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Document 32001R0939

    Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    ABl. L 132 vom 15.5.2001, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/939/oj

    32001R0939

    Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 132 vom 15/05/2001 S. 0010 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission

    vom 14. Mai 2001

    mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates(2) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben wurde, wird den Erzeugerorganisationen, die Erzeugnisse des Anhangs IV aus dem Markt nehmen, unter bestimmten Bedingungen eine Pauschalbeihilfe gewährt.

    (2) Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die im Rahmen der Pauschalbeihilfe erforderlichen Verfahren an die Verfahren für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und der Übertragungsbeihilfe angeglichen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse(3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(4) aktualisiert worden sind. Es empfiehlt sich daher, die Bedingungen für die Gewährung der Pauschalbeihilfe auf dieser Grundlage festzulegen und die Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 der Kommission vom 28. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3516/93(6), aufzuheben.

    (3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2578/2000(8), werden bei Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse, die in die Qualitätsklasse B eingestuft wurden, keine Beihilfen gewährt. Da nur für Erzeugnisse der Qualitätsklassen Extra, E und A eine Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt werden kann, sollten bei der Berechnung der für diese Beihilfe in Frage kommenden Mengen auch nur diese Erzeugnisklassen berücksichtigt werden.

    (4) Die von den Erzeugerorganisationen im Rahmen der Pauschalbeihilferegelung einzuhaltenden Bedingungen sind festzulegen.

    (5) Die Pauschalbeihilfe kann erst am Ende des Fischwirtschaftsjahrs ausgezahlt werden. Es empfiehlt sich allerdings, die Möglichkeit von Vorschusszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit vorzusehen.

    (6) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, den bei der Berechnung der Pauschalbeihilfe zu berücksichtigenden Pauschalwert festzusetzen, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind(9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1106/90(10).

    (7) Zur Sicherung der Produktqualität und Förderung des Absatzes sind die Kriterien, denen die beihilfebegünstigten Maßnahmen entsprechen müssen, sowie die Bedingungen der Lagerhaltung und des erneuten Inverkehrbringens der Verarbeitungserzeugnisse festzulegen.

    (8) Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollten die Beihilfeempfänger eine Bestandsbuchhaltung über die monatlich zum Verkauf angebotenen, aus dem Markt genommenen und übertragenen Mengen (in Kilogramm) führen und diese Angaben dem Mitgliedstaat mitteilen. Für die vorschriftsmäßige Verwaltung dieser Regelung reicht es aus, eine Bestandsbuchhaltung lediglich für die Mindestlagerzeiten zu fordern.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalbeihilfe müssen die Erzeugerorganisationen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres die Liste der Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisklassen, sowie den autonomen Rücknahmepreis gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mitteilen.

    Eine Erzeugerorganisation kann für eine oder mehrere Erzeugnisklassen einen autonomen Rücknahmepreis anwenden, der den Hoechstsatz gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 überschreitet; sie verliert jedoch den Anspruch auf die Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisklassen, bei denen der Hoechstsatz überschritten wird.

    Artikel 2

    Die Pauschalbeihilfe wird der Erzeugerorganisation erst ausgezahlt, nachdem die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Mengen, für welche die Beihilfe beantragt wurde, die in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Mengen nicht übersteigen.

    KAPITEL II

    Bedingungen für die Gewährung der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (nachstehend "Pauschalausgleich" genannt)

    Artikel 3

    Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 gelten sinngemäß für die Gewährung des Pauschalausgleichs.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten setzen den Pauschalwert, der zur Berechnung des Pauschalausgleichs und des entsprechenden Vorschusses herangezogen wird, je nach Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 fest.

    Der Pauschalwert wird zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres für alle vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisationen in gleicher Höhe festgesetzt; Grundlage hierfür sind die für die einzelnen Verwendungszwecke erzielten Durchschnittserlöse, die in den betreffenden Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor Festsetzung des genannten Werts festgestellt wurden. Er wird geändert, wenn auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats erhebliche und anhaltende Preisschwankungen festgestellt werden.

