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Document 32002R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 24/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/769/oj

32002R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates

vom 7. Mai 2002

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN UND GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Im März 1996 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Eingeführt wurde ein spezifischer Zoll in Höhe von 3479 ECU je Tonne.

B. NEUE UNTERSUCHUNG

1. Überprüfungsantrag

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(3) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "betroffenes Land" oder "VR China" genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

(3) Gestellt wurde der Antrag am 4. Januar 2001 von dem European Chemical Industry Council (CEFIC) (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft, auf den die gesamte Kumarinproduktion in der Gemeinschaft entfiel.

(4) Der Antrag wurde damit begründet, dass das schädigende Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder wiederauftreten würde.

2. Bekanntmachung über die Einleitung

(5) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein(4).

3. Untersuchungszeitraum

(6) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" bzw. "UZ" genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Überprüfungszeitraum" genannt).

4. In die Untersuchung einbezogene Parteien

(7) Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und deren Vertreter, die chinesischen Behörden und die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, einen Hersteller in den Vereinigten Staaten (Vergleichsland), den einzigen Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände und an diejenigen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist gemeldet hatten.

(8) Der Gemeinschaftshersteller, der Hersteller im Vergleichsland, ein Einführerverband und fünf Verwender beantworteten die Fragebogen. Aus der VR China ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.

5. Prüfung der eingegangenen Informationen

(9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

- Rhodia, (Lyon) Frankreich;

Einführer

- Quest International, (Ashford) Vereinigtes Königreich;

Hersteller im Vergleichsland:

- Rhodia, (Cranbury NJ) USA.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Kumarin, ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frisch gemähtem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden.

(12) Kumarin war ursprünglich ein Naturerzeugnis, das aus Tonkabohnen gewonnen wurde, und wird heute synthetisch hergestellt. Es kann durch Synthese auf der Basis von Phenol, aus dem Salicylaldehyd (Perkin-Reaktion) gewonnen wird, oder durch Synthese aus Orthocresol (Raschig-Reaktion) hergestellt werden. Die wichtigste chemisch-physikalische Spezifikation für Kumarin ist seine Reinheit, für die sein Schmelzpunkt der Gradmesser ist. Der Schmelzpunkt der Standardqualität des in Europa vermarkteten Kumarins liegt zwischen 68 °C und 70 °C, was einer Reinheit von 99 % entspricht.

(13) Die betroffene Ware wird dem KN-Code ex 2932 21 00 zugewiesen.

2. Gleichartige Ware

(14) Wie auch in der Ausgangsuntersuchung weisen das in den USA hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte Kumarin und die aus China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware den Untersuchungsergebnissen zufolge exakt dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf und sind daher gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

(15) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss untersucht werden, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(16) Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings ist zunächst zu prüfen, ob Dumping vorliegt, und dann, ob dieses Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

1. Vorbemerkungen

(17) Bei den nachstehenden Feststellungen zum Dumping ist zu berücksichtigen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten und die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. von Eurostat-Statistiken, chinesischen Daten über den Ausfuhrhandel und den in dem Antrag enthaltenen Informationen, getroffen werden mussten.

2. Derzeitige Höhe des Dumpings

a) Vergleichsland

(18) Die geltenden Maßnahmen sehen einen einzigen landesweiten Zoll für alle Kumarineinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft vor. Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wandte die Kommission dieselbe Methodik an wie in der Ausgangsuntersuchung. Dementsprechend wurde der Normalwert anhand von Informationen aus einem Drittland mit Marktwirtschaft ("dem Vergleichsland") ermittelt.

(19) In der Ausgangsuntersuchung hatten die Vereinigten Staaten als Vergleichsland gedient. In der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung wurde daher vorgeschlagen, die Vereinigten Staaten erneut als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen. Da die Untersuchung ebenfalls ergab, dass die ursprünglichen Gründe für die Wahl der USA (die Größe ihres Inlandsmarkts, die Offenheit ihres Markts und ihr Zugang zu Ausgangsstoffen) weiterhin stichhaltig waren, wurde die Wahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland als angemessen und nicht unvertretbar angesehen. Nur eine betroffene Partei erhob Einwände gegen die Wahl der USA als Vergleichsland, und zwar insbesondere wegen der Unterschiede in der Herstellung der Ware, schlug aber nicht rechtzeitig eine Alternative vor. Da der US-amerikanische Hersteller auf Anfrage in eine uneingeschränkte Mitarbeit einwilligte und genügend repräsentative Inlandsverkäufe aufwies, wurden die Vereinigten Staaten gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als geeignetes und auf nicht unvertretbare Weise gewähltes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware für die VR China angesehen.

