This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002R2369
Council Regulation (EC) No 2369/2002 of 20 December 2002 amending Regulation (EC) No 2792/1999 laying down the detailed rules and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries sector
Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
ABl. L 358 vom 31.12.2002, p. 49–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1198
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 23.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 22 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 7.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 7.7 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 16.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Anhang 4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 7.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 12.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 12.6 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 18 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | TITRE TITRE 2 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 3.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 16.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 10.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 3.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 5 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 2 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 7.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 10.2 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Anhang 3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 7.5 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Anhang 2 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 10.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 10.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 11.1 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 12.2 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Änderung | Artikel 12.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 19 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 3.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 8.5 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 9 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Zusatz | Artikel 1.3 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 16.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Ersetzung | Artikel 11.4 | 01/01/2003 | |
Modifies | 31999R2792 | Streichung | Artikel 7.6 | 01/01/2003 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32002R2369R(01) | (DA, EN, ES, FI, IT, NL) | |||
Corrected by | 32002R2369R(02) | (EL, PT) | |||
Corrected by | 32002R2369R(03) | (DE) | |||
Corrected by | 32002R2369R(04) | (FR, SV) | |||
Implicitly repealed by | 32006R1198 | 01/01/2007 |
31.12.2002 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
L 358/49 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2369/2002 DES RATES
vom 20. Dezember 2002
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (3) enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft. |
(2) |
Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (4) wurde verlängert und endet am 31. Dezember 2002. |
(3) |
Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden. |
(4) |
Die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Fischereisektors und andere Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, vor allem das angestrebte stabile und dauerhafte Gleichgewicht zwischen der Kapazität der Fangflotten und den ihnen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer eingeräumten Fangmöglichkeiten sollten aufeinander abgestimmt werden. |
(5) |
Da dieses Gleichgewicht nur über einen Kapazitätsabbau erreicht werden kann, sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Fischereisektor über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in erster Linie für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden und sollten öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fangflotte nur bis zum 31. Dezember 2004 erlaubt sein. |
(6) |
Aus dem gleichen Grund sollten sich Maßnahmen zur Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen auf die Verbesserung der Sicherheit, Navigation, Hygiene, Produktqualität, Produktsicherheit und der Arbeitsbedingungen oder auf die Erhöhung der Selektivität des Fanggeräts beschränken, auch zum Zweck der Reduzierung der Beifänge und der Auswirkungen auf die natürlichen Lebensräume. Diese Maßnahmen sollten aber nur dann für Zuschüsse aus dem FIAF in Betracht kommen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen. |
(7) |
Zuschüsse aus dem FIAF für Maßnahmen zur Stützung der kleinen Küstenfischerei sollten gewährt werden, sofern sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands in den empfindlichen Ökosystemen der Küsten führen oder sofern sie zur Verringerung der Auswirkungen von Schleppgeräten auf Flora und Fauna auf dem Meeresboden beitragen. |
(8) |
Öffentliche Zuschüsse für die Überführung von Gemeinschaftsschiffen in Drittländer, auch im Rahmen von gemischten Gesellschaften, sollten nur noch bis zum 31. Dezember 2004 zulässig sein. |
(9) |
Sozioökonomische Maßnahmen sollen der Umschulung von Fischern mit dem Ziel dienen, ihnen eine Vollzeitbeschäftigung außerhalb der Seefischerei zu ermöglichen. Diese Maßnahmen dürfen auch der Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei dienen, so dass sie die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen können, sofern dies zur Reduzierung ihres Fischereiaufwands führt. |
(10) |
Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan beschließt oder die Kommission oder ein bzw. mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen einführen, sollten detaillierte Bestimmungen für die Gewährung von Entschädigungen und deren Befristung festgelegt werden. |
(11) |
Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages sollten auf Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Fischerei- und Aquakultursektor Anwendung finden. Im Interesse einer rascheren Erstattung der von den Mitgliedstaaten vorgestreckten Mittel durch die Kommission sollte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (5) eingeführt werden. |
(12) |
Aus verfahrenstechnischen Gründen sollten sämtliche Maßnahmen, die für obligatorische finanzielle Beteiligungen öffentliche Zuschüsse über das in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen (6) festgelegte Maß hinaus vorsehen, insgesamt unter die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages fallen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Mittel Zu den in den Titeln II, III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen können unter den in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (7) festgelegten Bedingungen im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend ‚FIAF‛ genannt, gewährt werden. |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen. |
5. |
Die Überschrift von Titel II erhält folgende Fassung: „TITEL II FISCHEREIFLOTTE“ |
6. |
Artikel 6 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinander folgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans mit Daten über die Fänge und die Märkte für Fischereierzeugnisse, insbesondere für in der Gemeinschaft angelandete oder in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, mit entsprechenden Belegen sowie die Bilanz und eine Erklärung über die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter. Der Restbetrag der Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von fünf Geschäftsjahren und Eingang des fünften Berichts ausgezahlt.“ |
9. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen (1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, dürfen nur unter den nachstehend sowie den in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Anhang III festgelegten Bedingungen gewährt werden:
(2) Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben. (3) Die Indikatoren hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen in den Plänen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) sind im Einklang mit diesem Artikel abzufassen. (4) Die für öffentliche Zuschüsse im Sinne des Absatzes 1 in Betracht kommenden Ausgaben dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:
|
10. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden. Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen sowie des Umstands, dass diese alle Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, bevor die Beihilfen gewährt werden. Wenn sich während des Beihilfenzeitraumes herausstellt, dass der Begünstigte die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ist die Beihilfe im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes zurückzuzahlen. Die genauen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel können im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 beschlossen werden.“ |
15. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Obligatorische finanzielle Beteiligung und staatliche Beihilfen (1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor. (2) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages gelten nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 oder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen (12). (3) Alle Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse in Form von obligatorischen finanziellen Beteiligungen gemäß Absatz 2 über das in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, fallen insgesamt unter Absatz 1. |
16. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Ausschussverfahren Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 8, 15, 18 und 21 genannten Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 zu erlassen.“ |
17. |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:
|
Artikel 2
Die Anhänge I bis IV werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FISCHER BOEL
(1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 304.
(2) Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).
(4) ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. Geändert durch die Entscheidung 2002/70/EG (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 77).
(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 27.7.2001, S. 1).
(6) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.
ANHANG
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird gestrichen. |
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang IV erhält der Text vor der Tabelle 3 in Nummer 2 folgende Fassung: „2. Höhe der finanziellen Beteiligung
|