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Document 32001R2246

Verordnung (EG) Nr. 2246/2001 der Kommission vom 19. November 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1442/2001 und (EG) Nr. 1954/2001 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

ABl. L 303 vom 20.11.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2598

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2246/oj

32001R2246

Verordnung (EG) Nr. 2246/2001 der Kommission vom 19. November 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1442/2001 und (EG) Nr. 1954/2001 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 2246/2001 der Kommission

vom 19. November 2001

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1442/2001 und (EG) Nr. 1954/2001 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Notifikation der Republik Indien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Nummer 6 der am 31. Dezember 1994 paraphierten und mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) sind bestimmte Anträge der Republik Indien auf Anwendung besonderer Flexibilität bei der Festsetzung der Hoechstmengen für diese Waren wohlwollend zu prüfen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1442/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1954/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien(5) wurde zwei solcher Anträge der Republik Indien stattgegeben.

(3) Am 27. September 2001 stellte die Republik Indien einen geänderten Antrag, um die mit den vorgenannten Verordnungen genehmigten Übertragungen ändern zu lassen.

(4) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen in der geänderten Form liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(5) Daher ist es angemessen, dem Antrag in der geänderten Form stattzugeben, und die Verordnungen (EG) Nr. 1442/2001 und (EG) Nr. 1954/2001 sollten entsprechend geändert werden.

(6) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1442/2001 werden die Angaben in der Reihe für die Gruppe IIB Kategorie 26 wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1954/2001 werden die Angaben in der Reihe für die Gruppe IA Kategorie 2A wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 252 vom 20.9.2001, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53.

(4) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 7.

(5) ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 6.

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