b) Normalwert

(20) Anschließend wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des kooperierenden US-amerikanischen Herstellers an unabhängige Abnehmer als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Den Feststellungen zufolge lag der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis bei allen Verkäufen im Untersuchungszeitraum über den gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten, und auf die Einzelverkäufe zu einem Preis, der unter den Produktionsstückkosten lag, entfielen mengenmäßig mehr als 20 % aber weniger als 90 % der Verkäufe, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden; daher wurden nur alle Gewinn bringenden Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen und für den Vergleich herangezogen. Der Normalwert wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Inlandskäufern des kooperierenden US-amerikanischen Herstellers im Untersuchungszeitraum gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

c) Ausfuhrpreis

(21) Für die Ausfuhren in die Gemeinschaft, für die keine Kooperation seitens der chinesischen ausführenden Hersteller vorlag, mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis wurde daher für alle Geschäfte auf der Grundlage chinesischer Ausfuhrhandelsdaten bestimmt.

d) Vergleich

(22) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei den Inlandsfracht-, Bereitstellungs- und Verlade-, Transport- und Kreditkosten vorgenommen.

(23) Bei den Inlandstransportkosten stützten sich die entsprechenden Berichtigungen auf die Kosten im Vergleichsland.

e) Dumpingspanne

(24) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk China auf derselben Handelsstufe verglichen.

(25) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen beträchtlichen Dumpings. Die Dumpingspanne war den Untersuchungsergebnissen zufolge bedeutend und lag nur wenig unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Spanne (rund 50 %).

(26) Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass dieses Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aufhören würde. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da die Menge der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ gering war, wurde es als angemessen angesehen, ebenfalls zu prüfen, ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen bei größeren Ausfuhrmengen erneut auftreten würde.

3. Entwicklung der Einfuhren aus der VR China

(27) Im Rahmen der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings wurden die folgenden Faktoren untersucht: Vorliegen von Dumping, Entwicklung von Produktion und Kapazitätsauslastung in der VR China und die Entwicklung der chinesischen Kumarinausfuhren weltweit.

a) Vorliegen von Dumping

(28) Die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne war hoch (über 50 %, was zu einem Zoll von 3479 ECU pro Tonne führte). Die Untersuchung im Rahmen dieser Überprüfung ergab, dass das Dumping weiter anhielt und das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau fast erreichte.

b) Entwicklung von Produktion und Kapazitätsauslastung in der VR China

(29) Den verfügbaren Informationen zufolge ist die Produktionskapazität in der VR China hoch und könnte aufgrund der Art der Ware und des Herstellungsverfahrens sogar kurzfristig noch gesteigert werden. Diesen Informationen zufolge beläuft sich die chinesische Produktionskapazität auf rund 1900 Tonnen (40 % der Kapazität weltweit) mit sieben Herstellern und 18 potenziellen Herstellern, die unverzüglich wieder auf die Märkte dringen könnten. Die Produktionskapazität ist damit weitaus umfangreicher als der gesamte Verbrauch in der EG von 700 Tonnen.

(30) Folglich verleiht der enorme Anteil an ungenutzter Produktionskapazität (zwischen 50 % und 60 % der Produktionskapazität insgesamt) den chinesischen ausführenden Herstellern ein sehr hohes Maß an Flexibilität bei der Produktion. Diese Hersteller sind daher in Lage, ihre Produktion kurzfristig zu steigern und auf jeden beliebigen Ausfuhrmarkt einschließlich den der Gemeinschaft zu lenken, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.

c) Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in Drittländer

1. Allgemeiner Ausfuhrtrend

(31) Ausgehend von den chinesischen Ausfuhrstatistiken zeigt das chinesische Preisverhalten auf den anderen Ausfuhrmärkten, dass die Preise der chinesischen Ausführer auf jenen Märkten durchschnittlich 11 % unter den in der Gemeinschaft angebotenen Preisen und sogar 16 % unter denjenigen in bestimmten Drittländern wie Hongkong und Indien liegen.

