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Document 32001D0535

2001/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/442/EG zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL — Abteilung Garantie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1756)

ABl. L 193 vom 17.7.2001, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/535/oj

32001D0535

2001/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/442/EG zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL — Abteilung Garantie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1756)

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0025 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 6. Juli 2001

zur Änderung der Entscheidung 94/442/EG zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1756)

(2001/535/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das kontinuierliche Funktionieren der Schlichtungsstelle trotz ständiger Entwicklung ihrer Zusammensetzung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass nach einem anfänglichen Mandat von drei Jahren eine Verlängerung des Mandats um einen kürzeren Zeitraum möglich ist. Es sind die besonderen Vorschriften für das Mandat des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle festzulegen. Zu diesem Zweck ist die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/649/EG(3), zu ändern.

(2) Der Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/442/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung: "Der Vorsitzende und die Mitglieder werden von der Kommission nach Befassung des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 für ein anfängliches Mandat von drei Jahren ernannt. Das Mandat ist jeweils nur um ein Jahr verlängerbar, wobei der Ausschuss unterrichtet wird. Ist der zu ernennende Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so ist die Laufzeit seines anfänglichen Mandats als Vorsitzender drei Jahre.

Außerdem ernennt die Kommission ebenfalls nach Befassung des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Ersatzmitglieder, die den Kriterien nach Unterabsatz 1 entsprechen und auf die in der Reihenfolge ihrer Aufstellung durch die Kommission zurückgegriffen werden kann."

2. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Nach Ablauf seines Mandats bleibt das Mitglied bzw. der Vorsitzende der Schlichtungsstelle bis zu seiner Ablösung bzw. bis zur Verlängerung seines Mandats im Amt."

3. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Das Mandat eines Mitglieds endet vor seinem Ablauf durch freiwilliges oder erzwungenes Ausscheiden bzw. durch Tod. In diesem Fall wird für den restlichen Zeitraum das erste verfügbare Ersatzmitglied als Nachfolger benannt. Im Fall des Ausscheidens oder Todes des Vorsitzenden bezeichnet jedoch die Kommission nach Befassung des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 das Mitglied, das das Mandat des Vorsitzenden für den restlichen Zeitraum ausübt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45.

(3) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 41.

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