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Document 32001D0597

    2001/597/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von neun Produktionseinheiten für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1089)

    ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 32–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/597/oj

    32001D0597

    2001/597/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von neun Produktionseinheiten für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1089)

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0032 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. April 2001

    zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von neun Produktionseinheiten für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1089)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/597/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    (1) Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Beihilfe mitgeteilt, die es eine Produktionseinheit für das Jahr 2000 zu gewähren denkt, insbesondere für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte das Vereinigte Königreich am 19. Februar 2001 weitere Informationen.

    (2) Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Beihilfen mitgeteilt, die es acht Produktionseinheiten für das Jahr 2000 zu gewähren denkt, insbesondere für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000.

    (3) In seiner Mitteilung vom 19. Februar 2001 unterrichtete das Vereinigte Königreich die Kommission außerdem gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über eine Änderung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 (nachstehend bezeichnet als "Umstrukturierungsplan"). Diesen Umstrukturierungsplan hatte die Kommission durch ihe Entscheidung 2001/114/EGKS(2) genehmigt.

    (4) Nachdem sich die Kommission zur Konformität der vorgesehenen Änderung des Umstrukturierungsplans mit den allgemeinen und spezifischen Zielen der Enscheidung geäußert hat, muss sie gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über eine Beihilfe in Höhe von 10402000 GBP zur Deckung von Betriebsverlusten im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 bei neun Produktionseinheiten befinden.

    (5) Zu diesen finanziellen Maßnahmen, die unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fallen, muss sich die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung äußern. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der genannten Entscheidung entsprechen und mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem prüft die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit der geänderten Fassung des Umstrukturierungsplans des Vereinigten Königreichs für den Steinkohlensektor in Einklang stehen.

    II

    (6) In dem von der Kommission durch Entscheidung 2001/114/EGKS genehmigten Umstrukturierungsplan sind Betriebsbeihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2001 vorgesehen. Nach dem Wortlaut des Plans soll der Gesamtbetrag der Beihilfe im gesamten Zeitraum 110000000 GBP (Vergleiche Ziffer 6 der Entscheidung) nicht übersteigen. Das Vereinigte Königreich erachtete diesen Betrag zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend für eine vorübergehende Unterstützung von Produktionseinheiten, die langfristig als betriebs- und volkswirtschaftlich rentabel angesehen wurden und nach 2002 wieder in der Lage sein dürften, mit der Importkohle zu konkurrieren.

    (7) Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2000 gewährten Beihilfe geht die Regierung des Vereinigten Königreichs jedoch nun davon aus, dass die geschätzten 110000000 GBP nicht ausreichen, um alle Beihilfeanträge abzudecken, die in der Laufzeit des Umstrukturierungsplans vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 gestellt werden könnten. Mit ihren Entscheidungen 2001/217/EGKS(3) und 2001/340/EGKS(4) hat die Kommission bereits staatliche Beihilfen in Höhe von 76540000 GBP genehmigt. Gemäß den Mitteilungen vom 12. Januar und vom 19. Februar 2001, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sollen weitere 10402000 GBP gewährt werden, um alle Beihilfeanträge für das Jahr 2000 abzudecken, die das Vereinigte Königreich für zulässig erachtet.

    (8) Der Betrag, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau zu gewähren gedenkt, beträgt allein für das Jahr 2000 bereits 86942000 GBP. Dieser Betrag liegt weit über den Schätzungen des Vereinigten Königreichs zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans, da sehr viele Unternehmen Beihilfeanträge gestellt haben und bestimmten Produktionseinheiten höhere als die geplanten Beihilfebeträge gewährt wurden.

    (9) Nach Aussage des Vereinigten Königreichs konnte der benötigte Umfang der Beihilfen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans nicht exakt berechnet werden. Die den Behörden des Vereinigten Königreichs damals vorliegenden Daten über Zahl und Größe der Produktionseinheiten und die Höhe ihrer Betriebsverluste, die eine Erfuellung der Kriterien des Umstrukturierungsplans für die Gewährung von Beihilfe erwarten ließen, gestatteten nur eine grobe Schätzung des Betrags, den das Vereinigte Königreich im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 für Beihilfen benötigen würde.