2. Mögliche Umleitung der chinesischen Ausfuhren infolge der Einführung von Beschränkungen in Drittländern

(32) Die USA führten 1995 Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kumarin aus der VR China ein und verlängerten die Geltungsdauer der Zölle im Mai 2000 im Anschluss an eine Überprüfung. Die US-amerikanischen Zölle reichten von 31,02 % bis 160,80 %.

(33) Dies zeigt, dass sich die chinesischen ausführenden Hersteller gezwungen sehen, alternative Ausfuhrmärkte zu finden. Sollte die Gemeinschaft die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufheben, wären Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller eine attraktive Möglichkeit.

3. Chinesische Ausfuhren auf repräsentative Ausfuhrmärkte

(34) Es ist zu berücksichtigen, dass nach der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 1995 durch den Rat die ausführenden Hersteller in der VR China weder neue Ausfuhrmärkte erobern noch die Ausfuhren auf bestehende Märkte steigern konnten.

d) Schlussfolgerung

(35) Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen gedumpt waren.

(36) Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesischen Kumarinausfuhren in die Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach ein beträchtliches Ausmaß erreichen würden, wenn die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die bedeutende ungenutzte Produktionskapazität in der VR China und die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller Alternativen zu den USA und anderen Ausfuhrmärkten finden müssen. All dies lässt auf anhaltend großes Interesse seitens der chinesischen ausführenden Hersteller an Verkäufen in die Gemeinschaft schließen.

(37) Ferner wurde der Schluss gezogen, dass diese stark ansteigenden Ausfuhren in die Gemeinschaft sehr wahrscheinlich gedumpt würden. Dieser Schluss stützt sich auf die niedrigen Preise, die für die chinesischen Ausfuhren auf anderen wichtigen Drittlandsmärkten festgestellt wurden.

(38) Zusammenfassend gesagt ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut stark ansteigen werden, und zwar zu stark gedumpten Preisen.

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(39) Das von dem Antragsteller vertretene Unternehmen war der einzige Kumarinhersteller in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum.

(40) Im UZ führte der Gemeinschaftshersteller Kumarin aus einem anderen Land als der VR China ein. Durch diese Einfuhren sollten technisch bedingte Produktionsengpässe des Gemeinschaftsherstellers ausgeglichen werden. Auf diese Einfuhren entfiel nur ein kleiner Teil des gesamten Verkaufsvolumens des Gemeinschaftsherstellers. Somit lag die Haupttätigkeit des Unternehmens trotz der Verkäufe eingeführten Kumarins weiterhin in der Gemeinschaft, und die Einfuhrtätigkeit dieses Herstellers berührte seinen Status als Gemeinschaftshersteller nicht. Dieser Gemeinschaftshersteller bildet daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

F. UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Verbrauch in der Gemeinschaft(5)

(41) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der in der Antwort auf den Fragebogen angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus dem betroffenen Land und allen anderen Drittländern in die Gemeinschaft ermittelt.

(42) Auf dieser Grundlage stieg der sichtbare Kumarinverbrauch im Überprüfungszeitraum um 92 %. Am ausgeprägtesten war dieser Anstieg von 1996 bis 1997 (+ 82 %). Hierbei sind jedoch die großen Mengen Kumarins zu berücksichtigen, die 1994 und 1995, d. h. vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen, vor allem aus der VR China eingeführt wurden. Diese großen Einfuhrmengen wurden gelagert und dann 1996 verkauft/verwendet, so dass die Nachfrage nach Kumarin in diesem Jahr künstlich reduziert war, was zu dem hohen sichtbaren Verbrauch führte. 1997 gingen die Einfuhrmengen auf ein Niveau zurück, das mit demjenigen im Jahr 1993 vergleichbar war.

2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

a) Menge und Marktanteil

(43) Die Menge der Einfuhren aus der VR China ging im Überprüfungszeitraum um 89 % und damit erheblich zurück, insbesondere von 1996 bis 1998, als sie um 87 % sank. Dies fiel zeitlich mit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen und der Tatsache zusammen, dass andere Länder ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft erhöhten. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung Hinweise darauf, dass bestimmte Einfuhren aus Japan tatsächlich chinesischen Ursprungs waren und so die Maßnahmen umgangen wurden. Dies war insbesondere ab 1997 zu beobachten, als die Einfuhren aus Japan plötzlich drastisch zunahmen. Als die USA daraufhin Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umgehung auf dem US-amerikanischen Markt ergriffen, stellte der fragliche japanische Ausführer auch seine Ausfuhren in die EG ein, und den Eurostat-Daten zufolge gingen die Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft bis zum Ende des UZ kontinuierlich zurück.

