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Document 32002D0255

    2002/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1142)

    ABl. L 87 vom 4.4.2002, p. 53–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2009; Aufgehoben durch 32009D0300

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/255/oj

    32002D0255

    2002/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1142)

    Amtsblatt Nr. L 087 vom 04/04/2002 S. 0053 - 0056


    Entscheidung der Kommission

    vom 25. März 2002

    zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1142)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/255/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

    (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Fernseher der Produktgruppe nach Artikel 2 dieser Entscheidung angehören und den Kriterien im Anhang entsprechen.

    Artikel 2

    Die Produktgruppe "Fernsehgeräte" umfasst: "Netzbetriebene elektronische Geräte, die für den Empfang, die Entschlüsselung und Anzeige analoger oder digitaler Fernsehsignale über Satelliten, Kabel oder Antennen bestimmt sind und eine Bildschirmgröße von 25 cm (10 Inch) oder mehr aufweisen."

    Artikel 3

    Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten Fernsehgeräte den Produktgruppenschlüssel "022".

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2005. Wenn bis zum 31. März 2005 keine überarbeiteten Kriterien verabschiedet wurden, gilt diese Entscheidung bis zum 31. März 2006.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. März 2002

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    ANHANG

    RAHMENBEDINGUNGEN

    Zielsetzungen der Kriterien

    Diese Kriterien dienen vor allem:

    - dem Abbau der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs;

    - der Verringerung der durch die Nutzung natürlicher Ressourcen bedingten Umweltschäden, indem die Möglichkeit der Wiederverwendung, Verwertung und Wartung des Fernsehers gefördert wird;

    - der Reduzierung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Umweltschäden und -risiken durch maßvollere Verwendung dieser Stoffe.

    Die Kriterien fördern die Anwendung empfehlenswerter Verfahren (zur optimalen Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei. Auch dient die Kennzeichnung von Kunststoff-Bauteilen deren Verwertung.

    Die Festlegung der Kriterien fördert die Kennzeichnung von Fernsehern mit geringerer Umweltbelastung.

    Bewertungs- und Überprüfungsanforderungen

    Die spezifischen Bewertungs- und Überprüfungsanforderungen sind zu jedem Kriterium anzugeben.

    Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

    Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden oder solchen, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 gerecht werden und für die Durchführung der entsprechenden Tests qualifiziert sind.

    Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

    Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

    UMWELTKRITERIEN

    1. Energieeinsparungen

    a) Das Fernsehgerät (nachstehend auch das "Produkt" genannt) muss mit einem deutlich sichtbaren Aus-Schalter versehen sein, der sich vorne am Fernsehgerät befindet.

    b) Der Stromverbrauch im passiven Stand-by-Betrieb(1) des Fernsehers beträgt <= 1,0 Watt.

    c) Bei Fernsehgeräten mit integriertem Empfänger/Decoder (IRD) beträgt der Stromverbrauch im aktiven Stand-by-Betrieb(2) <= 9,0 Watt.

    d) Das Fernsehgerät muss in eingeschaltetem Zustand über einen Energieeffizienzindex (EEIon) verfügen, der weniger als 65 % des Grundverbrauchs eines Fernsehgeräts dieses Formats beträgt. Der Energieeffizienzindex EEIon für den eingeschalteten Zustand leitet sich ab aus der Gleichung

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    wobei

    Pon den gemessenen Energieverbrauch des Fernsehgeräts in eingeschaltetem Zustand angibt und

    Pon,bc den Grundenergieverbrauch des Fernsehgeräts in eingeschaltetem Zustand bezeichnet. Dies errechnet sich nach folgender Formel:

    >PIC FILE= "L_2002087DE.005402.TIF">

    wobei

    - digit gleich 1 ist, wenn das Fernsehgerät über Digitalverarbeitung für Bildabtastung verfügt, und gleich 0, wenn dies nicht der Fall ist,

    - format beim Standardbildschirm (Bildseitenverhältnis 4:3) 0,80 und beim Breitbildschirm (Bildseitenverhältnis 16:9) 0,87 beträgt,

    - scrnsize die Bildschirmdiagonale in cm angibt,

    - scrnarea den Bildschirmbereich in dm2 angibt, der beim Standardbildschirm (Bildseitenverhältnis 4:3) gleich scrnsize x scrnsize x 0,48/100 und beim Breitbildschirm (Bildseitenverhältnis 16:9) gleich scrnsize x scrnsize x 0,427/100 ist,

    - idd = 1, wenn das Fernsehgerät über einen integrierten digitalen Decoder für digitale Rundfunksignale verfügt, anderenfalls = 0.

