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Document 32001R1318

    Verordnung (EG) Nr. 1318/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    ABl. L 177 vom 30.6.2001, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1318/oj

    32001R1318

    Verordnung (EG) Nr. 1318/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 30/06/2001 S. 0041 - 0043


    Verordnung (EG) Nr. 1318/2001 der Kommission

    vom 29. Juni 2001

    zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch und das Wirtschaftsjahr 2001/2002 die Mengen an Gefluegelfleisch und Eiern der besonderen Versorgungsregelung, welche bei der Einfuhr aus Drittländern von Zöllen befreit sind oder bei Lieferung aus dem Rest der Gemeinschaft in den Genuss einer Beihilfe kommen, sowie andererseits der Umfang des aus der Gemeinschaft stammenden beihilfefähigen Zuchtmaterials festzulegen, um die Erzeugungsmöglichkeiten des Archipels zu entwickeln.

    (2) Es sollten die Beihilfen festgesetzt werden, die für die Versorgung des Archipels sowohl mit Fleisch als auch mit Zuchttieren aus der Gemeinschaft gewährt werden. Bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie die bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

    (3) Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der besonderen Regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/1999(4), erlassen.

    (4) Damit die Anwendung der derzeit geltenden spezifischer Versorgungsregelung bis zum Inkrafttreten der Reform dieser Regelung nicht unterbrochen wird ist es angezeigt, die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 aufzustellen.

    (5) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt die Versorgungsregelung ab 1. Juli. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb umgehend angewandt werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Mengen der Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch, auf welche bei der Einfuhr aus Drittländern kein Zoll erhoben oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, im Anhang I festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird die Beihilfe für die in der Bedarfsvorausschätzung angeführten und aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse in Anhang II festgesetzt.

    (2) Die beihilfefähigen Erzeugnisse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(5), insbesondere der Sektoren 8 und 9 im Anhang, festgelegt.

    Artikel 3

    Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial von Hühnern sowie die Anzahl der beihilfefähigen Küken und Bruteier werden in Anhang III festgesetzt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23.

    (4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 19.

    (5) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

    ANHANG I

    Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Beihilfen für die vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    N.B.:

    Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 bestimmt.

    ANHANG III

    Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 - Küken und Bruteier

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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