(44) Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China ging im Überprüfungszeitraum um 25 Prozentpunkte zurück und lag den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen 1,5 % und 3 %.

b) Preise

(45) Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1995 stiegen die von Eurostat ausgewiesenen durchschnittlichen cif-Preise der betroffenen Einfuhren von 1996 bis zum UZ um 23 %, blieben aber im gesamten Überprüfungszeitraum unter den durchschnittlichen cif-Preisen aller anderen Einfuhren und auch der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

(46) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdoppelte sich von 1996 bis zum UZ. Dieser Anstieg war von 1996 bis 1997 besonders ausgeprägt. Anschließend ging die Produktion bis 1999 leicht zurück, um danach bis zum UZ wieder zu steigen.

b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(47) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Überprüfungszeitraum um 29 %. Dieser Anstieg ist auf eine Modernisierung der Produktionsanlage im Jahr 1999 zurückzuführen.

(48) Die Kapazitätsauslastung stieg von 1996 bis zum UZ um 56 %. Dieser Anstieg war von 1996 und 1997 und von 1999 bis zum UZ besonders ausgeprägt.

c) Verkäufe in der Gemeinschaft

(49) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Überprüfungszeitraum bedeutend. Von 1996 bis zum UZ verdreifachte sie sich. Diese Entwicklung war möglich, da sich zur gleichen Zeit die Produktion verdoppelte und die Einfuhren zurückgingen. Dieser Anstieg war von 1996 bis 1997 am ausgeprägtesten, aber auch von 1997 bis zum UZ nahmen die Verkäufe kontinuierlich zu. Wie bereits unter Erwägungsgrund 42 erläutert war die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt 1996 besonders gering, so dass der Vergleich verzerrt ist. Mit dem Jahr 1997 als Vergleichsgrundlage ergibt sich ein Anstieg der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1997 und dem UZ von 41 %. Diese Entwicklung ist auf mehrere Umstände zurückzuführen, und zwar die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1995 und den Rückgang der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (vgl. Erwägungsgrund 43).

d) Lagerbestände

(50) Die Lagerbestände am Jahresende des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Überprüfungszeitraum um 8 % zurück. Von 1996 bis 1997 stiegen sie zunächst, gingen dann bis 1999 zurück, bevor sie von 1999 bis zum UZ wieder zunahmen.

e) Marktanteil

(51) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Überprüfungszeitraum um 27 Prozentpunkte. Dieser Anstieg war von 1996 bis 1998 besonders ausgeprägt, als der Marktanteil um 20 Prozentpunkte stieg. Dann ging der Marktanteil 1999 leicht zurück, und zog von 1999 bis zum UZ wieder um rund 12 Prozentpunkte an.

f) Preise

(52) Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise des Gemeinschaftsherstellers gingen von 1996 bis zum UZ um 14 % zurück. Dieser Rückgang war von 1996 und 1997 und erneut von 1999 bis zum UZ besonders ausgeprägt.

(53) Dies lässt sich zum Teil auf das Preisniveau der chinesischen Waren zurückführen, die - wie bereits unter Erwägungsgrund 45 erwähnt - im Überprüfungszeitraum unter den durchschnittlichen cif-Preisen aller anderen Einführer blieben. Die Einfuhrmenge war im UZ zwar relativ gering, aber die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer weiterhin niedrige Preise anboten. Zudem kann der Preisdruck durch die Einfuhren aus Japan im Überprüfungszeitraum als nicht zu vernachlässigen angesehen werden, auch wenn die Mengen ab 1997 zurückgingen. Diese Entwicklung ist jedoch auch vor dem Hintergrund der Bemühungen des Gemeinschaftsherstellers um eine Verbesserung des Produktionsverfahrens zu sehen. Der Ausbau der Produktionskapazität in Verbindung mit den Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen ermöglichte es dem Gemeinschaftshersteller, seine Verkaufsmenge zu steigern und so die Stückkosten der verkauften Ware zu senken.

g) Rentabilität

(54) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich im Überprüfungszeitraum deutlich, da er im Jahr 1996 noch bedeutende Verluste machte, im UZ aber Gewinne von 5 % bis 10 % erzielte. Dieser Anstieg, der von 1998 bis zum UZ besonders deutlich war, ist vor dem Hintergrund der unter Erwägungsgrund 47 bereits erwähnten Kapazitätserweiterung zu sehen, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichte, seine Produktionskosten erheblich zu senken.

h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(55) Die Entwicklung des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Kumarinverkäufen erzeugten Cashflow ist fast identisch mit derjenigen der Rentabilität, da ab 1999 wieder schwarze Zahlen geschrieben wurden.

