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Document 32001R1443

Verordnung (EG) Nr. 1443/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 193 vom 17.7.2001, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1443/oj

32001R1443

Verordnung (EG) Nr. 1443/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1443/2001 der Kommission

vom 16. Juli 2001

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2001 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

(2) Nach den der Kommission zur Zeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Pfirsichen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 16. Juli 2001 ausgeführte Pfirsiche gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2001 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Pfirsichen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 16. Juli 2001 und vor dem 17. Setpember 2001 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

(2) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

(3) ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 26.

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