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Document 32002R0083

Verordnung (EG) Nr. 83/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

ABl. L 16 vom 18.1.2002, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/83/oj

32002R0083

Verordnung (EG) Nr. 83/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/2002 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 83/2002 der Kommission

vom 17. Januar 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2427/2001 der Kommission(2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen festgesetzt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die Mengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden.

(2) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Hoechsterstattungen und die Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Hoechstsätze lauten.

(3) Bei Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreitet die Hoechsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2427/2001 für Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Hoechsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2002 in Kraft.

Brüssel, den 17. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 22.

ANHANG

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