(56) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Probleme bei der Kapitalbeschaffung hatte. Dies wird jedoch nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein große Gruppe ist, auf deren Kumarinproduktion nur ein relativ kleiner Teil ihrer Gesamtproduktion entfällt, und seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wesentlich von der Leistung der gesamten Gruppe abhängig sind.

i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(57) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm im Überprüfungszeitraum leicht zu und stieg von 1996 bis zum UZ um 9 %. Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen an der Produktionsmenge je Beschäftigtem, stieg im selben Zeitraum erheblich, und zwar um mehr als 80 %. Die Löhne als Ganzes stiegen von 1996 bis zum UZ um 27 %, so dass der Durchschnittslohn je Beschäftigtem von 1996 bis zum UZ um 16 % stieg.

j) Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

(58) Das Investitionsniveau stieg von 1996 bis 1999 erheblich und ging im UZ wieder zurück. Die Untersuchung zeigte, dass der Großteil dieser Investitionsausgaben in den unter Erwägungsgrund 47 bereits erwähnten Ausbau der Produktionskapazität sowie in die Instandhaltung der Ausrüstung ging.

(59) Die Kapitalrendite, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Nettogewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, folgte dem Trend der Rentabilität sehr genau, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge ab 1999 positiv war und von 1996 bis zum UZ um 23 Prozentpunkte stieg.

k) Wachstum

(60) Wie bereits erwähnt verdoppelte sich der Gemeinschaftsverbrauch im Überprüfungszeitraum nahezu, und die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgten einem noch eindeutigeren Trend. Folglich konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft uneingeschränkt Nutzen aus dem Wachstum des Gemeinschaftsmarkts ziehen.

l) Höhe der Dumpingspanne

(61) Die Höhe der festgestellten Dumpingspanne (vgl. Erwägungsgrund 28) kann sich angesichts der geringen Menge der Einfuhren im UZ nicht auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt haben.

4. Schlussfolgerung

(62) Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Kumarineinfuhren mit Ursprung in der VR China wirkte sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus, der sich von seiner geschwächten wirtschaftlichen Lage erholen konnte. Alle Schadensindikatoren mit Ausnahme der Verkaufspreise entwickelten sich günstig. Diese Entwicklung ist jedoch auch vor dem Hintergrund der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit und eine Senkung seiner Produktionskosten zu sehen. Abschließend ist hierzu zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser Verbesserung aber auch nur das Niveau wieder erreichte, auf dem er kurz vor dem Beginn der Dumpingpraktiken stand.

G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

1. Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

(63) Bei der Prüfung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden die folgenden Faktoren berücksichtigt (vgl. die unter den Erwägungsgründen 35 bis 38 zusammengefassten Aspekte).

(64) Es gibt eindeutige Anzeichen dafür, dass die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China weiterhin gedumpt sein werden. Zudem wird die Einfuhrmenge wahrscheinlich erheblich steigen, da die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts der großen ungenutzten Produktionskapazitäten Produktion und Ausfuhrmenge steigern können. Hinzu kommt, dass der Weltkumarinverbrauch voraussichtlich in den nächsten drei Jahren zwar leicht steigen, die ungenutzten chinesischen Kapazitäten aber wahrscheinlich nicht auffangen wird.

(65) Angesichts der Ausfuhrpreise der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten (Hongkong, Indien, Japan und Singapur), die rund 10 % unter denen auf dem Gemeinschaftsmarkt liegen, werden die chinesischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft wahrscheinlich ein aggressives Preisverhalten an den Tag legen, um ihre verlorenen Marktanteile zurückzuerobern. Die niedrigen Preise auf den Drittlandsmärkten zeigen, dass es nach Auffassung der chinesischen Ausführer in ihrem Interesse liegt, zu solchen Preisen zu verkaufen. Dies würde wiederum durch sinkende Verkaufspreise und Verkaufsmengen sowie der damit verbundenen Rentabilitätseinbußen zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen.

(66) Ferner dürfte der Gemeinschaftsmarkt für die chinesischen Ausführer attraktiv sein. Einerseits nahm der Gemeinschaftsmarkt 1995, d. h. vor der Einführung der geltenden Maßnahmen, 46 % der chinesischen Ausfuhren im Vergleich zu 10 % im Jahr 1999 auf.

