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Document 32001D0224

2001/224/EG: Entscheidung des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden

ABl. L 84 vom 23.3.2001, p. 23–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/224(2)/oj

32001D0224

2001/224/EG: Entscheidung des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 084 vom 23/03/2001 S. 0023 - 0029


Entscheidung des Rates

vom 12. März 2001

über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden

(2001/224/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG die Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 1999/880/EG(2) ermächtigt, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Mineralöle zu gewähren.

(2) Der Rat muss auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheiden, ob die mit der Entscheidung 1999/880/EG erteilten Ermächtigungen zur Anwendung dieser Befreiungen und Ermäßigungen geändert oder verlängert werden sollen.

(3) Die in der Entscheidung 1999/880/EG vorgesehene Abschaffung der automatischen Verlängerung der Ausnahmeregelungen würde den Rat in die Lage versetzen, die Ausnahmeregelungen wirksamer zu kontrollieren, da dann gewährleistet wäre, dass diese Regelungen regelmäßig überprüft werden und über ihre Beibehaltung in Kenntnis der Sachlage und ausdrücklich entschieden wird.

(4) Ziel dieser Entscheidung ist es, unter Wahrung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, in denen ähnliche Ausnahmeregelungen gelten, die Geltungsdauer sämtlicher geltender Ausnahmeregelungen um sechs Jahre zu verlängern; hiervon ausgenommen sind die Ausnahmeregelungen für die Kraftverkehrsunternehmen, deren Geltungsdauer um zwei Jahre verlängert wird.

(5) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(6) Die Entscheidungen 1999/880/EG, 1999/804/EG(3), 2000/266/EG(4), 2000/433/EG(5), 2000/434/EG(6), 2000/446/EG(7) und 2000/719/EG(8) sollten aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG(9), die insbesondere die Mindestsätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betreffen, die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen beizubehalten.

(2) Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission am 31. Dezember 2006 aus.

Artikel 2

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG, die insbesondere die Mindestsätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betreffen, die in Anhang II der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen beizubehalten.

(2) Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission am 31. Dezember 2002 aus.

Artikel 3

Die Entscheidungen 1999/880/EG, 1999/804/EG, 2000/266/EG, 2000/433/EG, 2000/434/EG, 2000/446/EG und 2000/719/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 73.

(3) ABl. L 313 vom 7.12.1999, S. 9.

(4) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 21.

(5) ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 21.

(6) ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 23.

(7) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 39.

(8) ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 30.

(9) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

ANHANG I

Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen im Sinne von Artikel 1

1. BELGIEN

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

2. DÄNEMARK

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, unter der Voraussetzung, dass die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -Index geknüpft sind und diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG entsprechen;

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze für Benzin, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen der Artikel 3 und 4 entsprechen;

- Anwendung von unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen der Artikel 3 und 4 entsprechen;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze für Gasöl, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 5 entsprechen;

- teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten, aber nicht erstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Sätze unterschreitet;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG.

3. DEUTSCHLAND

- Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Heizstoff;

- einen differenzierten Verbrauchsteuersatz auf Mineralöle, die als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG beachtet werden;

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

- gestaffelte Verbrauchsteuersätze auf Heizstoffe, die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG entsprechen;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

4. GRIECHENLAND

- für die Nutzung durch die griechische Armee;

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoff für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- für Flüssiggas (LPG) und Methan für industrielle Zwecke.

5. SPANIEN

- für Flüssiggas, welches in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, als Kraftstoff eingesetzt wird;

- für Flüssiggas, welches als Kraftstoff in Taxis eingesetzt wird;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

6. FRANKREICH

- für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

- für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Anwendung eines differenzierten Verbrauchsteuersatzes für einen neuen Brennstoff aus einer durch Tenside stabilisierten Wasser-/Frostschutzmittel-/Diesel-Emulsion, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 5 entspricht;

- Anwendung eines differenzierten Verbrauchsteuersatzes für hochoktaniges, unverbleites Benzin, das zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften einen Zusatzstoff auf der Grundlage von Pottasche (oder einen anderen Zusatz gleicher Wirkung) enthält;

- im Rahmen eines jährlichen Kontingents für Kraftstoff in Taxis;

- im Rahmen eines jährlichen Kontingents für eine Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

- Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das als Kraftstoff für Müllsammelfahrzeuge mit Gasantrieb verwendet wird;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der Verbrauchsteuersatz muss dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

- Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verteilung von Treibstoff in korsischen Häfen an private nichtgewerbliche Wasserfahrzeuge;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

7. IRLAND

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan als Kraftstoff;

- für Kraftfahrzeuge von Behinderten;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

8. ITALIEN

- für die Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Brennstoff;

- für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

- für die Nutzung durch die Streitkräfte;

- für Krankenwagen;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- für den Kraftstoff, der in Taxis verwendet wird;

- in geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und LPG, das für Heizzwecke verwendet und über Leitungen in diesen Gebieten verteilt wird, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen der Artikel 5 und 7 entsprechen;

- für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für in der Region Friaul-Julisch-Venetien verbrachtes Benzin, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen der Artikel 3 und 4 entspricht;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG entspricht;

- Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Heizöl, das für die Dampfgewinnung verwendet wird, und für Gasöl, das zur Trocknung und "Aktivierung" von Molekularsieben in der Provinz Kalabrien verwendet wird, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG entspricht;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

9. LUXEMBURG

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

10. NIEDERLANDE

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

- für die Nutzung durch die niederländischen Streitkräfte;

- für die Anwendung von differenzierten Verbrauchsteuersätzen auf Flüssiggas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

- gestaffelter Verbrauchsteuersatz für LPG, das als Kraftstoff für Müllfahrzeuge, Kanalsauger und Kehrfahrzeuge verwendet wird.

11. ÖSTERREICH

- für Erdgas und Methan;

- für Flüssiggas, das als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

12. PORTUGAL

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- für eine Verbrauchsteuerbefreiung auf Flüssiggas, Erdgas und Methan, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

- Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermäßigung die Mehrkosten für die Beförderung in die Region nicht übersteigen darf;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muss dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/81/EWG;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

13. FINNLAND

- für Erdgas, das als Kraftstoff verwendet wird;

- Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und LPG für alle Verwendungszwecke;

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff und Heizöl, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 5 entspricht;

- Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen der Artikel 3 und 4 entsprechen;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

14. SCHWEDEN

- Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase;

- Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff entsprechend umwelttechnischen Klassifizierungen;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- Verbrauchsteuersatzermäßigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG entsprechen;

- Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, in Form eines niedrigeren Satzes als des Regelsatzes und eines ermäßigten Satzes für energieintensive Unternehmen, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG.

15. VEREINIGTES KÖNIGREICH

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan als Kraftstoff;

- Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 4 entsprechen;

- für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

- Staffelung der Verbrauchsteuer auf Emulsionen aus Wasser und Dieselöl, unter der Voraussetzung, dass die Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen des Artikels 5 entsprechen;

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

ANHANG II

Verbrauchsteuerermäßigung und -befreiungen im Sinne von Artikel 2

1. FRANKREICH

- für die Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere die Mindeststeuersätze des Artikels 5 beachtet werden.

2. ITALIEN

- für die Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere die Mindeststeuersätze des Artikels 5 beachtet werden.

3. NIEDERLANDE

- für die Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG und insbesondere die Mindeststeuersätze des Artikels 5 beachtet werden.

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