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Document 32001R1092
Commission Regulation (EC) No 1092/2001 of 30 May 2001 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 2202/96 introducing a Community aid scheme for producers of certain citrus fruits
Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte
Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte
ABl. L 150 vom 6.6.2001, p. 6–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2003; Aufgehoben durch 32003R2111
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31997R1169 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32001R1092R(01) | (EN, IT) | |||
Derogated in | 32002R0350 | Abweichung | Artikel 11.1 | 30/09/2002 | |
Derogated in | 32002R0350 | Abweichung | Artikel 10.4 | 30/09/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 5.3 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 5.1 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Änderung | Artikel 12.1 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Änderung | Artikel 23.1 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 3.7 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 14.A) | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 2.3 | 01/10/2002 | |
Modified by | 32002R0350 | Ersetzung | Artikel 14.B) | 01/10/2002 | |
Repealed by | 32003R2111 |
Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte
Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0006 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung iür Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde eine Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen eingeführt, die bestimmte in der Gemeinschaft geerntete Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 1 derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse liefern. (2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Regelung sollten die Wirtschaftsjahre bzw. die entsprechenden Zeiträume für die Zitrusfrüchte festgelegt werden. (3) Die Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte stützt sich auf Verarbeitungsverträge, die zwischen den anerkannten Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und -gruppierungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(4), einerseits und den Verarbeitern andererseits geschlossen werden. Die Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen gleichfalls als Verarbeiter auftreten. Die Art und die Laufzeit der Verträge sowie die darin aufzunehmenden Einzelheiten sollten zur Anwendung der Beihilferegelung genau bestimmt werden. (4) Die Verträge über die zu liefernden Zitrusfrüchte sollten für jedes der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannten Erzeugnisse vor einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, damit die Erzeugerorganisationen ihre Anbauplanung treffen können und die regelmäßige Versorgung der Verarbeiter gewährleistet ist. Damit die Regelung möglichst wirksam arbeitet, sollte den Vertragsparteien jedoch gestattet werden, durch Zusatzvereinbarungen die ursprünglichen Vertragsmengen in gewissem Umfang abzuändern. (5) Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jede Erzeugerorganisation, die die Zitruserzeugung ihrer Mitglieder oder aber der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen sowie von Einzelerzeugern vermarktet und die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchte, bei den Behörden gemeldet sein. Ferner sollten die Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge schließen, den Behörden die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben zukommen lassen. (6) Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den zur Verarbeitung angelieferten Ausgangserzeugnissen und den hergestellten Fertigerzeugnissen. Daher sollten diese Ausgangserzeugnisse bestimmte Mindestqualitätsanforderungen erfuellen. (7) Die Beihilfeanträge für das jeweilige Erzeugnis sollten alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der in den Verträgen festgelegten Einzelheiten benötigt werden. (8) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen, sollten die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter verpflichtet sein, sachdienliche Angaben zu übermitteln sowie für die als notwendig erachteten Inspektions- und Kontrollmaßnahmen geeignete Aufzeichnungen zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Insbesondere sind hierin die Anbauflächen für Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen sowie Pampelmusen und Grapefruits auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(6), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(8), zu bezeichnen. (9) Zur Verwaltung der Beihilferegelung sollten zum einen die Verfahren für die Waren- und die Dokumentenkontrolle der Anlieferung und der Verarbeitung festgelegt werden, wobei vorzuschreiben ist, dass die Überprüfungen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erfassen. Zum anderen sollten gegen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die insbesondere durch unrichtige Erklärungen, Nichterfuellung der Verträge oder Nichtverarbeitung der gelieferten Erzeugnisse gegen die Regelung verstoßen, bestimmte Sanktionen verhängt werden. (10) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen ersetzen diejenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2729/1999(10). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben. (11) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND WIRTSCHAFTSJAHRE Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Erzeugerorganisation": Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung; b) "Vereinigung von Erzeugerorganisationen": Vereinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96; c) "Einzelerzeuger": Jede natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die zur Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnisse anbaut und keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist; d) "Verarbeiter": Ein Verarbeitungsunternehmen, das einen oder mehrere Betriebe, die mit Anlagen zur Herstellung eines oder mehrerer der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse ausgerüstet sind, eigenständig gewerblich bewirtschaftet. Artikel 2 (1) Die Wirtschaftsjahre gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, nachstehend "Wirtschaftsjahre" genannt, erstrecken sich auf die Zeiträume: a) vom 1. Oktober bis zum nachfolgenden 30. September für - Süßorangen; - Mandarinen, Clementinen und Satsumas; - Pampelmusen und Grapefruits; b) vom 1. Juni bis zum nachfolgenden 31. Mai für Zitronen. (2) Die Beihilfe an Erzeugerorganisationen, die Mandarinen, Clementinen und Satsumas zur Verarbeitung liefern, wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Verarbeitungsunternehmen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum nachfolgenden 30. Juni angeliefert werden. (3) Für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erstreckt sich der "entsprechende Zeitraum" gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96: - vom 1. Juli des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres bei Orangen; - vom 1. Oktober bis zum 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres bei Mandarinen, Clementinen und Satsumas; - vom 1. Juli des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres bei Pampelmusen und Grapefruits; - vom 1. März des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 28./29. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres bei Zitronen. KAPITEL II VERTRAEGE Artikel 3 (1) Die Verarbeitungsverträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, nachstehend "Verträge" genannt, auf die sich die Beihilferegelung stützt, bedürfen der Schriftform. Sie werden für jedes der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ausgangserzeugnisse gesondert geschlossen und tragen eine Kennnummer. Die Verträge können folgende Formen annehmen: a) Vertrag zwischen einerseits einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und andererseits einem Verarbeiter; b) Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auftritt. Zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter kann zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein jedes der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 nur ein einziger Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag bestehen. (2) Die Verträge müssen sich beziehen auf: a) das gesamte Wirtschaftsjahr, sofern es sich um Saisonverträge handelt; b) mindestens drei Wirtschaftsjahre, sofern es sich um Mehrjahresverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 handelt. Bei Clementinen sind für jede mögliche Verarbeitungsbestimmung, also sowohl für Saft als auch für Segmente, gesonderte Verträge zu schließen. (3) Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben: a) Name und Anschrift der vertragschließenden Erzeugerorganisation; b) Name und Anschrift des Verarbeiters; c) die Mengen der zur Verarbeitung zu liefernden Ausgangserzeugnisse. Bei Mehrjahresverträgen sind diese Mengen nach Wirtschaftsjahren aufzuschlüsseln; d) den Zeitplan für die Belieferung des Verarbeiters; e) die Verpflichtung der Verarbeiters, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten; f) den an die Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferquartal. Die Zahlung dieses Preises kann nur durch Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Eine etwaige Zahlungsfrist kann nicht mehr als 90 Tage ab dem Liefertag der jeweiligen Partie betragen; g) die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfuellung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der Vertragsmengen. (4) Bei Saisonverträgen kann der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis von den Vertragsparteien einvernehmlich durch die schriftlichen Zusatzvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2, jedoch ausschließlich für die darin festgelegten Zusatzmengen geändert werden. (5) Mehrjahresverträge können sich sowohl auf die Erzeugung der Mitglieder der vertragschließenden Erzeugerorganisation als auch, sofern Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung findet, auf die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen beziehen. (6) Um für die Beihilfesätze in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Betracht zu kommen, müssen die im Rahmen von Mehrjahresverträgen gelieferten Mengen mindestens 1000 Tonnen je Vertrag, Erzeugnis und Wirtschaftsjahr erreichen. (7) Im Rahmen von Mehrjahresverträgen wird der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis für jedes Wirtschaftsjahr bei Unterzeichnung des betreffenden Vertrags festgelegt. Der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr anwendbare Preis kann jedoch von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden, die für Zitronen vor dem 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres und für die anderen Erzeugnisse vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden muss. (8) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen, insbesondere über die von dem Verarbeiter oder von der Erzeugerorganisation zu zahlende Entschädigung bei Nichterfuellung der Vertragspflichten. Artikel 4 Bei Lieferverpflichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Vertrag für die Erzeugung der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben übermittelt worden sind: a) Name und Anschrift aller Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzelle, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen; b) die geschätzte Gesamternte; c) die zur Verarbeitung bestimmte Menge, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten; d) der Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d); e) die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten. Diese Mitteilung hat der zuständige Behörde innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 zuzugehen. Artikel 5 (1) Die Verträge werden geschlossen spätestens bis: a) 1. November für Orangen, für Mandarinen, Clementinen und Satsumas sowie für Pampelmusen und Grapefruits; b) 1. Juli für Zitronen. (2) Bei Saisonverträgen können die im Verarbeitungsvertrag ursprünglich vorgesehenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) von den Vertragsparteien einvernehmlich durch ein oder zwei schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die in der oder den Zusatzvereinbarungen festgelegten Liefermengen dürfen insgesamt 40 % der ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten. Werden