    KAPITEL III

    Bedingungen für die Gewährung der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (nachstehend "Pauschalprämie" genannt)

    Artikel 5

    (1) Der Betrag der Pauschalprämie wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzt. Dieser Betrag wird je Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das Nettogewicht der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse.

    (2) Der Betrag der Pauschalprämie wird auf der Grundlage der tatsächlichen technischen Kosten und der Finanzkosten für die unvermeidlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse berechnet, die in der Gemeinschaft im vorhergehenden Fischwirtschaftsjahr festgestellt wurden.

    (3) Als technische Kosten gelten:

    a) Energiekosten,

    b) Lohnkosten für die Ein- und Auslagerung,

    c) Kosten für die unmittelbare Verpackung,

    d) Verarbeitungskosten (Zutaten),

    e) Kosten für den Transport vom Anlandeort zum Verarbeiter.

    (4) Für die finanziellen Kosten wird für das Jahr 2001 ein Pauschalbetrag von 10 EUR/t angesetzt. Anschließend wird der Pauschalbetrag von Jahr zu Jahr anhand des Zinssatzes angepasst, der jährlich nach Maßgabe von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(11) festgesetzt wird.

    (5) Die für das betreffende Fischwirtschaftsjahr festgesetzte Pauschalprämie gilt für Erzeugnisse, deren Lagerung in besagtem Wirtschaftsjahr begonnen hat, unabhängig vom Ende der Lagerzeit.

    Artikel 6

    Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 gelten sinngemäß für die Gewährung der Pauschalprämie.

    Artikel 7

    Die Pauschalprämie wird der Erzeugerorganisation erst ausgezahlt, nachdem die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Mengen, für welche die Prämie beantragt wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 verarbeitet oder eingelagert und anschließend wieder auf den Markt gebracht wurden.

    KAPITEL IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 8

    (1) Der Antrag auf Zahlung der Pauschalbeihilfe wird von der betreffenden Erzeugerorganisation bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Fischwirtschaftsjahrs eingereicht. Er enthält zumindest die im Anhang aufgeführten Angaben.

    (2) Der betreffenden Erzeugerorganisation wird auf Antrag ein Monatsvorschuss für die aus dem Markt genommenen oder übertragenen Mengen gewährt, sofern sie eine Sicherheit in Höhe von mindestens 105 % des Vorschusses leistet.

    (3) Der Betrag des Vorschusses bzw. der Vorschüsse wird auf der Grundlage des für den betreffenden Zeitraum vorläufig angesetzten Verhältnisses zwischen den aus dem Markt genommenen und den zum Verkauf angebotenen Mengen berechnet. Die Berechnung wird zwei Monate nach dem betreffenden Monat anhand der tatsächlichen Mengen, die nach dem im Anhang aufgeführten Muster anzugeben sind, angepasst.

    (4) Die einzelstaatlichen Behörden zahlen die Pauschalbeihilfe spätestens acht Monate nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres aus. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der Stelle mit, die mit der Gewährung der Pauschalbeihilfe beauftragt ist.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der die Übereinstimmung zwischen den Angaben in dem Zahlungsantrag und den von der betreffenden Erzeugerorganisation tatsächlich zum Verkauf angebotenen und aus dem Handel genommenen Mengen überprüft werden kann.

    (2) Die Erzeugerorganisationen stellen sicher, dass die Beihilfeempfänger eine Bestandsbuchhaltung entsprechend dem im Anhang aufgeführten Muster führen.

    (3) Die Erzeugerorganisation teilt dem Mitgliedstaat monatlich das Datum, die Art und die Mengen der Erzeugnisse mit, die aus dem Markt genommen oder übertragen werden.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem 1. Juli 2001, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit. Sie unterrichten die Kommission vor dem 1. Juli 2001 über bestehende Maßnahmen in dem unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Bereich.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juni 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Mai 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

    (3) ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.

    (4) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

    (5) ABl. L 367 vom 31.12.1988, S. 63.

    (6) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 10.

    (7) ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1.

    (8) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 1.

    (9) ABl. L 152 vom 10.6.1983, S. 22.

    (10) ABl. L 111 vom 1.5.1990, S. 50.

    (11) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

    ANHANG

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