(67) Andererseits zeigt der Vergleich zwischen den chinesischen Ausfuhren auf den Weltmarkt insgesamt und den chinesischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum, dass es den chinesischen Ausführern nicht gelang, neue Märkte zu finden, die ihre Verkäufe anstelle der Gemeinschaft aufnehmen könnten. Dem starken Rückgang der chinesischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt von 1995 bis 1999 (363 Tonnen) stand eine Zunahme der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer um nur rund 100 Tonnen entgegen.

(68) Da auf den Gemeinschaftsmarkt und den US-amerikanischen Markt rund 50 % des weltweiten Kumarinverbrauchs entfallen und die USA Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kumarin aus der VR China eingeführt haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Gemeinschaftsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die Ausführer in der VR China attraktiv wäre.

(69) Ein Einführerverband behauptete, das bloße Vorhandensein von Produktionskapazität in der VR China lasse nicht den Schluss zu, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werde.

(70) Dazu sei daran erinnert, dass diese Untersuchung dazu dient, die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu beurteilen. Selbst wenn das Vorhandensein umfangreicher Produktionskapazitäten in der VR China als solches nicht bedeutet, dass das schädigende Dumping erneut auftritt, ist es doch ein stichhaltiger Indikator, der berücksichtigt werden sollte. Dies und die Ergebnisse der Analyse des Verhaltens der chinesischen Ausführer auf anderen Drittmärkten sowie das den Untersuchungsergebnissen zufolge anhaltende Dumping sind Indikatoren für das wahrscheinliche Verhalten der Ausführer im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen und somit auch für dessen wahrscheinliche Auswirkungen.

(71) Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine erneute Schädigung durch Einfuhren von Kumarin aus der VR China wahrscheinlich ist.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

(72) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller berührten Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Um die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen beurteilen zu können, forderte die Kommission alle vorgenannten betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen auf.

(73) Die vorausgegangene Untersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ist es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

(74) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwider läuft.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(75) Wenn die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingzölle nicht aufrechterhalten werden, wird davon ausgegangen, dass Dumping und Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten und dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich im Überprüfungszeitraum verbesserte, verschlechtert.

3. Interesse der Einführer

(76) Von den 26 versandten Fragebogen wurde nur einer von einem Einführerverband beantwortet.

(77) Dieser Verband behauptete, die Antidumpingmaßnahmen verdrängten die chinesischen und auch andere Drittlandshersteller vom Gemeinschaftsmarkt, was zur Abhängigkeit der Verwender von dem einzigen Gemeinschaftshersteller führte.

(78) Zunächst sei daran erinnert, dass der Kumarinmarkt mit nur wenigen Herstellern, von denen die größten, gemessen an der Produktionskapazität, in China und in der Gemeinschaft ansässig sind, sehr konzentriert ist. Daher dürften jegliche von einem Hersteller in China oder dem in der Gemeinschaft eingebüßten Marktanteile von der jeweils anderen Seite übernommen werden. Antidumpingmaßnahmen sollen jedoch nicht das Angebot schmälern, sondern einen fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen, und Kumarin mit Ursprung in der VR China kann weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden. Zudem stammten im UZ rund 25 % der Kumarineinfuhren aus anderen Ländern als China, und zwar vor allem aus Japan und Indien, was zeigt, dass weiterhin alternative Bezugsquellen existieren. Angesichts der geringen Mitarbeit und der Tatsache, dass Einführer im Allgemeinen mit einer Vielzahl unterschiedlicher chemischer Waren handeln, von denen Kumarin nur eine ist, wurde ferner der Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Einführer nicht zwingend gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

4. Interesse der Verwender

(79) Antworten auf den Fragebogen und/oder Informationen gingen von fünf Verwendern ein (von 23 versandten Fragebogen).

(80) Eines dieser Unternehmen sprach sich eindeutig für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, während ein anderes weder durch eine Aufhebung noch durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen eine Veränderung für seine Geschäftstätigkeit erwartete. Letzterem Unternehmen zufolge läge es auch nicht im Interesse der Branche, dass der Gemeinschaftshersteller im Falle erneuter gedumpter Einfuhren die Produktion einstelle.