zwei Zusatzvereinbarungen geschlossen, so darf jede von ihnen 20 % der ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten. Die Zusatzvereinbarungen tragen die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen. Die von den neu beigetretenen Mitgliedern gemäß Artikel 8 Absatz 5 gelieferten Mengen sind im Rahmen dieser Zusatzvereinbarungen abzuwickeln. (3) Bei Mehrjahresverträgen können die für jedes Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden. Die Zusatzvereinbarung trägt die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich bezieht. Sie muss für Zitronen vor dem 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres und für die anderen Erzeugnisse vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Für jedes Wirtschaftsjahr dürfen die in der Zusatzvereinbarung festgelegten Liefermengen 40 % der für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten. Artikel 6 (1) Die vertragschließende Erzeugerorganisation übermittelt der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der geplanten Verarbeitung bezeichneten Stelle eine Ausfertigung jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen. Die Ausfertigungen müssen den zuständigen Behörden spätestens 10 Arbeitstage nach Abschluss der Verträge oder Zusatzvereinbarungen und spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Anlieferung zugehen. Die Gesamtmenge in allen von einer Erzeugerorganisation geschlossenen Verträgen darf für jedes einzelne Erzeugnis nicht höher sein als die von dieser Erzeugerorganisation im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c) und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) angegebene Menge der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugung. (2) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Verträge und Zusatzvereinbarungen, die ihren Behörden nach der in Absatz 1 genannten Frist zugegangen sind, noch annehmen, sofern die verspätete Übermittlung die Kontrollmöglichkeiten nicht in Frage stellt. KAPITEL III MITZUTEILENDE ANGABEN Artikel 7 (1) Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen möchten, und Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge abschließen möchten, setzen spätestens 30 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres die von dem Mitgliedstaat des Sitzes der Erzeugerorganisation bezeichnete Stelle und gegebenenfalls die von dem Mitgliedstaat der geplanten Verarbeitung bezeichnete Stelle hierüber in Kenntnis. Sie übermitteln dabei alle von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung benötigten Angaben. Zu diesen Angaben gehören zwingend die stuendliche Extraktions-, Pasteurisations- und Konzentrationsleistung jeder Verarbeitungsanlage. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Mitteilungen a) nur von den neuen Erzeugerorganisationen oder neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn die erforderlichen Angaben für die anderen bereits vorliegen; b) sich auf ein einziges Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder einen unbegrenzten Zeitraum erstrecken. (2) Für jedes Wirtschaftsjahr unterrichten die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter die zuständigen Behörden darüber, in welcher Woche die Anlieferung bzw. die Verarbeitung beginnen soll. Diese Angaben müssen den zuständigen Behörden mindestens 5 Arbeitstage vor Liefer- bzw. Verarbeitungsbeginn zugehen. Die betreffende Verpflichtung der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters gilt als erfuellt, wenn sie nachweisen, dass die Mitteilung mindestens 8 Arbeitstage vor dem genannten Zeitpunkt abgeschickt wurde. (3) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Mitteilungen von Erzeugerorganisationen und Verarbeitern auch nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist noch annehmen. In solchen Fällen wird jedoch den Erzeugerorganisationen keine Beihilfe für die Mengen gewährt, die bereits geliefert wurden oder deren Lieferung gerade erfolgt und bei denen die erforderliche Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt werden kann. Artikel 8 (1) Die vertragschließende Erzeugerorganisation leitet der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen folgende Angaben zu: a) Name und Anschrift aller unter den jeweiligen Vertrag fallenden Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen; b) die geschätzte Gesamternte; c) die zur Verarbeitung bestimmte Menge; d) die durchschnittlichen Hektarerträge der Erzeugerorganisation in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren und der durchschnittliche Prozentsatz, der hiervon zur Verarbeitung geliefert wurde. (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind der vertragschließenden Erzeugerorganisation zwecks Weiterleitung an die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle von den betreffenden Erzeugerorganisationen oder Einzelerzeugern mitzuteilen, sofern die vertragschließende Erzeugerorganisation a) gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen vermarktet und/oder b) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 die Beihilferegelung auf Einzelerzeuger anwendet. (3) Um für eine Beihilfegewährung in Betracht zu kommen, haben die in Absatz 2 genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeuger mit der vertragschließenden Erzeugerorganisation entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Diese Vereinbarungen müssen sich auf die gesamte von den betreffenden Erzeugerorganisationen oder Einzelerzeugern zur Verarbeitung gelieferte Zitruserzeugung erstrecken und mindestens folgende Einzelheiten umfassen: a) die Zahl der von der Vereinbarung abgedeckten Wirtschaftsjahre; b) die zur Verarbeitung zu liefernden Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Erzeugnissen sowie dem Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d); c) die Folgen einer Nichterfuellung der Vereinbarung. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 erlassen, insbesondere über die von der Erzeugerorganisation oder von den Einzelerzeugern zu zahlende Entschädigung bei Nichterfuellung der Vertragspflichten. (4) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie eine Kopie der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sind spätestens 30 Tage nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres an die in Absatz 1 genannte Stelle zu übermitteln. (5) Ist ein Erzeuger einer Erzeugerorganisation nach dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt beigetreten, so werden für das neue Mitglied die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Stelle innerhalb von 30 Tagen ab dem Wirksamwerden des Beitritts übermittelt. (6) Für die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a) und von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels - dient zur Parzellenidentifizierung das für das Integrierte System in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem. Die Flächen sind in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 finden Anwendung bei der Ermittlung der Fläche der Parzellen anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a); - können Name und Anschrift eines jeden Erzeugers durch jegliche andere von den nationalen Rechtsvorschriften verlangte Angaben ersetzt werden, mit denen der betreffende Erzeuger zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden unzweideutig festgestellt werden kann. KAPITEL IV AUSGANGSERZEUGNISSE Artikel 9 Die Erzeugnisse, die die Erzeugerorganisationen den Verarbeitern im Rahmen eines Vertrags liefern, müssen die im Anhang festgelegten Mindestqualitätsanforderungen erfuellen. Artikel 10 (1) Die Erzeugerorganisationen haben der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle jede Lieferung spätestens um 18 Uhr des vorhergehenden Arbeitstags anzukündigen. Diese Meldung enthält insbesondere folgende Angaben: die Liefermenge, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Kennnummer des Vertrags, zu dem die Lieferung gehört. Die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübermittlung; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Stelle mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Warenkontrolle der Lieferungen für erforderlich hält. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben nach ihrer Übermittlung geändert, so sind die geänderten Angaben unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstmeldung vor dem Abgang der Lieferung zu melden. Nach der Erstmeldung ist nur eine einzige Änderung zulässig. (2) Für jedes der einzelnen Erzeugnisse ist im Verarbeitungsbetrieb bei Abnahme jeder im Rahmen eines Vertrags angelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie ein Lieferschein auszustellen, der folgende Angaben enthält: a) Datum und Uhrzeit der Entladung; b) die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels; c) die Kennnummer des Vertrags, zu dem die Partie gehört; d) das Brutto- und das Nettogewicht; e) den etwaigen Abschlagssatz, berechnet aufgrund der im Anhang festgelegten Mindestqualitätsanforderungen. Der Lieferschein wird in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Er wird vom Verarbeiter bzw. seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation bzw. ihrem Vertreter unterzeichnet. Vor die Unterschriften ist der handschriftliche Vermerk "Bestätigung der Richtigkeit" zu setzen. Jeder Lieferschein trägt eine Kennnummer. Der Verarbeiter und die Erzeugerorganisation bewahren jeweils eine Ausfertigung des Lieferscheins auf. Eine weitere Ausfertigung wird von der Erzeugerorganisation spätestens am fünften Arbeitstag, der auf die Lieferwoche folgt, den in Absatz 1 genannten Stellen zu Kontrollzwecken zugeleitet. (3) Ist die Partie ganz oder teilweise Eigentum von Erzeugern gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b), so übermittelt die vertragschließende Erzeugerorganisation eine Kopie des in Absatz 2 genannten Lieferscheins an jede der betreffenden Erzeugerorganisationen bzw. an die betreffenden Einzelerzeuger. (4) Die Erzeugerorganisationen melden der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle für jedes Quartal seit Beginn des Wirtschaftsjahres spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach Partien und Erzeugnissen. Die im Rahmen von Verträgen gelieferten Mengen sind zudem nach den einzelnen Verträgen und dem anwendbaren Beihilfesatz aufzuschlüsseln. (5) Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Artikel 11 (1) Die Verarbeiter, die mit Erzeugerorganisationen Verträge schließen, übermitteln der von dem Mitgliedstaat des Sitzes der Erzeugerorganisation bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle für jedes Quartal seit Beginn des Wirtschaftsjahres spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt folgende Angaben: a) die eingegangenen Erzeugnismengen für jede Partie und jeden Vertrag sowie die außerhalb von Verträgen erhaltenen Erzeugnismengen; b) die erzeugten Saftmengen, aufgeschlüsselt nach der Dichte in Grad Brix, unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden; c) die durchschnittliche Saftausbeute, ausgedrückt in Gewicht, aus den Ausgangserzeugnissen und die Saftdichte in Grad Brix; d) die erzeugten Segmentmengen unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. Die Meldungen sind durch den Verarbeiter zu unterzeichnen, der dadurch ihre Richtigkeit versichert. (2) Spätestens 45 Tage nach Abschluss der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr übermitteln die Verarbeiter der in Absatz 1 genannten Stelle für jedes Erzeugnis folgende Angaben: a) die eingegangenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen; b) die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Lieferquartal und Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag; c) die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen; d) die aus den Mengen unter Buchstabe a) gewonnenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; e) die aus den Mengen unter Buchstabe c) gewonnenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; f) die auf Lager gehaltenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses zum Abschluss der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. KAPITEL V BEIHILFEANTRAEGE Artikel 12 (1) Die Erzeugerorganisationen beantragen die Beihilfe für jedes der einzelnen Erzeugnisse und das jeweilige Wirtschaftsjahr bei der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle. Die Beihilfeanträge sind bis zu folgendem Zeitpunkt zu