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Document 32002R1031

Verordnung (EG) Nr. 1031/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 157 vom 15.6.2002, p. 8–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2003; Aufgehoben durch 32003R2168

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1031/oj

32002R1031

Verordnung (EG) Nr. 1031/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0008 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1031/2002 des Rates

vom 13. Juni 2002

zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika führten mit Wirkung vom 20. März 2002 Schutzmaßnahmen in Form von Zollerhöhungen und Zollkontingenten für die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse unter anderem aus der Europäischen Gemeinschaft ein.

(2) Diese Maßnahmen verursachen eine bedeutende Schädigung der betroffenen Gemeinschaftshersteller und beeinträchtigen das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen; die Maßnahmen werden zu einer deutlichen Beschränkung der Ausfuhren der betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten von Amerika führen; sie betreffen ein Ausfuhrvolumen der Gemeinschaft in Höhe von mindestens 2,407 Mrd. EUR pro Jahr.

(3) Die Konsultationen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Gemeinschaft gemäß dem WTO-Übereinkommen führten zu keiner zufrieden stellenden Lösung.

(4) Gemäß dem WTO-Übereinkommen haben alle betroffenen Ausfuhrmitglieder das Recht, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Gemeinschaftszugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auszusetzen, sofern der WTO-Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.

(5) Die Einführung zusätzlicher Zölle in Höhe von 100 %, 30 %, 15 %, 13 % und 8 % auf bestimmte jedes Jahr in die Gemeinschaft eingeführte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht der Aussetzung im Wesentlichen gleichwertiger Handelszugeständnisse, denn die Summe der zusätzlichen eingenommenen Zölle wird nicht den Wert der Zölle überschreiten, die durch die US-Schutzmaßnahme auf die EG-Exporte eingeführt werden, nämlich 626 Millionen EUR pro Jahr.

(6) Die Aussetzung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse sollte vorrangig den Stahlsektor, gegebenenfalls aber auch andere Sektoren betreffen; insbesondere handelt es sich bei den ausgewählten verarbeiteten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika um solche, von denen die Versorgung der Gemeinschaft nicht wesentlich abhängt, sondern um solche, auf die die Anwendung einer Zollerhöhung eine im Wesentlichen gleichwertige Auswirkung haben wird wie die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Ausfuhren der Gemeinschaft.

(7) Im Fall einiger Waren, die als "bestimmte Flachstahlprodukte" bezeichnet werden, führten die Vereinigten Staaten von Amerika die Schutzmaßnahmen nicht wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen ein.

(8) Im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen kann ein Teil der Zugeständnisse der Gemeinschaft, der denjenigen Schutzmaßnahmen entspricht, die nicht wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurden und der einen Wert von 379 Millionen EUR darstellt, ab dem 18. Juni 2002 zusätzlichen Zöllen unterworfen werden.

(9) Das kurzfristige Hauptziel der Gemeinschaft besteht jedoch darin, Einvernehmen mit den Vereinigten Staaten von Amerika sowohl über Ausgleichszahlungen als auch über Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen für einzelne Erzeugnisse zu erreichen. Der Rat sollte daher über die Anwendung zusätzlicher Zölle im Lichte der Entscheidungen der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftlich bedeutende Ausnahmen für einzelne Erzeugnisse und über die Unterbreitung eines annehmbaren Angebots für Ausgleichszahlungen entscheiden.

(10) Diese Verordnung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Übereinkommen. Die zusätzlichen Zölle sollten in jedem Fall ab dem 20. März 2005 in vollem Umfang angewendet werden, bis die Vereinigten Staaten von Amerika die Schutzmaßnahmen aufheben. Sie sollten jedoch sofort in Kraft treten, wenn das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar sind.

(11) Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollausnahme oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten von den zusätzlichen Zöllen nicht betroffen sein.

(12) Waren, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der zusätzlichen Zölle aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Gemeinschaft exportiert worden sind, sollten von den zusätzlichen Zöllen nicht betroffen sein.

