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Document 32000R2875

    Verordnung (EG) Nr. 2875/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island

    ABl. L 333 vom 29.12.2000, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2875/oj

    32000R2875

    Verordnung (EG) Nr. 2875/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0053 - 0054


    Verordnung (EG) Nr. 2875/2000 der Kommission

    vom 28. Dezember 2000

    über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island(3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000(5), regelt die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

    (2) Für das Jahr 2001 ist das in Teil III Absatz 3 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehene Kontingent zu eröffnen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen der dort festgelegten jährlichen Kontingente die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

    Artikel 2

    Das Gemeinschaftszollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 5. Januar 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47.

    (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (5) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1.

    ANHANG

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