stellen: a) für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis: - 31. Dezember bei Zitronen, - 30. April bei den anderen Erzeugnissen; b) für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis: - 30. Juni des nachfolgenden Wirtschaftsjahres bei Zitronen, - 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres bei Orangen sowie Pampelmusen und Grapefruits; c) für Mandarinen und Clementinen, die im dritten Quartal des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, bis spätestens 31. Juli. (2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Beihilfeanträge, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen gestellt wurden, noch als zulässig ansehen, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kontrolle der Beihilferegelung hat. (3) Bei Beihilfeanträgen, die nach den in Absatz 1 festgelegten Fristen eingereicht werden, wird die Beihilfe mit jedem Verspätungstag um 1 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als 15 Tagen wird keinerlei Beihilfe gewährt. Diese Bestimmungen gelten nicht im Anwendungsfall von Absatz 2. (4) Im Fall von Clementinen sind gesonderte Beihilfeanträge für jede mögliche Verarbeitungsbestimmung, also sowohl für Saft als auch für Segmente, zu stellen. Artikel 13 (1) Jeder Beihilfeantrag gemäß Artikel 12 muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift der Erzeugerorganisation; b) die gelieferte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt. Diese nach den einzelnen Verträgen und dem anwendbaren Beihilfesatz aufzuschlüsselnde Menge kann nicht höher sein als die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung der Abschlagssätze; c) den durchschnittlichen Verkaufspreis der im Rahmen von Verträgen gelieferten Mengen; d) die Mengen, die während desselben Zeitraums außerhalb von Verträgen geliefert wurden, und ihren durchschnittlichen Verkaufspreis. (2) Die Beihilfe wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die vertragschließende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ausgezahlt, sobald diese Stelle für das betreffende Erzeugnis die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) durchgeführt und dabei die Übereinstimmung zwischen dem Beihilfeantrag und den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 Absatz 2 überprüft hat. Findet die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat des Sitzes der vertragschließenden Erzeugerorganisation den Nachweis darüber, dass das Erzeugnis tatsächlich angeliefert und zur Verarbeitung übernommen worden ist. Keine Beihilfe wird gewährt, falls der im vorangehenden Unterabsatz erwähnte Nachweis nicht vorliegt, sowie für die Mengen, die nicht den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unterzogen worden sind. Artikel 14 Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen bis zu folgendem Zeitpunkt ausgezahlt: a) für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis: - 28./29. Februar bei Zitronen, - 30. Juni bei den anderen Erzeugnissen; b) für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis: - 31. August des nachfolgenden Wirtschaftsjahres bei Zitronen, - 31. Dezember des nachfolgenden Wirtschaftsjahres bei Orangen sowie Pampelmusen und Grapefruits; c) für Mandarinen und Clementinen, die im dritten Quartal des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, bis spätestens 30. September. Artikel 15 Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe gibt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge ohne Abzüge durch Bank- oder Postüberweisung an ihre Mitglieder oder gegebenenfalls an die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) weiter. In dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Weitergabe durch Gutschrift erfolgen. Setzt sich eine Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus Mitgliedern zusammen, die ihrerseits juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, so geben diese juristischen Personen ihrerseits binnen 15 Arbeitstagen die in Unterabsatz 1 genannten Beträge an die Erzeuger weiter. KAPITEL VI KONTROLLEN UND SANKTIONEN Artikel 16 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen; b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden; c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen; d) die Register gemäß den Artikeln 17 und 18 und ihre Übereinstimmung mit der von den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Buchführung zu überprüfen; e) die Kontrollen gemäß Artikel 19 unangekündigt während geeigneter Zeiträume vorzunehmen. (2) Die Mitgliedstaaten müssen das Programm ihrer Übereinstimmungskontrollen ausgehend von einer Risikoanalyse erstellen, bei der u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: a) Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren; b) Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr; c) Ertrag an Ausgangserzeugnissen je homogenes Erzeugungsgebiet; d) Verhältnis zwischen den Liefermengen und der geschätzten Gesamternte; e) Ausbeutesatz zwischen den Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen. Die Kriterien für die Risikoanalyse werden regelmäßig aktualisiert. (3) Die Mitgliedstaaten erhöhen die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen gemäß Artikel 19, falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden und nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen. Artikel 17 (1) Die Erzeugerorganisationen müssen eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht: a) für die im Rahmen von Mehrjahresverträgen gelieferten Mengen: i) die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören; ii) das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins; b) für die im Rahmen von Saisonverträgen gelieferten Mengen: i) die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören; ii) das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins; iii) die Gesamtmengen, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, aufgeschlüsselt nach dem anwendbaren Beihilfesatz; c) für die außerhalb von Verträgen gelieferten Mengen: i) die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Verarbeiters: ii) das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie. (2) Die Erzeugerorganisation und die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 