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Document 32000R1886

    Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

    ABl. L 227 vom 7.9.2000, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/08/2008; Aufgehoben durch 32008R0696

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1886/oj

    32000R1886

    Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

    Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/2000 S. 0011 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission

    vom 6. September 2000

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000, mit der die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92(2) und (EWG) Nr. 1772/82(3) des Rates mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufgehoben werden, sieht Bestimmungen für die Ausdehnung von durch Erzeugerorganisationen festgelegten Regeln auf Nichtmitglieder vor. Es ist angebracht, den von der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgegebenen Rahmen mit Durchführungsbestimmungen auszufuellen und die in diesem Bereich gegenwärtig bestehende Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1336/95(5), aufzuheben.

    (2) Es müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen die Repräsentativität der Erzeugerorganisationen zu beurteilen ist, deren Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen. Zu diesen Kriterien sollte der Anteil gehören, der von den insgesamt vermarkteten Mengen der betreffenden Art oder Arten auf die Mitglieder der Organisation entfällt, so wie der Anteil an Fischern in dem fraglichen Gebiet, die Mitglieder der Organisation sind.

    (3) Um eine einheitliche Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Produktions- und Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden dürfen. Auch sollte zu diesem Zweck festgelegt werden, für welche Stufe diese ausgedehnten Regeln gelten.

    (4) Im Interesse einer gewissen Stabilität der Bedingungen, unter denen Fischereierzeugnisse vermarktet werden, sollte für die betreffenden Regeln eine Mindestanwendungsdauer festgesetzt werden.

    (5) Mitgliedstaaten, welche die Regeln einer Erzeugerorganisation verbindlich vorschreiben wollen, müssen diese der Kommission zur Prüfung vorlegen. Es muss hierauf im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.

    (6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ausdehnung von Regeln, die sich auf den ganzen Sektor auswirken kann, öffentlich bekannt machen müssen.

    (7) Für Änderungen der auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln sollten dieselben Vorschriften der Notifizierung der Kommission und der Bekanntmachung gelten wie bei der ursprünglichen Ausdehnung.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn

    a) die Vermarktung der Arten, für welche diese Reglen gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und

    b) die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen.

    (2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.

    (3) Zur Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b) werden Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions- und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:

    a) Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse;

    b) Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis;

    c) die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können.

    Artikel 3

    Die Mindestanwendungsdauer von Regeln, die auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen, beträgt 90 Tage.

    Artikel 4

    Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 an die Kommission mindestens Folgendes:

    a) Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation;

    b) sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen;

    c) die betreffenden Regeln;

    d) die Rechtfertigung dieser Regeln, durch geeignete Daten untermauert;

    e) das geographische Gebiet, für das diese Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen;

    f) die Laufzeit der Regeln;

    g) das Datum des Inkrafttretens.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Regeln, die sie verbindlich vorschreiben wollen, mindestens acht Tage vor deren Inkrafttreten.

    Artikel 6

    Werden die auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln geändert, so sind die Artikel 4 und 5 einzuhalten.

    Artikel 7

    Die Kommission veröffentlicht ihre nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 getroffenen Entscheidungen über die Nichtigkeitserklärung von Ausdehnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. September 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

    (3) ABl. L 197 vom 6.7.1982, S. 1.

    (4) ABl. L 338 vom 30.11.1982, S. 11.

    (5) ABl. L 129 vom 14.6.1995, S. 4.

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