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Document 32002R2101

    Verordnung (EG) Nr. 2101/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Azoren bezüglich des Sektors Getreide für das Jahr 2002

    ABl. L 324 vom 29.11.2002, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2101/oj

    32002R2101

    Verordnung (EG) Nr. 2101/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Azoren bezüglich des Sektors Getreide für das Jahr 2002

    Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0008 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 2101/2002 der Kommission

    vom 28. November 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Azoren bezüglich des Sektors Getreide für das Jahr 2002

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2085/2002(3), sind die Bedarfsvorausschätzung und die Gemeinschaftsbeihilfe für Getreide und Getreideerzeugnisse für die Azoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 erstellt bzw. festgesetzt worden.

    (2) Die Bedarfsvorausschätzung sieht eine Jahresmenge von 148300 Tonnen Getreide und 20400 Tonnen Ölsaaten für die Azoren vor. Infolge der Trockenheit des Jahres 2002 und der Zunahme des Rinderbestands lässt der derzeitige Stand der Ausführung der besonderen Versorgungsregelung erkennen, dass die für die Versorgung mit Getreide festgesetzten Mengen unter dem Bedarf liegen. Die Verwendung von Ölsaatenerzeugnissen dagegen bleibt weit hinter der Bedarfsvorausschätzung zurück.

    (3) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 haben die portugiesischen Behörden daher beantragt, die Vorausschätzung für den Getreide- und Ölsaatensektor zu ändern, um dem berechtigten Versorgungsbedarf dieser Region nachzukommen.

    (4) Für die Versorgung mit Getreide und Ölsaaten ist es daher angebracht, die Aufteilung der in der ursprünglichen Vorausschätzung festgesetzten Mengen für die Azoren zu ändern.

    (5) Aufgrund der Tatsache, dass einer im Jahr 2002 eingetretenen Konjunkturlage begegnet werden muss, muss die Bedarfsvorausschätzung nur für das Jahr 2002 geändert werden. Damit die Versorgung dieser Inseln nicht unterbrochen wird, muss diese Änderung so rasch wie möglich vorgenommen werden.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 ist entsprechend zu ändern.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 wird die Tabelle betreffend die Azoren durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis 31. Dezember 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

    (2) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15.

    (3) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 3.

    ANHANG

    "AZOREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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