halten für die nationalen Kontrollbehörden alle zweckdienlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, die für die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen erforderlich sind. Bei jedem der einzelnen Ausgangserzeugnisse müssen es diese Aufzeichnungen ermöglichen, für jeden unter die Verträge fallenden Erzeuger die Kohärenz zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, den an die Erzeugerorganisation gelieferten Gesamtmengen, den zur Verarbeitung gelieferten Mengen und den Beihilfezahlungen festzustellen. Die Erzeugerorganisation und die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterliegen allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führen alle von diesen Behörden für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register. (3) Die Mitgliedstaaten können für die Buchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 die Form der Register oder EDV-Träger vorschreiben. Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Verzeichnisse oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Artikel 18 (1) Die Verarbeiter müssen eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes gekaufte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht: a) für die bei den Erzeugerorganisationen im Rahmen von Verträgen gekauften Mengen: i) die Partien, die an jedem Liefertag eingingen, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören; ii) das Nettogewicht jeder eingegangenen und zur Verarbeitung übernommenen Partie, die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins und die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels; b) für die anderen gekauften Mengen: i) die Partien, die an jedem Liefertag eingingen, mit Angabe von Name und Anschrift des Verkäufers; ii) das Nettogewicht jeder eingegangenen Partie; c) die jeden Tag gewonnenen Saftmengen, aufgeschlüsselt nach der Dichte in Grad Brix, unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden; d) die jeden Tag gewonnenen Segmentmengen unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden; e) die Mengen und Preise der Fertigerzeugnisse, die vom Verarbeiter an jedem Tag zugekauft wurden, sowie Name und Anschrift des Verkäufers. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; f) die Mengen und Preise der Fertigerzeugnisse, die den Betrieb des Verarbeiters an jedem Tag verlassen haben, sowie Name und Anschrift des Empfängers. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln. In den Registern kann hier ein Verweis auf anderweitig vorhandene Belege erscheinen, sofern diese die genannten Angaben enthalten; g) die zum Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltenen Mengen an Fertigerzeugnissen. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. (2) Der Verarbeiter hat die Zahlungsbelege für alle im Rahmen von Verträgen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen gekauften Ausgangserzeugnisse fünf Jahre lang nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung aufzubewahren. Ebenfalls fünf Jahre lang aufzubewahren hat der Verarbeiter die Zahlungs- oder Verkaufsbelege für zugekauften bzw. verkauften Saft. Der Verarbeiter hält für jeden seiner Betriebe die Aufzeichnungen über die Lagerbestände an Saft und/oder Segmenten täglich auf dem aktuellen Stand. (3) Der Verarbeiter unterliegt allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von diesen Behörden für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register. (4) Die Mitgliedstaaten können für die Buchführung gemäß den Absätzen 1 und 3 die Form der Register oder EDV-Träger vorschreiben. Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Verzeichnisse oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Artikel 19 (1) Bei allen Erzeugerorganisationen werden für jedes zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt: a) Waren- und Parzellenkontrollen, die sich mindestens erstrecken auf: - 5 % der Anbauflächen gemäß Artikel 4 und Artikel 8 Absätze 1 und 2; - 20 % der im Rahmen eines jeden Vertrags zur Verarbeitung gelieferten Mengen, um die Übereinstimmung mit den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen gemäß Artikel 9 zu überprüfen; b) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf: - 5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger, um für den jeweiligen Erzeuger insbesondere die Kohärenz zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, der an die Erzeugerorganisation gelieferten Menge und der zur Verarbeitung gelieferten Menge einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 15 andererseits zu überprüfen; - 10 % der Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 3; c) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um die Übereinstimmung zwischen den von den Erzeugern gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 an die Erzeugerorganisation gelieferten Mengen, den zur Verarbeitung gelieferten Mengen, den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 und den in den Beihilfeanträgen aufgeführten Mengen einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 15 andererseits zu überprüfen; d) weitere Verwaltungskontrollen, die die Gesamtheit der Beihilfeanträge gemäß Artikel 12 erfassen. (2) Bei allen Verarbeitern werden für jeden Betrieb, jedes eingegangene Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt: a) Warenkontrollen, die sich mindestens erstrecken auf: - 10 % der hergestellten Fertigerzeugnisse, um den Ausbeutesatz bei den im Rahmen von Verträgen und außerhalb von Verträgen gelieferten Ausgangserzeugnissen zu überprüfen; b) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf: - 5 % der eingegangenen Partien im Rahmen jeder der beiden Vertragsarten, d. h. der Saison- und der Mehrjahresverträge. Diese Kontrollen beziehen sich auf die tatsächliche Zugehörigkeit der gelieferten Erzeugnisse zu einem bestimmten Vertrag, die Lieferscheine gemäß Artikel 10 Absatz 2, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen gemäß Artikel 9; - 10 % der Überweisungen des gezahlten Preises gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f); c) Waren- und Buchführungskontrollen der Bestandssituation, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden und sämtliche Lagerbestände an Fertigerzeugnissen erfassen müssen, um ihre Übereinstimmung mit den hergestellten, den zugekauften und den verkauften Fertigerzeugnissen zu überprüfen. Darüber hinaus dienen die durchgeführten Kontrollen dazu, die Übereinstimmung zu überprüfen zwischen: a) den Rechnungen über den Zukauf und Verkauf von Saft einerseits und b) den beim Verarbeitungsunternehmen eingegangenen Mengen an Ausgangserzeugnissen, den hergestellten und den zugekauften Saftmengen sowie den verkauften und den auf Lager gehaltenen Saftmengen andererseits. Artikel 20 (1) Wird festgestellt, dass die für ein bestimmtes Erzeugnis und Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe den zustehenden Betrag überschreitet, so wird dieser, außer wenn die Differenz auf einem offensichtlichen Fehler beruht, gekürzt. Diese Kürzung entspricht dem Differenzbetrag. