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Document 32002R0081
Commission Regulation (EC) No 81/2002 of 17 January 2002 concerning the issue of A licences for the import of garlic
Verordnung (EG) Nr. 81/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
Verordnung (EG) Nr. 81/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
ABl. L 16 vom 18.1.2002, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 81/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/2002 S. 0018 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 81/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1865/2001(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 setzt die Kommission einen einheitlichen Verringerungssatz fest und setzt die Erteilung von A-Lizenzen für spätere Anträge aus, wenn die Mengen, für die A-Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbare Menge überschreiten. (2) Da die am 14. und 15. Januar 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern außer China und Argentinien beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, ist daher festzulegen, in welchem Umfang die A-Lizenzen erteilt werden und die Erteilung im Fall der später gestellten Anträge ausgesetzt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 am 14. und 15. Januar 2002 gestellten und der Kommission am 16. Januar 2002 übermittelten Anträge auf Erteilung von A-Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern außer China und Argentinien werden unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erteilt für: - 19,966 % der beantragten Mengen an die traditionellen Einführer, - 5,372 % an die neuen Einführer. Artikel 2 Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 nach dem 16. Januar 2002 gestellten Anträge auf A-Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern außer China und Argentinien, die sich auf das Quartal vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 beziehen, werden abgelehnt. Anträge, die sich auf das Quartal vom 1. Juni bis 31. August 2002 beziehen, können ab dem 8. April 2002 gestellt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Januar 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35. (2) ABl. L 254 vom 22.9.2001, S. 3.