(81) Zwei Verwender, von denen nur einer die betroffene Ware im Überprüfungszeitraum aus dem betroffenen Land einführte, sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, gaben aber beide in ihren Antworten auf den Fragebogen an, in beiden Fällen nicht mit Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit zu rechnen.

(82) Ein weiterer Verwender sprach sich ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Dieser Verwender machte geltend, dass die Konkurrenz durch chinesische Ausführer unerlässlich sei, um die Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu gewährleisten. Sollten keine wettbewerbsfähigen Preise mehr garantiert sein, ziehe er in Erwägung, einen Teil seiner Duftstoffherstellung in die VR China zu verlegen, was Arbeitsplatzverluste in der Gemeinschaft mit sich brächte. Da auf Kumarin nur rund 1,5 % der gesamten Produktionskosten dieses Verwenders entfallen, wird es als unwahrscheinlich angesehen, dass eine Verlegung der Produktion bestimmter Duftstoffe in ein nicht zur Gemeinschaft gehörendes Land lediglich aufgrund der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen erfolgen würde, vor allem da es in den fünf Jahren, in denen die Maßnahmen in Kraft waren, nicht zu einer solchen Verlegung kam.

(83) Derselbe Verwender führte auch die Produktionsschwierigkeiten des Gemeinschaftsherstellers an, die zu erheblichen Lieferungsverzögerungen geführt hätten. Der Gemeinschaftshersteller hatte im Überprüfungszeitraum zwar Produktionsschwierigkeiten, diese waren aber auf besondere Umstände zurückzuführen, die höchstwahrscheinlich nicht regelmäßig auftreten werden, nämlich unter anderem die unter Erwägungsgrund 47 erwähnte Modernisierung der vorhandenen Anlagen. Zudem ergab die Untersuchung, dass sich die Lieferprobleme nur geringfügig auf die Verwender auswirkten, da der Gemeinschaftshersteller - wie unter Erwägungsgrund 40 erwähnt - die gleichartige Ware einführen konnte, um den Engpass bei der Produktion der betroffenen Ware auszugleichen.

(84) Aus diesen Gründen und angesichts der geringen Mitarbeit, die als solche bereits zu bestätigen scheint, dass die Verwender infolge der geltenden Maßnahmen nicht unter nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage litten, wurden die Auswirkungen auf die Verwender nicht als zwingender Grund angesehen, der gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen spricht, da etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Verwender die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht aufwiegen.

5. Wettbewerbsaspekte

(85) Mehrere betroffene Parteien machten geltend, dass das chinesische Kumarin durch die geltenden Maßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt wurde, was zu einer Monopolposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt habe. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liege daher nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(86) Wie bereits unter Erwägungsgrund 51 erwähnt erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil und kann daher aus einer starken Position auf dem Gemeinschaftsmarkt Nutzen ziehen. Diese Untersuchung ergab jedoch auch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge der Maßnahmen den Anteil am Gemeinschaftsmarkt zurückerobern konnte, den er vor den chinesischen Dumpingpraktiken innehatte.

(87) Außerdem ist eine Besonderheit des Weltmarkts für Kumarin, dass es nur wenige Hersteller gibt. Angesichts dieses Sachverhalts sind Wettbewerbsaspekte besonders aufmerksam zu prüfen, da die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Lieferanten von großer Tragweite sein können. Die Untersuchung ergab jedoch keinen Hinweis auf etwaige wettbewerbswidrige Praktiken des Gemeinschaftsherstellers. Vielmehr gingen seine Verkaufspreise im Überprüfungszeitraum zurück. Außerdem existieren weiterhin mehrere alternative Bezugsquellen, da Kumarin aus mehreren Ländern, darunter Japan und Indien, eingeführt wird oder werden kann, die weiterhin nicht unbedeutende Anteile am Gemeinschaftsmarkt halten.

(88) Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle wettbewerbsspezifischen Aspekte nicht als zwingender Grund anzusehen waren, der gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprach.

6. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(89) Folglich ergeben sich aus dem Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(90) Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der VR China zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

(91) Aus diesen Gründen sollten die derzeit gegenüber den Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Kumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932 21 00 10 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll beläuft sich auf 3479 EUR je Tonne.

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 1.

(3) ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 3.

(4) ABl. C 104 vom 4.4.2001, S. 5.

(5) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus einem einzigen Gemeinschaftshersteller besteht, handelt es sich bei den Zahlen in dieser Verordnung aus Gründen der Vertraulichkeit um indexierte oder nur annähernde Angaben.

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