    (10) Die Unterlagen, die der Regierung des Vereinigten Königreichs mit den Beihilfeanträgen für das Jahr 2000 von den Kohleproduzenten zugeleitet wurden, enthalten genaue Angaben zu Produktionskosten und -erlösen. Diese Angaben enthalten Daten über das Jahr 2000, aber auch über die Folgejahre. Die Regierung des Vereinigten Königreichs verfügt daher jetzt über präzise Schätzungen zu den Unternehmen, die wahrscheinlich für 2001 und 2002 neue Beihilfen beantragen werden. Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Vereinigte Königreich jetzt davon aus, dass der mögliche Beihilfebetrag für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 nicht über 170000000 GBP liegen dürfte - anstatt 110000000 GBP, wie im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen.

    (11) Nach Auffassung der Kommission wird eine Anhebung des Hoechstbetrags der Beihilfe, die in der Laufzeit des Umstrukturierungsplans gewährt werden kann, von 110000000 GBP auf 170000000 GBP die Bedingungen ihrer Entscheidung Nr. 2001/114/EGKS nicht in Frage stellen. Diese Änderung berührt weder die grundlegenden Faktoren, die zur Annahme dieser Entscheidung geführt haben, noch das Ziel des Umstrukturierungsplans. Dieses Ziel besteht darin, bis zum Auslaufen der Regelung für staatliche Beihilfen im Sinne der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2002 zu erreichen, dass der Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich wieder mit der Importkohle konkurrieren kann, und zwar völlig ohne staatliche Beihilfen. Außerdem muss die Bedeutung der Änderung des möglichen Hoechstbetrags der Beihilfe für den Zeitraum vom 17. April bis zum 23. Juli 2002 im Hinblick auf das oben genannte Ziel beurteilt werden. Die Kommission kommt dabei zu der Einschätzung, dass der geänderte Umstrukturierungsplan mit den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang steht.

    III

    (12) Der Betrag von 10402000 GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen.

    (13) Die geplante Beihilfe ist für neun Produktionseinheiten bestimmt und soll wie folgt aufgeteilt werden:

    a) 870000 GBP für die Produktionseinheit Betws Colliery (Betws Anthracite Ltd);

    b) 661000 GBP für die Produktionseinheit Central Surface Mines (H.J. Banks & Company Ltd);

    c) 703000 GBP für die Produktionseinheit North-East Surface Mines (H.J. Banks & Company Ltd);

    d) 2978000 GBP für die Produktionseinheit East Pit Extension (Celtic Energy Ltd);

    e) 113000 GBP für die Produktionseinheit Blaentillery No 2 (Flynonau Duon Mines Ltd);

    f) 79000 GBP für die Produktionseinheit Hay Royds Colliery (J. Flack & Sons Ltd);

    g) 88000 GBP für die Produktionseinheit Eckington Colliery (Moorside Mining Company Ltd);

    h) 3589000 GBP für die Produktionseinheit Tower Colliery (Tower Colliery Ltd);

    i) 1321000 GBP für die Produktionseinheit Elwyn Complex (South Wales Anthracite Ltd/Ward Brothers Ltd).

    (14) Die geplante Beihilfe soll es den begünstigten Produktionseinheiten ermöglichen, ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung der Produktionskosten zu verbessern. Gemäß den Umstrukturierungsplänen des Vereinigten Königreichs sollen die Anstrengungen zur Verringerung der Produktionskosten über einen Bezugszeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren bewertet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Produktionskosten nicht anhand eines Tätigkeitszeitraums bewertet wird, der für die Betriebsbedingungen der betreffenden Produktionseinheiten nicht repräsentativ ist. Um Diskriminierungen unter den Kohleproduzenten zu verhindern, können sie die Bezugszeiträume zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 2000 selbst festlegen.

