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Document 32001D0291

2001/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 950)

ABl. L 100 vom 11.4.2001, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0613

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/291/oj

32001D0291

2001/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 950)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/2001 S. 0027 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 29. März 2001

zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 950)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/291/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/160/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/150/EG(3), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesperma zulassen.

(2) Kanada ist in diesem Verzeichnis aufgeführt.

(3) Die Entscheidung 95/94/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/353/EG(5), enthält ein Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern.

(4) Die zuständigen kanadischen Veterinärbehörden haben die Aufnahme von drei kanadischen Besamungsstationen (Aurora GTC, Costwold Western Canada Ltd und Centre d'insémination C-Prim) in dieses Verzeichnis beantragt.

(5) Die Gemeinschaft hat Garantien hinsichtlich der Übereinstimmung dieser Stationen mit den Auflagen von Artikel 8 der Richtlinie 90/429/EWG erhalten.

(6) Die drei Stationen sind daher in das Verzeichnis der zugelassenen Stationen aufzunehmen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 95/94/EG in ihrer geänderten Fassung werden die folgenden drei Besamungsstationen in Teil 4 - Kanada eingefügt:

- Aurora GTC Box 177 Kipling , Saskatchewan , Canada Location SW 15-10-6 W2

Zulassungsnummer: 7-AI-100;

- Costwold Western Canada Ltd 17 Speers Road Winnipeg , Manitoba , Canada Location SW 27-18-2 EPM

Zulassungsnummer: 6-AI-70;

- Centre d'insémination C-Prim 2, chemin St Gabriel St Gabriel de Brandon , Québec , Canada Zulassungsnummer: 4-AI-24.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2) ABl. L 67 vom 19.3.1993, S. 27.

(3) ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 40.

(4) ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 87.

(5) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 65.

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