EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0294

2001/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 979)

ABl. L 100 vom 11.4.2001, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/294/oj

32001D0294

2001/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 979)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/2001 S. 0032 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2001

zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/294/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) für eines oder mehrere Binnenwasser- bzw. Küstengebiete den Status zugelassener seuchenfreier Gebiete erlangen.

(2) Mit der Entscheidung 98/361/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/311/EG(4), wurde dieser Status bestimmten spanischen Wassereinzugsgebieten und Küstengebieten gewährt.

(3) Als der Region Asturien mit der Entscheidung 98/361/EG der Status des zugelassenen Gebiets gewährt wurde, wurde das Wassereinzugsgebiet des Rio Eo ausgeschlossen, da seine Quelle in Galicien liegt.

(4) Als Galizien mit der Entscheidung 1999/513/EG der Kommission(5) der Status des zugelassenen Gebiets gewährt wurde, bezog sich dies auch auf das in Galicien gelegene Wassereinzugsgebiet des Rio Eo.

(5) Spanien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die die Gewährung des Status des zugelassenen Gebiets für das gesamte Wassereinzugsgebiet des Rio Eo begründen, und die nationalen Vorschriften mitgeteilt, mit denen sichergestellt wird, dass die Bedingungen für die Erhaltung der Zulassung erfuellt sind.

(6) Die Prüfung dieser Informationen hat ergeben, dass der Status für das gesamte Wassereinzugsgebiet des Rio Eo gewährt werden kann.

(7) Das Wassereinzugsgebiet des Rio Eo wird in das zugelassene Binnenwassergebiet von Asturien einbezogen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 98/361/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(3) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 46.

(4) ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 77.

(5) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 39.

ANHANG

"ANHANG

A. VERZEICHNIS DER IN SPANIEN HINSICHTLICH IHN UND VHS ZUGELASSENEN GEBIETE

I. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ASTURIEN

1. Binnenwassergebiete

Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens.

2. Küstengebiete

Die gesamte asturische Küste.

II. REGION: GALICIEN

1. Binnenwassergebiete

Die Wassereinzugsgebiete von Galicien:

- einschließlich der Einzugsgebiete des Rio Eo, des Rio Sil ab Quelle in der Provinz León, des Rio Miño von der Quelle bis zum Staudamm von Frieir und des Rio Limia von der Quelle bis zum Staudamm von Das Conchas;

- ausgenommen das Einzugsgebiet des Rio Tamega.

2. Küstengebiete

Das galizische Küstengebiet von der Mündung des Rio Eo (Isla Pancha) bis zum Kap Cabo Silliero an der Mündung Ría de Vigo.

Das Küstengebiet von Cabo Silliero bis Punta Picos (Mündung des Rio Miño) gilt als Pufferzone.

III. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGÓN

Binnenwassergebiete

- Rio Aragón von der Quelle bis zum Staudamm von Caparroso in der Gemeinde Navarra;

- Rio Gállego von der Quelle bis zum Staudamm von Ardisa;

- Rio Sotón von der Quelle bis zum Staudamm von Sotonera;

- Rio Isuela von der Quelle bis zum Staudamm von Arguis;

- Rio Flumen von der Quelle bis zum Staudamm von Santa María de Belsue;

- Rio Guatizalema von der Quelle bis zum Staudamm von Vadiello;

- Rio Cinca von der Quelle bis zum Staudamm von Grado;

- Rio Esera von der Quelle bis zum Staudamm von Barasona;

- Rio Noguera Ribagorzana von der Quelle bis zum Staudamm von Santa Ana;

- Rio Huecha von der Quelle bis zum Staudamm von Alcalá de Moncayo;

- Rio Jalón von der Quelle bis zum Staudamm von Alagón;

- Rio Huerva von der Quelle bis zum Staudamm von Mezalocha;

- Rio Aguasvivas von der Quelle bis zum Staudamm von Moneva;

- Rio Martín von der Quelle bis zum Staudamm von Cueva Foradada;

- Rio Escuriza von der Quelle bis zum Staudamm von Escuriza;

- Rio Guadalope von der Quelle bis zum Staudamm von Caspe;

- Rio Matarraña von der Quelle bis zum Staudamm von Aguas de Pena;

- Rio Pena von der Quelle bis zum Staudamm von Pena;

- Rio Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zum Staudamm von Generalísimo in der Provinz Valencia;

- Rio Mijares von der Quelle bis zum Staudamm von Arenós in der Provinz von Castellón.

Alle anderen Wasserläufe der autonomen Gemeinschaft Aragón sowie der gesamte Lauf des Rio Ebro in dieser Gemeinschaft gelten als Pufferzone.

IV. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA

Binnenwassergebiete

- Rio Bidasoa von der Quelle bis zur Mündung;

- Rio Leizarán von der Quelle bis zum Staudamm von Leizarán (Muga);

- Rio Arakil-Arga von der Quelle bis zum Staudamm von Falces;

- Rio Ega von der Quelle bis zum Staudamm von Allo;

- Rio Aragón von der Quelle in der Provinz Huesca (Aragón) bis zum Staudamm von Caparroso (Navarra).

Alle anderen Wasserläufe der autonomen Gemeinschaft Navarra sowie der gesamte Lauf des Rio Ebro in dieser Gemeinschaft gelten als Pufferzone.

V. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT CASTILLA Y LEÓN

Binnenwassergebiete

- Rio Duero von der Quelle bis zum Staudamm von Aldeávila;

- Rio Ebro von der Quelle in der Region Cantabria bis zum Staudamm von Sobrón;

- Rio Queiles von der Quelle bis zum Staudamm von Los Fayos;

- Rio Tiétar von der Quelle bis zum Staudamm von Rosarito;

- Rio Alberche von der Quelle bis zum Staudamm von El Burguillo.

Alle anderen Wasserläufe der autonomen Gemeinschaft Castilla y León gelten als Pufferzone.

VI. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT CANTABRIA

1. Binnenwassergebiete

Die Wassereinzugsgebiete folgender Flüsse von der Quelle bis zur Mündung ins Meer:

- Rio Deva;

- Rio Nansa;

- Rio Saja-Besaya;

- Rio Pas-Pisueña;

- Rio Asón;

- Rio Agüera.

Die Wassereinzugsgebiete des Rio Gandarillas, des Rio Escudo und des Rio Miera y Campiazo gelten als Pufferzone.

2. Küstengebiete

Die gesamte kantabrische Küste von der Mündung des Rio Delta bis zur Bucht von Ontón.

B. VERZEICHNIS DER IN SPANIEN HINSICHTLICH IHN UND VHS ZUGELASSENEN ZUCHTBETRIEBE

REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGÓN

- Truchas del Prado in Alcalá de Ebro, Provinz Zaragoza (Aragón)."

Top