    (15) Nach dem Umstrukturierungsplan haben die Produktionseinheiten Aussichten auf Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit, wenn ihre Produktionskosten die Schwelle von 1,15 GBP/GJ(5) im Jahr 2002 nicht überschreiten. Bei diesem Kostenniveau müssten die betreffenden Unternehmen nach dem Jahr 2002 ihren Betrieb völlig ohne finanzielle Unterstützung fortsetzen können.

    (16) Nach den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs stellt sich die Entwicklung der Produktionskosten zwischen dem gemäß Erwägungsgrund 14 festgelegten Bezugszeitraum und dem Jahr 2002 zu konstanten Preisen von 1999 wie folgt dar: Betws Colliery [...](6); Central Surface Mines [...]; North-East Surface Mines [...]; East Pit Extension [...]; Hay Royds Colliery [...]; Eckington Colliery [...]; Tower Colliery [...]; Elwyn Complex [...]. Außerdem dürften die Produktionskosten - zu konstanten Preisen von 1999 - im Jahr 2002 bei dem in Erwägungsgrund 15 genannten Wert von 1,15 GBP/GJ bzw. darunter liegen.

    (17) Nach Schätzungen für den Zeitraum bis zum Jahr 2004 einschließlich dürften die obigen Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit durch erneute Senkungen der Produktionskosten weiter verbessern. Die Kommission stellt fest, dass die Kosten mehrerer Produktionseinheiten bis zum Jahr 2004 unter 1 GBP/GJ liegen dürften.

    (18) Die Produktionskosten von Blaentillery No 2 dürfen im Jahr 2002 etwa [...] GBP/GJ betragen und würden damit [...] höher liegen als der für den Bezugszeitraum berechnete Wert. Aufgrund gewisser finanzieller Probleme konnte diese Produktionseinheit nicht die notwendigen Investitionen durchführen, um einen Teil ihrer Produktionskapazitäten rechtzeitig zu ersetzen. Der daraus folgende Produktionsrückgang führte zu einem Anstieg der Produktionskosten je geförderte Einheit Kohle. Der Betrieb der neuen Kapazitäten dürfte angesichts ihres jetzigen Entwicklungsstandes im Jahr 2002 beginnen. Daher dürften die Produktionskosten in den kommenden Jahren erheblich sinken. Nach Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs dürften die Kosten zwischen 2002 und 2004 um [...] % und zwischen dem Bezugszeitraum und 2004 um etwa [...] % zurückgehen. Die Produktionskosten dürften daher ab 2003 unter dem in Erwägungsgrund 15 genannten Wert von 1,15 GBP/GJ liegen, bei einem Kostenniveau von ca. [...] GBP/GJ.

    (19) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wude von einem unabhängigen Sachverständigen ein technischer Bericht ausgearbeitet, um zu ermitteln, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung es den betreffenden Produktionseinheiten ermöglichen werden, ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und insbesondere die in Erwägungsgrund 15 genannten Ziele zu erreichen. Bei dem Bericht wurden die geologischen und technischen Verhältnisse der Produktionseinheiten sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel, dass alle in den Erwägungsgründen 16 bis 18 genannten Produktionseinheiten die jeweils geschätzten Produktionskosten erreichen sollen, als konsequent und realistisch anzusehen.

    (20) Aus diesen Gründen erwartet die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung bei den betreffenden Produktionseinheiten zu einer Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit führen werden. Sie geht davon aus, dass die Produktionseinheiten in der Lage sein werden, ihre Tätigkeit nach 2002 völlig ohne staatliche Beihilfen fortzusetzen.

    IV

    (21) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu verbessern.

