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Document 32000R2599
Commission Regulation (EC) No 2599/2000 of 28 November 2000 fixing certain indicative quantities and individual ceilings for the issuing of Community import licences for bananas for the first quarter of 2001 under the tariff quotas or as part of the quantity of traditional ACP bananas
Verordnung (EG) Nr. 2599/2000 der Kommission vom 28. November 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen
Verordnung (EG) Nr. 2599/2000 der Kommission vom 28. November 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen
ABl. L 300 vom 29.11.2000, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2001
Verordnung (EG) Nr. 2599/2000 der Kommission vom 28. November 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen
Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 2599/2000 der Kommission vom 28. November 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/2000(4), kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale eines Jahres eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes in Anhang I genannte Ursprungsland verfügbaren Mengen entspricht. (2) Unter Berücksichtigung der Daten über die im Jahr 2000 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen Bananen und insbesondere über die tatsächlichen Einfuhren im ersten Quartal 2000 sowie über die Versorgungs- und Verbrauchsaussichten für den Gemeinschaftsmarkt in demselben Quartal 2001 ist im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der gesamten Gemeinschaft für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannte Ursprungsland eine Richtmenge von 26 % der ihm zugeteilten Menge festzusetzen. (3) Auf der Grundlage derselben Daten ist die Hoechstmenge festzusetzen, für die ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 Lizenzen für das erste Quartal 2001 beantragen darf. (4) In Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2374/2000 der Kommission vom 26. Oktober 2000 über die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das Jahr 2001(5), wird die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Marktteilnehmer, der für das Jahr 1999 eingetragen war, für ein bestimmtes Quartal des Jahres 2001 Einfuhrlizenzen beantragen kann, auf der Grundlage der Referenzmenge bestimmt, die von der zuständigen nationalen Behörde für das Jahr 1999 festgesetzt und ihm mitgeteilt wurde. Für einen neuen Marktteilnehmer wird diese Hoechstmenge durch Anwendung des festgesetzten Prozentsatzes auf die Jahreszuteilung bestimmt, die von der zuständigen nationalen Behörde gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2598/2000 festgesetzt und jedem Marktteilnehmer mitgeteilt wurde. (5) Diese Verordnung muss in Kraft treten, bevor der Zeitraum für die Beantragung der Einfuhrlizenzen für das erste Quartal 2001 beginnt. (6) Diese Verordnung wird erlassen, um die Kontinuität der Marktversorgung im ersten Quartal 2001 sowie des Handels mit den Lieferländern sicherzustellen. Sie greift jedoch weder etwaigen Maßnahmen vor, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vom Rat oder von der Kommission getroffen werden, um insbesondere die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu efuellen, noch kann sie von den Marktteilnehmern als Begründung legitimer Erwartungen im Hinblick auf die Verlängerung der Einfuhrregelung geltend gemacht werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vorgesehene Richtmenge für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der Menge der traditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird für das erste Quartal 2001 auf 26 % der Menge festgesetzt, die für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannte Ursprungsland festgesetzt wurde. Artikel 2 (1) Die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 einem traditionellen Marktteilnehmer gewährte Menge wird für das erste Quartal 2001 auf 27 % der Referenzmenge festgesetzt, die die zuständige nationale Behörde in Anwendung des Artikels 6 Absatz 4 der genannten Verordnung für das Jahr 1999 festgesetzt und ihm mitgeteilt hat. (2) Die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 einem neuen Marktteilnehmer gewährte Menge wird für das erste Quartal 2001 auf 27 % der Menge festgesetzt, die in Anwendung des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2374/2000 festgesetzt und ihm mitgeteilt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32. (4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (5) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 5.