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Document 32000R2886

Verordnung (EG) Nr. 2886/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und der Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse

ABl. L 333 vom 29.12.2000, p. 79–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2002; Aufgehoben durch 32002R1369

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2886/oj

32000R2886

Verordnung (EG) Nr. 2886/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und der Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0079 - 0080


Verordnung (EG) Nr. 2886/2000 der Kommission

vom 27. Dezember 2000

zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und der Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 10 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern entsprechend Bedingungen gleichwertige Garantien bieten.

(2) Wird die Ausfuhrerstattung nach der Bestimmung differenziert, so wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Ausfuhrerstattungsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1557/2000(4), der Teil der Erstattung, der insbesondere auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wurde, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(3) Im Rahmen der mit bestimmten Drittländern vereinbarten Sonderregelungen kann der Erstattungssatz, der bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse in diese Länder zur Anwendung kommt, niedriger und in einigen Fällen deutlich niedriger sein als der normale Erstattungssatz. Es kann auch vorkommen, dass überhaupt keine Erstattung festgesetzt wird und dass sich der niedrigste Erstattungssatz aus der Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes ergibt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates(5) enthält Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und sieht die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europaabkommen mit Polen vor. Eines dieser Zugeständnisse führt dazu, dass die Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0405 ab dem 1. Januar 2001 differenziert werden, da ab diesem Zeitpunkt bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Polen keine Erstattung mehr gezahlt wird.

(5) Gemäß Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2884/2000(7), muss der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des KN-Codes 0405 nach Polen eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und der dazugehörenden Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrlizenz enthält besondere Angaben, die gewährleisten, dass für die betreffenden Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist. Die polnischen Behörden haben sich verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 zu überprüfen.

(6) Bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss dieser Sonderregelung Rechnung getragen werden, damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen. Zu diesem Zweck werden für die Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes die unter diesen Bedingungen und für die genannte Bestimmung festgesetzten Sätze nicht berücksichtigt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EGF) Nr. 1255/1999 ist für die in Artikel 1 Buchstabe e) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes 0405 kein Ankunftsnachweis erforderlich.

Artikel 2

Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die in Artikel 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes 0405 mit Bestimmung Polen wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(4) ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 6.

(5) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

(6) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(7) Siehe Seite 76 dieses Amtsblatts.

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