0051


Entscheidung des Rates

vom 28. Januar 2003

zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Abweichung von den Entscheidungen 94/984/EG, 96/482/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG und 2001/751/EG Kommission

(2003/67/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14a,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Gefluegelbeständen bestätigt, und zwar seit 1. Oktober 2002 im Bundesstaat Kalifornien und am 17. Januar 2003 im Bundesstaat Nevada.

(2) In der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Tierseuchen in der Gemeinschaft(6) sind bestimmte Tierseuchen, darunter auch die Newcastle-Krankheit, aufgeführt, die aufgrund ihrer potenziellen Verschleppung im Rahmen des Handels und der Einfuhr den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft gefährden können.

(3) Gemäß den Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG müssen Maßnahmen getroffen werden, wenn es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG aufgeführten Krankheit oder anderer Krankheiten oder eines anderen Phänomens oder Umstands kommt, womit die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährdet werden könnte.

(4) Gemäß der Entscheidung 94/984/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Drittländern(7), der Entscheidung 96/482/EG der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen(8), der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern(9), der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission vom 29. September 2000 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln(10) sowie der Entscheidung 2001/751/EG der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen(11) müssen die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika vor der Versendung von lebendem Gefluegel und seinen Bruteiern, lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild bescheinigen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika frei von Newcastle-Krankheit sind. Infolge des genannten Ausbruchs mussten die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika daher die Bescheinigung aussetzen.

(5) Die Bescheinigungen für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die aus Gefluegelfleisch bestehen oder daraus hergestellt wurden, sind in der Entscheidung 97/221/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(12) und der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern(13) festgelegt und beziehen sich auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Entscheidung 94/984/EG für frisches Gefluegelfleisch.

(6) Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben der Kommission ihre Regionalisierungsmaßnahmen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(14) mitgeteilt.

(7) Das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika kann im Hinblick auf die Ausfuhr von lebendem Gefluegel und Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft regionalisiert werden.

(8) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen(15) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie die Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, mindern lässt. Welcher Behandlung diese Erzeugnisse unterzogen werden müssen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde; die Einfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen aus den Sperrgebieten der Vereinigten Staaten von Amerika ist demnach auf Erzeugnisse zu beschränken, die durch und durch bei einer Temperatur von mindestens 70 °C hitzebehandelt wurden.

(9) Aufgrund der Hygienekontrollen, denen solche Erzeugnisse unterzogen werden, können überwachte Einfuhren von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden.

(10) Die Vorschriften dieser Entscheidung werden unter Berücksichtigung der Seuchenentwicklung und weiterer Informationen der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika überprüft.

(11) Der Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika nur für lebendes Gefluegel und seine Bruteier, lebende Laufvögel und ihre Bruteier, frisches Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild sowie Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch einer der genannten Arten bestehen oder daraus hergestellt wurden, mit Ursprung in oder Herkunft aus der im Anhang dieser Entscheidung beschriebenen Region der Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Einfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus anderen Teilen der Vereinigten Staaten von Amerika sind verboten.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von

a) Fleischerzeugnissen, soweit das darin enthaltene Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild einer der spezifischen Behandlungen gemäß Teil IV Abschnitt B, C oder D des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG unterzogen wurde;

b) frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild als Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten, soweit dieses Rohmaterial die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG erfuellt;

c) frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild sowie Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch der genannten Arten bestehen oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 1. Oktober 2002 geschlachtet wurden.

Artikel 3

(1) In Abweichung von den Entscheidungen 94/984/EG, 96/482/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG und 2001/751/EG der Kommission werden

in der Veterinärbescheinigung

a) gemäß der Entscheidung 94/984/EG der Kommission für frisches Gefluegelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,

b) gemäß der Entscheidung 96/482/EG der Kommission für lebendes Gefluegel bzw. seine Bruteier mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,

c) gemäß der Entscheidung 97/221/EG der Kommission für Fleischerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die aus Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild oder Zuchtfederwild bestehen oder daraus hergestellt wurden,

d) gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission für Fleischzubereitungen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die aus Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild oder Zuchtfederwild bestehen oder daraus hergestellt wurden,

e) gemäß der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission für frisches Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,

f) gemäß der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission für frisches Fleisch von Laufvögeln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,

g) gemäß der Entscheidung 2001/751/EG der Kommission für lebende Laufvögel bzw. ihre Bruteier mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,

jeweils folgende Angaben eingefügt:

a) "Frisches Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

b) "Lebendes Gefluegel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

c) "Fleischerzeugnis gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

d) "Fleischzubereitung gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

e) "Frisches Fleisch von Federwild/Zuchtfederwild (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

f) "Frisches Fleisch von Laufvögeln gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates";

g) "Lebende Laufvögel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2003/67/EG des Rates".

(2) Die Mitgliedstaaten haben zu überprüfen, ob in diesen Veterinärbescheinigungen, soweit dort das Freisein von Newcastle-Krankheit bescheinigt werden muss, die Region mit dem Code "US-1" ausgewiesen ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird entsprechend der Seuchenentwicklung bei der Newcastle-Krankheit in den Vereinigten Staaten von Amerika überprüft.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens bis zum 1. Juni 2003.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(5) Vorschlag vom 17.1.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(6) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/788/EG der Kommission (ABl. 274 vom 11.10.2002, S. 33).

(7) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/477/EG (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 39).

(8) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/542/EG (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 43).

(9) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/646/EG (ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 23).

(10) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/782/EG (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 37).

(11) ABl. L 281 vom 25.10.2001, S. 24. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/789/EG (ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 36).

(12) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32.

(13) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19.

(14) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.

(15) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/464/EG (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 16).

ANHANG

US-1

Das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, ausgenommen die Bundesstaaten Kalifornien, Nevada und Arizona.

Top