Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0070

    2001/70/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 180 vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 — E 212) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 23 vom 25.1.2001, p. 33–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/70(1)/oj

    32001D0070

    2001/70/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 180 vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 — E 212) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2001 S. 0033 - 0036


    Beschluss Nr. 180

    vom 15. Februar 2000

    über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/70/EG)

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

    aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft(1) zu- und abwandern, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

    aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(2) vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

    aufgrund des Beschlusses Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen erforderlichen Vordrucke(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates(4) ist der Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 auf die Sondersysteme für Beamte ausgedehnt worden.

    Auch ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 307/99 des Rates(5) der Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Studierende ausgedehnt worden.

    Zur Berücksichtigung dieser Ausdehnungen sind die in Vordruck E 212 genannten Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen anzupassen.

    In den einzelnen Rechtsvorschriften werden die Bestimmungen über Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen häufig geändert.

    Nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Antragsteller über die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen zu unterrichten, wobei in jeder von den beteiligten Trägern jeweils getroffenen Entscheidung die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden müssen. Der bearbeitende Träger stellt dem Antragsteller alle Entscheidungen auf Vordruck E 211 - Zusammenfassung der Bescheide - zu.

    Mit der derzeitigen Fassung und einer etwaigen Aktualisierung des Vordrucks E 212 wäre eine klare und erschöpfende Unterrichtung der Antragstellung über die im Falle von Rechtsbehelfen zu befolgenden Verfahren nicht gesichert.

    Der Vordruck E 211 - Zusammenfassung der Bescheide - ist daher zu ändern.

    Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

    Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke angepasst und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden.

    Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

    Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

    BESCHLIESST FOLGENDES:

    1. Das in dem Beschluss Nr. 158 enthaltene Vordruckmuster E 211 ist durch beigefügtes Muster zu ersetzen.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträger, Arbeitgebern usw.) den Vordruck entsprechend dem beigefügten Muster zur Verfügung.

    3. Der Vordruck steht in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in völlig deckungsgleicher Aufmachung zur Verfügung, sodass jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) ihn jeweils in seiner Sprache erhalten kann.

    4. Der Vordruck E 212 wird abgeschafft.

    5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

    Sebastiao Pinto Pizarro

    (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

    (2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

    (3) ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1.

    >PIC FILE= "L_2001023DE.003502.EPS">

    >PIC FILE= "L_2001023DE.003601.EPS">

    Top