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des Stromverbrauchs in jeder dieser Betriebsarten nach den Verfahren der EN 50301 (Messverfahren an Empfängern für Fernsehübertragung) gemessen wurde. Der Bericht muss den gemessenen Stromverbrauch in jeder Betriebsart, den errechneten Grundverbrauch in eingeschaltetem Zustand und den errechneten Prozentsatz des Grundverbrauchs in eingeschaltetem Zustand angeben.

    2. Verlängerung der Lebensdauer

    Der Hersteller muss die Funktionsfähigkeit des Fernsehgerätes für mindestens zwei Jahre garantieren. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

    Die Versorgung mit elektronischen Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Einstellung der Produktion zu garantieren.

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.

    3. Rücknahme und Verwertung

    Der Hersteller garantiert die kostenlose Rücknahme des Produkts zur Verwertung sowie die Rücknahme ersetzter Bauteile, mit Ausnahme von Bauteilen, die vom Benutzer kontaminiert wurden.

    Darüber hinaus muss das Produkt folgenden Kriterien entsprechen:

    a) Der Hersteller muss die Zerlegung des Produkts prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der Dritten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Bericht muss u. a. hervorgehen, dass die Verbindungen

    - leicht auffindbar und zugänglich,

    - so weit wie möglich genormt und

    - mit allgemein verfügbaren Werkzeugen zugänglich sind.

    b) Inkompatible und gefährliche Werkstoffe müssen ausgesondert werden können.

    c) 90 % (Volumenanteil) der Kunststoff- und Metallbestandteile des Gehäuses und des Baugruppenträgers müssen technisch verwertbar sein.

    d) 90 % (Gewichtsanteil) des für die Kathodenstrahlröhre verwendeten Glases müssen verwertbar sein.

    e) Falls Etiketten erforderlich sind, müssen sie leicht abzulösen oder integriert sein.

    f) Kunststoffteile

    - müssen frei von Blei- oder Kadmiumzusätzen sein;

    - müssen aus einem Polymer oder kompatiblen Polymeren bestehen, mit Ausnahme der Abdeckung, die höchstens zwei trennbare Polymere enthalten darf;

    - dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht aussondern lassen.

    g) Kunststoffteile, die mehr als 25 Gramm wiegen,

    -

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - dürfen keine flammhemmenden Stoffe oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3) und ihren späteren Änderungen definierten R-Sätze zugeordnet wurde bzw. zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann vererbbare Schäden verursachen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen);

    - müssen mit einer permanenten Kennzeichnung des Werkstoffs gemäß ISO 11469 versehen sein. Ausgenommen hiervon sind extrudierte Kunststoffe und Lichtleiter von Flachbildschirmen.

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vor.

    4. Anweisungen an den Anwender

    Dem Produkt muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, insbesondere:

    a) Hinweis darauf, dass das Fernsehgerät über den Aus-Schalter abgeschaltet sein sollte, wenn es eine Zeitlang nicht benutzt wird, um den Stromverbrauch zu senken.

    b) Hinweis darauf, dass das Produkt im Stand-by-Betrieb Strom verbraucht und wie sich dieser Verbrauch verringern lässt.

    c) Hinweis darauf, dass sich die bei der Verwendung verbrauchte Energie erheblich senken lässt, wenn die Helligkeitsstufe des Bildes reduziert wird, und sich damit die gesamten Betriebskosten verringern.

    d) Angaben zur Garantie und Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

    e) Hinweis darauf, dass das Gerät für eine ordnungsgemäße Verwertung ausgelegt ist und nicht weggeworfen werden sollte.

    f) Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann.

    g) Mitteilung, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/comm/environment/ecolabel abrufbar sind.

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Bedienungsanleitung vorlegen.

    5. Umwelterklärung

    Dem Produkt ist eine Umwelterklärung für den Anwender beizufügen, die den Empfehlungen des Technischen ECMA-Berichts Nr. 70 "Product-related environmental attributes" (Umweltmerkmale von Produkten) entsprechen muss.

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Umwelterklärung vorlegen.

    6. Im Umweltzeichen enthaltene Angaben

    Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

    - Hohe Energieeffizienz

    - Leicht wieder verwertbar

    Bewertung und Überprüfung:

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und ein Exemplar des Umweltzeichens vorlegen, wie es an der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen angebracht wird.

    (1) Passiver Stand-By-Betrieb: Das Fernsehgerät ist an eine Stromquelle angeschlossen, erzeugt weder Ton noch Bild und wartet darauf, nach Erhalt eines direkten oder indirekten Signals, z. B. von der Fernsteuerung, in den Zustand "aus", "aktives Stand-by" oder "ein" geschaltet zu werden.

    (2) Aktiver Stand-by-Betrieb: empfängt Daten aus einer externen Quelle bzw. tauscht Daten mit dieser aus.

    (3) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

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