EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0649

2002/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 2002 zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2982)

ABl. L 213 vom 9.8.2002, p. 38–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/649/oj

32002D0649

2002/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 2002 zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2982)

Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/2002 S. 0038 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 5. August 2002

zur Durchführung von Erhebungen über Gefluegelpestvorkommen in Haus- und Wildgefluegelbeständen in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2982)

(2002/649/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3) ist die regelmäßige Überwachung von Haus- und Wildgefluegelbeständen auf eine etwaige Präsenz des Krankheitserregers nicht vorgesehen.

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte Stämme des Gefluegelpestvirus, die von den Seuchenbekämpfungsvorschriften der genannten Richtlinie bislang nicht erfasst sind, zu hochpathogenen Stämmen mutieren können, wenn sie während längerer Zeit in der Gefluegelpopulation zirkulieren.

(3) Dieser Umstand könnte hohe Mortalität und der Gefluegelwirtschaft schwere wirtschaftliche Verluste verursachen, die sich durch Reihenuntersuchungen in den Mitgliedstaaten zur Früherkennung und Bekämpfung derartiger Vorläuferstämme verringern ließen.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat zur Definition der Gefluegelpest und zur Impfung gegen die Seuche Stellung genommen und empfohlen, die Gefluegelpestdefinition dahingehend zu ändern, dass sie verschiedene aviäre Influenzaviren umfasst, bei deren Auftreten Tilgungsmaßnahmen erforderlich werden. Darüber hinaus sollten zur Feststellung der Prävalenz dieser Stämme in verschiedenen Gefluegelpopulationen, auch zur Schätzung der Kosten der Anpassung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Erhebungen durchgeführt werden.

(5) Im November 2001 hat die Kommission ein Symposium über die Vorbereitung auf Influenzapandemien in der Humanbevölkerung veranstaltet. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass Erhebungen in verschiedenen Tierpopulationen angezeigt sind, um die zoonotische Auswirkungen derartiger Infektionen beurteilen zu können.

(6) Sowohl der zoonotische Aspekt als auch die Implikationen für die Tiergesundheit unterstreichen die Notwendigkeit von Erhebungen über Influenzavorkommen in Tierpopulationen.

(7) Je nach Ergebnis dieser Erhebungen kann die Gemeinschaft beschließen, ihre Influenzapolitik weiter anzupassen.

(8) Das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Gefluegelpest in Weybridge hat Leitlinien für die Durchführung von Erhebungen erarbeitet, an denen die Pläne der Mitgliedstaaten ausgerichtet werden sollten.

(9) Mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme zur Genehmigung vorlegen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Oktober 2002 Pläne für Erhebungen über Gefluegelpestvorkommen in Haus- und Wildgefluegelbeständen vor, die nach den Leitlinien im Anhang dieser Entscheidung erstellt wurden.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 1 wird auf 50 % der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen, bzw. - die Ausgaben aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet - auf einen Gesamtbetrag von 500000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

ANHANG

Pläne zur Überwachung von Haus- und Wildgefluegelbeständen in den Mitgliedstaaten auf Vorkommen von Gefluegelpest (GP) 2002/03

ZIELE

1. Durchführung einer ersten Reihenuntersuchung zur Feststellung von Infektionen verschiedener Gefluegelarten mit H5- und H7-Subtypen des Gefluegelpestvirus (als Vorläuferstudie für eine etwaige gemeinschaftsweite Überwachung);

2. Unterstützung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Tilgung aller H5- und H7-Subtypen aus Gefluegelbeständen (im Zuge der Änderung der Gefluegelpestdefinition);

3. Durchführung einer ersten Erhebung zur Feststellung von Gefluegelpestvorkommen bei Wildgefluegel in den Mitgliedstaaten (insbesondere solchen, die bereits Kontakt zu ornithologischen oder anderen Organisationen aufgenommen haben bzw. die bereit sind, mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten). Dies könnte zu einem späteren Zeitpunkt zur Einrichtung eines ständigen Überwachungsnetzes führen, das die Früherkennung von Virusstämmen, die über Wildvögel in Hausgefluegelbestände eingeschleppt werden können, gestattet;

4. Verbesserung der Kenntnisse über die gesundheitliche Gefährdung von Haustierbeständen durch Wildtiere;

5. Durchführung erster Maßnahmen zur Schaffung und Integration human- und veterinärmedizinischer Netze zur Influenzaüberwachung.

ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR ERHEBUNGEN ÜBER HAUS- UND WILDGEFLÜGEL

- Probenmaterial ist in den Nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten zu analysieren, und alle (serologischen und virologischen) Analyseergebnisse sind zwecks Vergleich und im Interesse des Informationsflusses dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor (GRL) zu übermitteln. Das GRL leistet technische Unterstützung und hält einen großen Vorrat an Diagnosereagenzien zur Verfügung.

- Alle GP-Virusisolate sind dem GRL zuzusenden. Viren vom H5/H7-Subtyp sind nach den Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG zu charakterisieren.

