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Document 32001D0867

    2001/867/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG des Rates hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3821)

    ABl. L 323 vom 7.12.2001, p. 29–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/867/oj

    32001D0867

    2001/867/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG des Rates hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3821)

    Amtsblatt Nr. L 323 vom 07/12/2001 S. 0029 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 3. Dezember 2001

    zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG des Rates hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3821)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/867/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/505/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 34,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG enthalten keine Angaben über den Impfstatus von Gefluegel und Bruteiern hinsichtlich der Newcastle-Krankheit.

    (2) Erfahrungen mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in der Gemeinschaft haben gezeigt, dass Informationen über die Impfung entweder des Gefluegels selbst oder der Elterntierherden, aus denen die Eintagsküken oder Bruteier stammen, sehr wichtig für epizootiologische Untersuchungen sind.

    (3) Es sollte gewährleistet werden, dass Angaben über die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit in die Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern aufgenommen werden.

    (4) Die Richtlinie 90/539/EWG ist entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt für lebendes Gefluegel und Bruteier, für die ab dem 1. Januar 2002 Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Dezember 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

    (2) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8.

    ANHANG

    "

    ANHANG IV

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

    (Muster 1-6)

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