    (22) Die Kommission betrachtet die in den Erwägungsgründen 16 bis 18 genannten Senkungen der Produktionskosten als erheblich. Um die Tragweite dieser Kostensenkungen zu beurteilen, hat die Kommission die Differenz zwischen den für den Bezugszeitraum berechneten durchschnittlichen Produktionskosten (vgl. Erwägungsgrund 14) und den Zielkosten für 2002 in Höhe von 1,15 GBP/GJ berücksichtigt. Dabei fallen die berechneten Kostensenkungen für die Produktionseinheien Central Surface Mines und North-East Surface Mines ([...] % bzw. [...] %) zwar geringer aus als die bei anderen Produktionseinheiten verzeichneten sehr starken Verringerungen, doch liegt das absolute Kostenniveau von Central Surface Mines und North-East Surface Mines im Bezugszeitraum bereits sehr nahe an der Schwelle zur Wettbewerbsfähigkeit mit der Importkohle.

    (23) Die Beihilfen sollten es den betroffenen Produktionseinheiten ermöglichen, ihre Wirtschaftlichkeit zu steigern und ihren Betrieb nach 2002 völlig ohne staatliche Subventionen fortzusetzen. Gemäß dem von der Kommission mit Entscheidung 2001/114/EGKS genehmigten Umstrukturierungsplan sollten die Produktionskosten der Produktionseinheiten Betws Colliery, Central Surface Mines, North-East Surface Mines, East Pit Extension, Hay Royds Colliery, Eckington Colliery, Tower Colliery und Elwyn Complex im Jahr 2002 die Grenze von 1,15 GBP/GJ nicht überschreiten. Bei Blaentillery No 2 wurde dieser Wert im Jahr 2000 nicht so stark übersschritten, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Produktionseinheit gefährdet ist. Vielmehr dürften die vorübergehenden betrieblichen Probleme, die zu den hohen Produktionskosten von Blaentillery No 2 geführt haben, im Laufe des Jahres 2002 gelöst werden, so dass die Produktionskosten ab 2003 wieder unter den Wert von 1,15 GBP/GJ sinken dürften.

    (24) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für jede Produktionseinheit nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen, berechnet auf Grundlage der finanziellen Angaben für den von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum, d. h. vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000.

    (25) Die von den einzelnen Produktionseinheiten durchgeführten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung, insbesondere die zeitliche Befristung der dazu benötigten finanziellen Unterstützung, werden eine Degressivität der Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ermöglichen.

    (26) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein Wirtschaftsprüfer für jede Produktionseinheit bestätigt hat, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben. Der Wirtschaftsprüfer hat außderdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden.

    (27) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 geplante Beihilfe für die in Erwägungsgrund 13 aufgeführten Produktionseiheiten in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3.

    V

    (28) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinshaft verursacht.

    (29) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 2001/114/EGKS muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

    (30) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden.

    (31) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Spätestens bis zum 30. September 2001 muss das Vereinigte Königreich die im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung der früher notifizierten Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden.

    (32) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen von der geänderten Fassung des Umstrukturierungsplans und von den der Kommission am 12. Januar und am 19. Februar 2001 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2) begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung, der von der Kommission mit Entscheidung 2001/114/EGKS genehmigt wurde, steht in Einklang mit den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

    Artikel 2

    Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Betriebsbeihilfen in Höhe von 10402000 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: Betws Colliery, Central Surface Mines, North-East Surface Mines, East Pit Extension, Hay Royds Colliery, Eckington Colliery, Tower Colliery, Elwyn Complex und Blaentillery No 2.

    Artikel 3

    Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seinen Mitteilungen vom 12. Januar und vom 19. Februar 2001 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

    Artikel 4

    Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2001 die im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2001

    Für die Kommission

    Loyola De Palacio

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

    (2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27.

    (3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 31.

    (4) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 23.

    (5) 1 Tonne Steinkohleneinheit (t/SKE) = 29,302 Gigajoule (GJ).

    (6) Vertrauliche Information.

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