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Document 32001R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2001 der Kommission vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

ABl. L 214 vom 8.8.2001, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0105

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1614/oj

32001R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2001 der Kommission vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

Amtsblatt Nr. L 214 vom 08/08/2001 S. 0020 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1614/2001 der Kommission

vom 7. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2001(4), werden die Ankäufe durch Ausschreibung von der Kommission in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet bzw. ausgesetzt, sobald in dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellt wurde, dass der Marktpreis dort während zweier aufeinanderfolgender Wochen weniger als bzw. mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt. Gemäß Artikel 8 derselben Verordnung stellt die Kommission am Donnerstag jeder Woche die Höhe des Marktpreises in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Preise fest.

(2) Da die Ankäufe durch Ausschreibung eröffnet bzw. Ausgesetzt werden müssen, sobald zweimal nacheinander festgestellt wurde, dass ein Marktpreis entweder weniger als oder aber mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt, ohne dass bei dieser Entscheidung Ermessensfreiheit gegeben wäre, sollte die Kommission diese Entscheidung so schnell wie möglich treffen, ohne auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zurückzugreifen.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Milch- und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 2

(1) Die Kommission eröffnet die Ankäufe durch Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in einem Mitgliedstaat, sobald sie in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgestellt hat, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Wochen weniger als 92 % des Interventionspreises beträgt.

(2) Die Kommission setzt die Ankäufe durch Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in einem Mitgliedstaat aus, sobald sie in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgestellt hat, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Wochen mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(4) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.

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