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Document 32002D1919

    Entscheidung Nr. 1919/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    ABl. L 293 vom 29.10.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/1919/oj

    32002D1919

    Entscheidung Nr. 1919/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0005 - 0006


    Entscheidung Nr. 1919/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 21. Oktober 2002

    zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 96/411/EG des Rates(3) soll es ermöglichen, dass die Agrarstatistik der Gemeinschaft den Informationsbedarf, der sich aus der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, besser deckt.

    (2) In dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Durchführung der Entscheidung 96/411/EG wird eine positive Bilanz der Umsetzung dieser Entscheidung gezogen.

    (3) Der Prozess der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen, die sich aus der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben, ist noch nicht abgeschlossen.

    (4) Sowohl die interne Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik als auch das externe Umfeld der Osterweiterung und der Beginn der neuen Runde von multilateralen Handelsverhandlungen lassen es ratsam erscheinen, die Festlegung des statistischen Bedarfs zu verbessern und gegebenenfalls den geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen, der die Bereiche der statistischen Informationen über die gemeinsame Agrarpolitik festlegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

    (5) In dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007(4) wird die Fortführung der Aktionen empfohlen, die auf die Verbesserung der bestehenden Agrarstatistiken und auf die Planung der künftigen Entwicklungen abzielen, damit den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprochen wird.

    (6) Die Anwendung des durch die Entscheidung 96/411/EG geschaffenen Instruments hat den Prozess der Anpassung des agrarstatistischen Systems der Gemeinschaft an die Entwicklung des Statistikbedarfs der gemeinsamen Agrarpolitik gefördert. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung 96/411/EG sollte geändert werden, damit dieser Prozess verlängert werden kann -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/411/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 wird "während des Zeitraums 2000-2002" durch "während des Zeitraums 2003-2007" ersetzt.

    2. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 5 Mio. EUR festgelegt.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

    3. In Artikel 11 wird die Jahresangabe "2002" durch "2007" ersetzt.

    4. In Artikel 11 werden die Worte "nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses" gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. Fischer Boel

    (1) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 403.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002.

    (3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 18.10.2000, S. 1).

    (4) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 274.

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