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Document 32001R1230

Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 168 vom 23.6.2001, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2031

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1230/oj

32001R1230

Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 168 vom 23/06/2001 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission

vom 21. Juni 2001

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1229/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2. C. zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der vorgenannten Verordnung gehören zu den Unterpositionen 0206 30 30, 0206 49 20 und 0210 90 39 auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon. Darüber hinaus wird in der betreffenden Zusätzlichen Anmerkung festgelegt, dass der Kopf durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt wird, und welche Teile als Teile des Kopfes gelten. Schließlich wird festgelegt, dass die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der Brustspitze) je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81 gehören.

(2) Es wurde festgestellt, dass die Einreihung der Teile "Fettbacken" und "Brustspitze" gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2. C. zu Kapitel 2 Schwierigkeiten bereitet, weil eindeutige Begriffsbestimmungen in der Kombinierten Nomenklatur fehlen. In den Fällen, in denen der Kopf durch einen bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg bis zum Vorderkopf verlaufenden Schnitt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt wird, bleiben die Fettbacken mit dem halben Tierkörper verbunden. Diese Schnitttechnik ist in der betreffenden Zusätzlichen Anmerkung jedoch nicht beschrieben. Die Fettbacken scheinen je nach der verwendeten Schnitttechnik in unterschiedliche Unterpositionen des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden zu können.

(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur empfiehlt es sich, die Zusätzliche Anmerkung 2. C. zu Kapitel 2 dahingehend zu ändern, dass sie die verwendeten Schnitttechniken umfasst und festlegt, wie Fettbacken und Brustspitzen vom Hausschwein oder zusammen gestellte Fettbacken und Brustspitzen vom Hausschwein in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

(4) Es ist erforderlich die Zusätzlichen Anmerkungen 2. A. a) und 2. A. c) des Kapitels 2 zu ändern, um die zwei Schnitttechniken zu berücksichtigen, die für die halben Tierkörper verwendet werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1. Der dritte Satz der Zusätzlichen Anmerkung 2. A. a) erhält folgende Fassung: "Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit der ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden."

2. Der erste Absatz der Zusätzlichen Anmerkung 2. A. c) erhält folgende Fassung: "'Vorderteile' im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck."

3. Die Zusätzliche Anmerkung 2. C. erhält folgende Fassung: "Zu den Unterpositionen 0206 30 30, 0206 49 20 und 0210 90 39 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

- durch eine geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

- durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustsptize, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

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