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat der Begünstigte das Doppelte des Differenzbetrags zurückzuerstatten, zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückerstattung. Die Zinsen berechnen sich nach dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewendeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht geleisteten Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte. (2) Beträgt die in Absatz 1 genannte Differenz mehr als 20 %, so verliert der Begünstigte seinen gesamten Beihilfeanspruch und hat, falls die Beihilfe bereits ausgezahlt worden ist, diese in ihrer Gesamtheit, zuzüglich der gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten. Beträgt die Differenz mehr als 30 %, so wird die Erzeugerorganisation darüber hinaus für die folgenden drei Wirtschaftsjahre bei dem betreffenden Erzeugnis von der Beihilferegelung ausgeschlossen. (3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Beihilfezahlungen und namentlich der Bedingungen gemäß Artikel 15 zu gewährleisten. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen der Erzeugerorganisationen vor. (5) Wird - außer im Fall von höherer Gewalt - festgestellt, dass die im Rahmen eines Mehrjahresvertrags gelieferte Erzeugnismenge für ein Wirtschaftsjahr nicht die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Absatz 6 erreicht, so wird die aufgrund des Mehrjahresvertrags anwendbare Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr um 50 % gekürzt. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat der Begünstigte den Differenzbetrag, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zwischen der ausgezahlten und der tatsächlich zustehenden Beihilfe zurückzuerstatten. Sind von der Nichteinhaltung der Mindestmenge in einem Wirtschaftsjahr drei oder noch mehr Mehrjahresverträge gleichzeitig betroffen, so wird die Erzeugerorganisation ab dem Feststellungszeitpunkt vom Abschluss neuer Mehrjahresverträge ausgeschlossen. Der Mitgliedstaat entscheidet abhängig von der Schwere der Nichteinhaltung über die Dauer des Ausschlusses, die jedoch mindestens zwei Wirtschaftsjahre betragen muss. Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 finden auf jeden einzelnen Vertrag Anwendung. (6) Wird - außer im Fall von höherer Gewalt - festgestellt, dass die im Rahmen eines beliebigen Vertrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) zur Verarbeitung übernommene Erzeugnismenge in einem Wirtschaftsjahr unter der Vertragsmenge einschließlich der etwaigen Zusatzvereinbarungen für das betreffende Wirtschaftsjahr bleibt, so wird die aufgrund des Vertrags anwendbare Beihilfe wie folgt gekürzt: - um 20 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 20 %, jedoch weniger als 30 % der Vertragsmenge beträgt; - um 30 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 30 %, jedoch weniger als 40 % der Vertragsmenge beträgt; - um 40 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 40 %, jedoch weniger als 50 % der Vertragsmenge beträgt. Keine Beihilfe wird gewährt, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge sich auf 50 % der Vertragsmenge oder mehr beläuft. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat die Erzeugerorganisation den Differenzbetrag, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zwischen der ausgezahlten und der tatsächlich zustehenden Beihilfe zurückzuerstatten. Bei Mehrjahresverträgen wird in einem Fall, in dem die gleichzeitige Anwendung der Absätze 5 und 6 möglich ist, die höhere der beiden Sanktionen verhängt. (7) Wird festgestellt, dass ein Verarbeitungsvertrag vor Ablauf ganz oder teilweise gekündigt wurde, so hat die vertragschließende Erzeugerorganisation 40 % der aufgrund dieses Vertrags bezogenen Beihilfe, zuzüglich der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten. Für Mehrjahresverträge gilt darüber hinaus Folgendes: - Eine Erzeugerorganisation, die in einem Wirtschaftsjahr zwei oder mehr Verträge ganz oder teilweise gekündigt hat, kann ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vertragskündigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats drei Wirtschaftsjahre lang keinen neuen Mehrjahresvertrag im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 schließen. - Außer bei Konkurs des Verarbeiters ist die Nichtlieferung eines Erzeugnisses während eines der unter den betreffenden Vertrag fallenden Wirtschaftsjahre als Kündigung des Vertrags anzusehen. (8) Wird bei den gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) vorgenommenen Kontrollen der Anbauflächen bezogen auf die kontrollierte Gesamtfläche eine Abweichung zwischen der gemeldeten und der tatsächlich ermittelten Fläche festgestellt. so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe, außer wenn die Abweichung auf einem offensichtlichen Fehler beruht, wie folgt gekürzt: - um den Prozentsatz der festgestellten Abweichung, wenn diese mehr als 5 %, jedoch höchstens 20 % der ermittelten Fläche beträgt; - um 30 %, wenn die festgestellte Abweichung mehr als 20 % der ermittelten Fläche beträgt. Die in der vorstehenden Weise berechnete Beihilfekürzung vermindert sich auf die Hälfte, sofern die gemeldete Fläche geringer als die tatsächlich ermittelte Fläche ist. (9) Bei wiederholtem Verstoß durch eine Erzeugerorganisation entzieht der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation