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Document 32001D0293

    2001/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten hinsichtlich der Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Muschelkrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 978)

    ABl. L 100 vom 11.4.2001, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0088

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/293/oj

    32001D0293

    2001/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten hinsichtlich der Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Muschelkrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 978)

    Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/2001 S. 0030 - 0031


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. März 2001

    zur Änderung der Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten hinsichtlich der Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Muschelkrankheiten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 978)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/293/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 95/70/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, dass die Analysen gemäß Absatz 1 desselben Artikels durchgeführt werden können.

    (2) Gemäß Absatz 3 desselben Artikels können die Mitgliedstaaten, die über kein entsprechendes zuständiges nationales Laboratorium verfügen, abweichend von Absatz 2 die Dientsleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.

    (3) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Muschelkrankheiten ist in Anhang C der Richtlinie 95/70/EG enthalten.

    (4) Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang C der Richtlinie 95/70/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. März 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

    ANHANG

    "ANHANG C

    NATIONALE REFERENZLABORATORIEN FÜR MUSCHELKRANKHEITEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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