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Document 32001D0600

2001/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/542/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, zur Änderung der Entscheidung 98/372/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern in Bezug auf Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG zur Änderung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1930)

ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 51–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/600/oj

32001D0600

2001/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/542/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, zur Änderung der Entscheidung 98/372/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern in Bezug auf Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG zur Änderung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1930)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0051 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juli 2001

zur Aufhebung der Entscheidung 1999/542/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, zur Änderung der Entscheidung 98/372/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern in Bezug auf Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG zur Änderung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1930)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(4), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 98/372/EG der Kommission(5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 97/232/EG der Kommission(6) ist die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen, festgelegt worden.

(3) Nachdem sich im Juli 1999 in der bulgarischen Region Bourgas Ausbrüche von Blauzungenkrankheit bestätigt haben, hat die Kommission mit der Entscheidung 1999/542/EG(7) Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen erlassen, die entweder aus Bulgarien stammen oder durch Bulgarien durchgeführt werden.

(4) Tierärztliche Sachverständige der Kommission haben sich im November 2000 vor Ort begeben und festgestellt, dass sich die Kontrolltätigkeit der bulgarischen Behörden und die Tiergesundheitslage im Allgemeinen nachhaltig verbessert haben.

(5) Insbesondere in Bezug auf die Blauzungenkrankheit wird seit geraumer Zeit ein Seuchenüberwachungsprogramm durchgeführt, dessen Ergebnisse es zusammen mit den Informationen und Garantien der zuständigen Veterinärbehörden nunmehr ermöglichen, Bulgarien hinsichtlich der Einfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft zu regionalisieren.

(6) Bestimmte Maßnahmen müssen jedoch aufrecht erhalten werden, um sicherzustellen, dass lebende Rinder, Schafe und Ziegen nicht aus den bulgarischen Provinzen Bourgas, Jambol, Hasskovo und Kardgali stammen oder durch diesen Landesteil durchgeführt werden.

(7) Es ist angezeigt, die Entscheidung 1999/542/EG aufzuheben und die Entscheidungen 97/232/EG und 98/372/EG entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/232/EG wird durch Anhang III dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 98/372/EG werden durch die Anhänge I und II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

(1) Die Entscheidung 1999/542/EG wird aufgehoben.

(2) Mitgliedstaaten, die lebende Rinder, Schafe und Ziegen beziehen, die durch bulgarisches Hoheitsgebiet befördert wurden, stellen sicher, dass die Tiere nicht durch den aus den Provinzen Bourgas, Jambol, Hasskovo und Kardgali bestehenden Landesteil Bulgariens durchgeführt wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2001.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(5) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 34.

(6) ABl. L 93 vom 8.4.1997, S. 43.

(7) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 33.

ANHANG I

"ANHANG I

ABGRENZUNG DER GEBIETE BESTIMMTER EUROPÄISCHER LÄNDER ZU ZWECKEN DER TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE BESCHEINIGUNG

LEBENDE TIERE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

"ANHANG

TEIL 1

Liste der Drittländer, die ermächtigt sind, bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, das Zeugnis gemäß Anhang I Teil 1a der Entscheidung 93/198/EWG zu verwenden

Island

Schweiz

TEIL 2

Liste der Drittländer, die ermächtigt sind, bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, das Zeugnis gemäß Anhang I Teil 1b der Entscheidung 93/198/EWG zu verwenden

Bulgarien (ausgenommen die Provinzen Bourgas, Jambol, Hasskovo und Kardjali)

Kanada (ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, die wie folgt abgegrenzt ist: von einem Punkt auf 120°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada, nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35' Länge und 50°30' Breite, nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45' Breite und südlich bis zu einem Punkt auf 118°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada)

Kroatien

Tschechische Republik

Estland

Ungarn

Lettland

Litauen

Malta

Neuseeland

Polen

Rumänien

Slowakische Republik

Slowenien

TEIL 3

Liste der Drittländer, die bei der Einfuhr von Mastschafen und -ziegen das Zeugnis gemäß Anhang II Teil 1a der Entscheidung 93/198/EWG verwenden müssen

Bulgarien (ausgenommen die Provinzen Bourgas, Jambol, Hasskovo und Kardjali)

Kanada (ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, die abgegrenzt ist als das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von einem Punkt auf 120°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada, nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35' Länge und 50°30' Breite, nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45' Breite und südlich bis zu einem Punkt auf 118°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada)

Chile

Kroatien

Tschechische Republik

Grönland

Ungarn

Island

Malta

Neuseeland

Polen

Rumänien

Slowakische Republik

Schweiz

TEIL 4

Liste der Drittländer, die bei der Einfuhr von Zuchtschafen und -ziegen das Zeugnis gemäß Anhang II Teil 1b der Entscheidung 93/198/EWG verwenden müssen

Bulgarien (ausgenommen die Provinzen Bourgas, Jambol, Hasskovo und Kardjali)

Kanada (ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, die abgegrenzt ist als das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von einem Punkt auf 120°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada, nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35' Länge und 50°30' Breite, nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45' Breite und südlich bis zu einem Punkt auf 118°15' Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada)

Chile

Kroatien

Tschechische Republik

Grönland

Ungarn

Island

Malta

Neuseeland

Polen

Rumänien

Slowakische Republik

Schweiz

TEIL 5

Drittländer oder Teile von Drittländern, die den Anforderungen für den Status "amtlich brucellosefrei" genügen

Grönland

Tschechische Republik

Slowakische Republik"

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