(13) Waren, die von der Aussetzung der Zollzugeständnisse betroffen sind, sollten erst nach Prüfung durch den Ausschuss für den Zollkodex nach dem Zollverfahren "Umwandlungsverfahren" eingestuft werden.

(14) Die Gemeinschaft teilte dem Rat für Warenverkehr die Aussetzung am 14. Mai 2002 schriftlich mit. Der Rat erhob keine Einwände gegen die Aussetzung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollzugeständnisse, die die Gemeinschaft den Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Waren eingeräumt hat, werden ab dem 18. Juni 2002 ausgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Zölle auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden nach Maßgabe dieser Anhänge um zusätzliche Wertzölle in Höhe von 100 %, 30 %, 15 %, 13 % bzw. 8 % erhöht.

(2) Über die Anwendung der zusätzlichen Zölle gemäß Anhang I wird nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 3 Absatz 2 entschieden.

(3) Die in Anhang II aufgeführten zusätzlichen Zölle werden nach Maßgabe des Artikels 4 angewandt.

Artikel 3

(1) Vor dem 19. Juli 2002 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vor, insbesondere über die Frage der Ausnahme für einzelne Erzeugnisse und über Ausgleichszahlungen, und unterbreitet gleichzeitig alle erforderlichen Vorschläge für eine Entscheidung des Rates.

(2) Der Rat entscheidet in jedem einzelnen Fall mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Anwendung der in Anhang I genannten zusätzlichen Zölle einschließlich des Zeitpunkts der Anwendung und des endgültigen Inhalts von Anhang I

a) spätestens am 12. Oktober 2002, wenn die Vereinigten Staaten von Amerika vor dem 19. Juli 2002 wirtschaftlich bedeutende Ausnahmen für einzelne Erzeugnisse beschließen und ihr innerstaatliches/nationales Verfahren zur Unterbreitung eines annehmbaren Angebots für Ausgleichszahlungen in Gang gesetzt haben;

b) spätestens am 1. August 2002, wenn die Voraussetzungen von Buchstabe a) nicht erfuellt sind.

(3) Die zusätzlichen Zölle nach Anhang I werden solange angewandt, bis die zusätzlichen Zölle nach Anhang II Anwendung finden.

Artikel 4

Die zusätzlichen Zölle in Anhang II finden Anwendung ab

a) 20. März 2005 oder

b) dem fünften Tag nach einer Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in einer Bekanntmachung den Tag der Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums.

Artikel 5

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Aufhebung dieser Verordnung, wenn die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben werden.

Artikel 6

(1) Waren gemäß Anhang I, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollausnahme oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sind von den zusätzlichen Zöllen in Anhang I nicht betroffen.

(2) Waren gemäß Anhang I, die sich nachweislich zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Anhangs bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht von den darin festgesetzten zusätzlichen Zöllen betroffen.

Waren, die in Anhang II, aber nicht in Anhang I aufgeführt sind, sich nachweislich zum Zeitpunkt der Anwendung von Anhang II bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht von den zusätzlichen Zöllen gemäß Anhang II betroffen.

(3) In Anhang I und II aufgeführte Waren können nur dann nach dem Zollverfahren "Umwandlungsverfahren" gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(1) behandelt werden, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen im Ausschuss für den Zollkodex geprüft werden, es sei denn, die Waren und Vorgänge sind in Anhang 76, Teil A der Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

ANHANG I

Die Waren, die durch diesen Anhang erfasst sind, werden durch die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur(1) für die nachfolgend aufgeführten KN-Positionen bestimmt. Die Warenbeschreibung in diesem Anhang dient nur zur Information.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und zum Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8).

ANHANG II

Die Waren, die durch diesen Anhang erfasst sind, werden durch die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für die nachfolgend aufgeführten KN-Positionen bestimmt. Die Warenbeschreibung in diesem Anhang dient nur zur Information.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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