die Anerkennung bzw. der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung die vorläufige Anerkennung. Artikel 21 (1) Wird - außer im Fall von höherer Gewalt - festgestellt, dass ein Verarbeiter die Erzeugnismenge, die von ihm im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 verarbeitet hat, so hat er als Sanktion einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des aufgrund des Vertrags anwendbaren Beihilfesatzes je Einheit multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 20 Absatz 1 berechneten Zinsen, beläuft. Ferner kann der Verarbeiter keine neuen Verträge schließen, und zwar: - für das Wirtschaftsjahr nach der Feststellung, wenn die nicht verarbeitete Differenzmenge gemäß Unterabsatz 1 höchstens 10 % beträgt; - für die zwei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die Differenzmenge mehr als 10 %, jedoch höchstens 20 % beträgt; - für die drei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die Differenzmenge mehr als 20 % beträgt. (2) Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Verarbeiter von der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 ausgeschlossen wird, falls - die Erzeugerorganisation unter Beteiligung des Verarbeiters falsche Erklärungen abgibt; - der Verarbeiter nicht den Preis gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f) bezahlt; - der Verarbeiter nicht den Sanktionsbetrag gemäß Absatz 1 entrichtet. Der Mitgliedstaat entscheidet abhängig von der Schwere des Falls darüber, wie lange der Verarbeiter nicht an der Beihilferegelung teilnehmen kann. (3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen. Artikel 22 (1) Die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen erfolgt in jedem betreffenden Mitgliedstaat anhand der Mengen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung geliefert wurden. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. KAPITEL VII MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION Artikel 23 (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen: a) vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres gegebenenfalls eine Meldung über den Rückgriff auf die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und die Mengen der beiden Unterschwellen; b) für jedes Erzeugnis Angaben über die Vertragsmengen für das laufende Wirtschaftjahr, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten, spätestens bis: i) 15. August bei Zitronen, ii) 15. Dezember bei den anderen Erzeugnissen; c) für jedes Erzeugnis Angaben über die Mengen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 während der Zeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 3 zur Verarbeitung geliefert wurden, spätestens bis: i) 1. April des laufenden Wirtschaftsjahres bei Zitronen, ii) 1. August des laufenden Wirtschaftsjahres bei den anderen Erzeugnissen. Im Fall von Clementinen sind diese Mengen nach den gelieferten Erzeugnissen zur Segmentgewinnung einerseits und zur Saftgewinnung andererseits aufzuschlüsseln. (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Erzeugnis spätestens bis 1. Januar des nachfolgenden Wirtschaftsjahres Mitteilungen, die folgende Angaben enthalten: a) die bei den Verarbeitern eingegangenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen; b) die im Rahmen von Verträgen den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach der Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag; c) die im Rahmen von Verträgen den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen; d) die aus den Mengen unter Buchstabe a) gewonnenen Mengen der Fertigerzeugnisse. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; e) die aus den Mengen unter Buchstabe c) gewonnenen Mengen der Fertigerzeugnisse. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; f) die auf Lager gehaltenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses zum Abschluss der Verarbeitung im vorangegangenen Wirtschäftsjahr; g) die Vertragsmengen und die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach der Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag; h) die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach dem anwendbaren Beihilfesatz; i) die Ausgabenhöhe in Landeswährung für die Beihilfegewährung an die Erzeugerorganisationen. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. (3) Für jedes Erzeugnis ist spätestens bis 1. Januar des nachfolgenden Wirtschaftsjahres ein zusammenfassender Bericht über die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, aus dem die Zahl der Kontrollen und deren Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach der Art der Feststellungen, hervorgehen. KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24 Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 dienen abweichend von Artikel 8 Absatz 6 als Identifizierungsangaben der Parzellen die Katastereintragungen oder jegliche andere von der Kontrollbehörde als gleichwertig anerkannte Angaben. Artikel 25 Die Verordnung (EG) Nr. 1169/97 wird für jedes der betreffenden Erzeugnisse zum Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01 aufgehoben. Artikel 26 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9. (3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (4) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3. (5) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. (6) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6. (7) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36. (8) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8. (9) ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 15. (10) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 35. ANHANG MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 9 Die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse müssen 1. ganze Früchte, von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein, wobei fäulnisbefallene Erzeugnisse ausgeschlossen sind; 2. die folgenden Mindestanforderungen erfuellen: a) Erzeugnisse zur Saftgewinnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Erzeugnisse zur Segmentgewinnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Clementinen und Satsumas zur Segmentgewinnung müssen eine Mindestgröße von 45 mm haben.