- Spezifische Protokolle, die Materialsendungen an das GRL begleiten, sowie Tabellen zur Erfassung von Erhebungsdaten werden vom GRL zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

A. Erhebungen in Hausgefluegelbeständen

A.1. Nachweis von Infektionen mit H5/H7-Subtypen des Gefluegelpestvirus in Hausgefluegel, ausgenommen Enten und Gänse

- Die Populationen, von denen Proben entnommen werden, repräsentieren die Hauptgefluegelwirte in dem betreffenden Mitgliedstaat.

- Der Stichprobenumfang richtet sich nach der Besatzdichte der Gefluegelhaltungsbetriebe.

- Hinterhofhaltungen können in die Erhebung einbezogen werden.

- Folgende Tierkategorien sollten idealerweise in Seroprävalenzstudien berücksichtigt werden: Mastputen, Zuchthühner und Zuchtputen, Broiler, Legehennen (soweit im Schlachthof vorhanden), Zuchtwildvögel, Laufvögel.

- Mitgliedstaaten, die zwecks Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle Disease (ND)-freies nicht impfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission(1)) bereits ND-Stichprobeuntersuchungen durchführen, können das diesbezügliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen möglicherweise auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.

- Bei der Festlegung der Anzahl Proben, die von einer Wirtspopulation zu entnehmen sind, sollte auch der Empfänglichkeit dieser Population für Infektionen mit Influenza A-Virus Rechnung getragen werden, d. h. Puten sollten gegenüber Broilern vorrangig untersucht werden, wenn beide Arten in der betreffenden Region präsent sind.

- Blutproben sind von allen Gefluegelarten serologisch zu untersuchen.

- Die Stichprobeuntersuchungen sind in Regionen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(2) durchzuführen, die aufgrund ihrer hohen Gefluegelbesatzdichte vorrangig ausgewählt wurden, da sie unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien als für den gesamten Mitgliedstaat repräsentativ angesehen werden können:

a) Es sind mindestens so viele Betriebe zu untersuchen, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (siehe Tabelle 1), und

b) in jedem Betrieb sind mindestens so viele Tiere zu untersuchen, dass bei >= 30 % seropositiven Tieren mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

- Die Proben sind vorzugsweise im Schlachthof zu entnehmen.

- Es sind von 5-10 Tieren je Betrieb Proben zu entnehmen und zu analysieren.

Tabelle 1: Anzahl der in jeder ausgewählten Region zu untersuchenden Betriebe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

A.2. Nachweis von Infektionen mit H5/H7-Subtypen in Enten- und Gänsehaltungsbetrieben

- Von Enten und Gänsen (vorzugsweise Tieren in Freilandhaltung) sind Kloakenabstriche oder Kotproben zur virologischen Untersuchung zu entnehmen.

- Anstelle der virologischen Untersuchungen können Enten und Gänse, abhängig von lokalen Faktoren (wie Produktionsmethoden) und der Verfügbarkeit geeigneter Testkits, auch wie in Abschnitt A.1 beschrieben serologisch untersucht werden.

- Die Proben sollten möglichst dann entnommen werden, wenn die Präsenz anderer Gefluegelwirte das Risiko der Erregereinschleppung vergrößern könnte.

- Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Gefluegelhaltungsbetriebe in der betreffenden Region wird der Stichprobenumfang so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (siehe Tabelle 1).

- Proben für virologische oder serologische Untersuchungen werden vorzugsweise in dem von dem ausgewählten Betrieb benutzten Schlachthof entnommen, und zwar:

- zehn Abstrichproben für virologische Untersuchungen, die in Sammelproben aus jeweils fünf Einzelproben zusammengefasst werden können;

- fünf bis zehn Blutproben im Fall der serologischen Untersuchung.

B. Erhebungen in Wildgefluegelbeständen

B.1. Konzept und Durchführung der Erhebung

Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen ist unerlässlich. Proben werden wahrscheinlich am besten von sachkundigem Personal dieser Einrichtungen entnommen. Für Proben von Flugwild kann auch die Zusammenarbeit mit Jägern zweckdienlich sein.

B.2. Probenahmeverfahren

- Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgefluegel (z. B. Stockenten) und "einjährigen" Vögeln im Herbst am größten sind.

- Die Anteile der verschiedenen Arten sind idealerweise wie folgt:

70 % Wasservögel,

20 % Küstenvögel,

10 % andere Wildvögel.

- Von (in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen) Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

- Fünf Einzelproben von ein und derselben Vogelart können in einer Sammelprobe zusammengefasst werden.

C. Laboruntersuchung

Serologische Untersuchungen sollten gemäß der Richtlinie 92/40/EWG und unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Stämme mittels Hämagglutinations-Hemmungstest durchgeführt werden:

H5

a) Ersttest mit Turkey/Ontario/7732/66 (H5N9);

b) Testung aller Positivproben mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2), um N9-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

H7

a) Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

b) Testung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

Für erste Reihenuntersuchungen können zur Testung von Gefluegelproben jedoch auch andere validierte Methoden herangezogen werden.

(1) ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.

(2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

Top